Mich würden mal eure Meinungen bzw. Handhabungen zu folgendem Problem interessieren:
Schuldner stellt hinsichtlich seines P-Kontos einen Antrag (z. B. auf Erhöhung nach § 850k Abs. 4 ZPO). Gleichzeitig soll einstweilen eingestellt werden.
Der Antrag des Schuldners bezieht sich (auch) auf eine (länger zurückliegende) Pfändung, wobei der zugehörige Gläubiger eine natürliche Person ist. Dessen aktuelle Anschrift ist eine andere als damals im Pfüb vermerkt. Der Schuldner gibt in seinem Antrag die Adresse aus dem Pfüb an.
Zum Antrag muss ich den Gläubiger anhören und die einstweilige Einstellung ist diesem zuzustellen.
Nun können durch die Anschriftenänderung mehrere Konstellationen eintreten, wobei zwei problematisch sind:
a) Gläubiger war im Rahmen des Pfüb-Verfahrens nicht anwaltlich vertreten; Post an diesen unter der damaligen Anschrift kommt zurück, Vermerk "unbekannt verzogen"
b) Gläubiger war im Rahmen des Pfüb-Verfahrens anwaltlich vertreten, dieser teilt jedoch mit, kein Mandat mehr zu haben; nachfolgende Versendung der Unterlagen an den Gläubiger direkt scheitert wie bei a)
Gebt ihr in diesen Fällen dem Schuldner auf, die aktuelle Anschrift des Gläubigers herauszufinden oder ermittelt ihr diese von Amts wegen (EMA-Anfrage)?