Hierzu ergibt sich jedoch eine weitere Fragestellung:
Es soll manche Gerichte geben, welche die Aufnahme einer vbuH im Tabellenblatt nicht wollen in den Fällen, bei denen kein Antrag auf Erteilung der RSB durch den Schuldner gestellt worden ist. Begründung: § 301 InsO, folglich auch kein § 302 InsO.
Das hat mich nie so richtig überzeugen können, zumal ich nicht erkennen kann, dass § 174 II InsO nur anwendbar ist, wenn die RSB angekündigt worden ist. Das sie evtl. keinen Sinn macht (gemacht hat) steht auf einem anderen Blatt.
Jetzt werden die Gläubiger mit Forderungen aus vbuH aber immer ein Interesse daran haben, dass, egal wie ein Verfahren ausgeht, also auch eines nach § 207 InsO, diese vbuH auf dem Tabellenblatt notiert ist. Übersehe ich etwas?
Mosser war schneller