Folgender Fall:
X möchte für Y bieten. Die Vollmacht reichte für den Kollegen nicht aus. Daraufhin bietet X im eigenen Namen und erhält den Zuschlag. Y legt sofortige Beschwerde ein. Nach Nichtabhilfe geht die Sache zum LG. Das LG hebt den ZB auf und erteilt Y den Zuschlag. Es wird keine Silbe darüber verloren, ob Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Zugestellt wird die Entscheidung von dort aus nur an den Gl-Vertr. sowie X und Y (§ 103 ZVG wurde da nicht ganz beachtet) . Als die Akten wieder an das AG zurück geschickt werden, wird ein Verteilungstermin bestimmt. Die Terminsbestimmung und der LG-Beschluss werden an alle Beteiligte zugestellt. Auf der Schuldnerseite steht ein TV. Es wurde u. A. an diesen und an die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft zugestellt. Die Zustellung an eines der Mitglieder ist fehlgeschlagen.
Findet ihr die fehlende Zustellung an eines der Mitglieder problematisch?
Angenommen der Erlös ist verteilt und eine UB liegt vor, könnte man das Grundbuch um Eintragung ersuchen? (Stichwort Rechtskraft des ZB, § 104 ZVG hilft mir da nicht wirklich)?
Schon mal vorab vielen Dank für Eure Einschätzungen!