Hallo! Habe drei Vfg. von Todes wegen von Eheleuten; diese liegen in der folgenden zeitlichen Abfolge zur Eröffnung vor (alle aus der besonderen amtlichen Verwahrung)
1. ist ein Erbvertrag in dem die Eheleuten sich als gegenseitig als Alleinerben einsetzen und als Schlusserben ein anderes Ehepaar. Wie gesagt über einen Erbvertrag.
2. ist ein neuer "Erbvertrag". dieser widerruft den 1. Erbvertrag komplett ohne neues zu regeln. (alle Vertrags-Parteien haben mitgewirkt und zugestimmt)
3. ist ein gemeinschaftliches notarielles Testament. Gegenseitige Erbeinsetzung. Schlusserben nach dem Längstlebenden sind die Kinder zu gleichen Teilen.
Laut Sterbefallsanzeige wurde die Ehe 2000 geschieden.
Jetzt ist die Frau gestorben.
Meine Fragen hierzu: Testamentseröffnung ja oder nein? ist ja unwirksam nach § 2268 BGB, so dass ja wohl die gesetzliche Erbfolge greift.
falls ja, bei Mitteilung ans Grundbuchamt könnte der Exmann ja die Grundbuchberichtigung durchführen, da das GBA von der Scheidung keine Kenntnis hat. Was übersende ich an wen? auch an den Exmann?
Wie verfahrt ihr bei solchen Fällen???
Testamentseröffnung nach Scheidung
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iceman -
26. August 2009 um 12:36
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Du eröffnest doch alles, ohne die Wirksamkeit der Testamente / Erbverträge zu prüfen.
Außerdem könnte § 2268 Abs. 2 BGB greifen.
Vielleicht übersendest du alles ans GBA, mit dem Hinweis, dass die Ehe geschieden worden ist?
Ich würde das Ganze ans GBA, den Ex-Ehemann und die Kinder übersenden.
Bei dem anderen Ehepaar bin ich mir nicht sicher. Meine Kollegin würde nichts an das andere Ehepaar übersenden, ich wohl schon (kommt auf die Umstände an). -
wir eröffnen hier immer alles was vorliegt, völlig egal ob das unwirksam ist oder nicht. der ex-mann wird ganz normal benachrichtigt, schließlich ist er testamentarisch bedachter. also übersendung von tes.eröffn.prot. + begl. abschriften, auch wenn er damit beim gba vielleicht unsinn machen könnte. falls du dich dann besser fühlst, teil doch eurem gba mit, dass die testatoren geschieden sind.außerdem könnte das testament noch wirksam sein, § 2268 Abs. 2 BGB. und das prüft du ja erst in einem evtl es-verfahren.
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dollinger war schneller.
ich würde auch an das andere ehepaar übersenden. -
Ich würde im Eröffnungsprotokoll den Zusatz machen:
Vermerk:
Nach der vorliegenden Sterbeurkunde war die Erblasserin geschieden.
Da kann der Ex-Mann keinen Unsinn machen. -
Ich würde im Eröffnungsprotokoll den Zusatz machen:
Vermerk:
Nach der vorliegenden Sterbeurkunde war die Erblasserin geschieden.
Da kann der Ex-Mann keinen Unsinn machen.
Das würde ich auch so machen. -
Das ist eine gute Idee. Werde ich mir auch merken.
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Mit diesen Vermerken auf dem Eröffnungsprotokoll bin ich immer ganz gut gefahren.
Zum Beispiel auch, wenn der Erblasser das Testament nicht selbst geschrieben hat. Woher soll ein Dritter das sonst wissen?
Bei geschiedenen Eheleuten mach ich das auch schon immer so. -
Vernünftiger Vorschlag - werde ich in Zukunft auch so machen.
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Ich frag mal hier weiter: Sachverhalt ähnlich wie oben - Was ist mit der Wiederverwahrung trotz Scheidung ?
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§349 II FamFG. Die Wiederverwahrung ist erforderlich, wenn nicht die Ausnahme des Abs. 3 vorliegt.
Die (anzunehmende) Unwirksamkeit der Verfügung ist nicht relevant. -
Hallo, ich muss diesen Tread nochmal wiederbeleben. Meine Akte enthält den eingangs beschriebenen Fall, also gem. Testament von Eheleuten, die dann geschieden wurden. Der Ehemann ist als zweiter nun verstorben, das Testament wurde wieder eröffnet, da es auch wiederverwahrt wurde (alles trotz Scheidung schon vor dem Tod der Ehefrau). Mein KB macht nun eine KR für die Schlusserbin. Diese legt Beschwerde ein. Begründung: "die Eheleute sind doch geschieden, ich hab damals schon nach meiner Mutter eine Rechnung bekommen und mit dem EL hab ich als Stiefkind eh nichts zu tun"
Der KB hat der Beschwerde nicht abgeholfen und mir als Rpfl. nun zur Entscheidung vorgelegt. Ich denke, die Beschwerde ist unbegründet, da die Kosten durch die Eröffnung entstanden sind. Das das Testament ggf. unwirksam ist ändert daran doch nichts. Oder übersehe ich hier etwas?? Danke für eure Meinungen. -
Ich denke, die Beschwerde ist unbegründet, da die Kosten durch die Eröffnung entstanden sind. Das das Testament ggf. unwirksam ist ändert daran doch nichts. Oder übersehe ich hier etwas??
Kostenschuldner sind nach §24 Nr. 1 GNotKG nur die Erben.
Wenn das Testament unwirksam ist ist das Stiefkind nicht Erbin und auch nicht Kostenschuldnerin. -
Ich denke, die Beschwerde ist unbegründet, da die Kosten durch die Eröffnung entstanden sind. Das das Testament ggf. unwirksam ist ändert daran doch nichts. Oder übersehe ich hier etwas??
Kostenschuldner sind nach §24 Nr. 1 GNotKG nur die Erben.
Wenn das Testament unwirksam ist ist das Stiefkind nicht Erbin und auch nicht Kostenschuldnerin.Dem schließe ich mich an. Erbe/n oder Rechtsnachfolger der/des Erben.
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Klingt auch logisch... nach dem EL gab es NL-Pflegschaft. Erben wurden nicht ermittelt und die NL.Pfl. aufgehoben. Warum die Kosten für die EÖ jetzt erst erhoben wurden entzieht sich meiner Kenntnis... aber dann habe ich jetzt ja keine Erben - heißt das im Umkehrschluss "Keine Kosten" bzw. ich kann die gegen niemanden geltend machen? Und das hieße im Ergebnis: Beschwerde begründet und KR aufheben?!
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Klingt auch logisch... nach dem EL gab es NL-Pflegschaft. Erben wurden nicht ermittelt und die NL.Pfl. aufgehoben. Warum die Kosten für die EÖ jetzt erst erhoben wurden entzieht sich meiner Kenntnis... aber dann habe ich jetzt ja keine Erben - heißt das im Umkehrschluss "Keine Kosten" bzw. ich kann die gegen niemanden geltend machen? Und das hieße im Ergebnis: Beschwerde begründet und KR aufheben?!
Ja -
Klingt auch logisch... nach dem EL gab es NL-Pflegschaft. Erben wurden nicht ermittelt und die NL.Pfl. aufgehoben. Warum die Kosten für die EÖ jetzt erst erhoben wurden entzieht sich meiner Kenntnis... aber dann habe ich jetzt ja keine Erben - heißt das im Umkehrschluss "Keine Kosten" bzw. ich kann die gegen niemanden geltend machen? Und das hieße im Ergebnis: Beschwerde begründet und KR aufheben?!
Die "Beschwerde" dürfte wohl eine Erinnerung nach §81 I GNotKG sein. Die Beschwerde wäre erst gegen die Entscheidung über die Erinnerung statthaft (§81 II GNotKG).
Die Erinnerung scheint offensichtlich begründet und daher wäre die KR aufzuheben.
Ob die Kosten anderweitig zu erlangen sind ist Sache des Kostenbeamten. Wenn kein Vermögen des Erblassers mehr vorhanden ist (z.B. hinterlegt) wird man die Kosten wohl nicht erlangen können.
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Kein Erbe - keine Kosten
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