Hallo,
je mehr ich lese, desto verwirrter bin ich. Deshalb hoffe ich, ihr könnt mir helfen.
Ich habe Teileigentumseinheiten an Stellplätzen mit Doppelstockgaragen. Die Nutzung soll nun so geregelt werden, dass jedem (späteren) Miteigentümer das Nutzungsrecht an einem Stellplatz (oben/unten) zugewiesen werden soll. Eine Zuordnung der Sondernutzungsrechte behält sich der Eigentümer für später vor. Ich verstehe Schöner/Stöber Rn. 2836 und Bärmann § 13 Rn. 92 ff. so, dass das tatsächlich geht. Auch wenn damit ein SNR an Sondereigentum begründet werden wird. Sehe ich das richtig?
Viele Dank schon mal!!