Kind A: Schuldnerin gewährt keinen Unterhalt, von § 850c Abs. 4 ZPO nicht erfasst, allenfalls klartstellender Beschluss
Kind B: Barunterhalt ist als Einkommen zu werten, teilweise nichtberücksichtigung
Kind C: Kein Einkommen, kein § 850c Abs. 4 ZPO.
Danke zunächst.
Du meinst also, dass die Weiterleitung des Kindergeldes an das volljährige Kind A keine Unterhaltsgewährung durch die Schuldnerin darstellt?