Hallo zusammen!
Ich habe seinerzeit auf Anregung der Staatsanwaltschaft eine Ergänzungspflegschaft bzgl. der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eingerichtet. Den Beschluss habe ich den Kindeseltern zugestellt.
Gegen den Beschluss hat ein Elternteil über einen Anwalt Beschwerde eingelegt und für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren VKH unter Beiordnung des Anwaltes beantragt.
Die Beschwerde und der entsprechende VKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren wurden inzwischen vom OLG zurückgewiesen.
Jetzt müsste ich ja noch über den VKH-Antrag für das erstinstanzliche Verfahren entscheiden. Worauf stelle ich denn dabei ab? Finanziell liegen die Voraussetzungen vor, aber es würden doch gar keine Gerichtskosten für das Pflegschaftsverfahren für den Elternteil anfallen.
Im Raum stehen natürlich noch die Anwaltskosten, aber erstinstanzlich kann ich außer eines Antrags auf Akteneinsicht kein Tätigwerden des Anwaltes erkennen. Nach der Akteneinsicht hat er direkt Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren VKH beantragt, die wie gesagt zurückgewiesen wurde.
Würdet ihr für das Pflegschaftsverfahren in der I. Instanz VKH bewilligen oder mit welcher Argumentation könnte ich den Antrag zurückweisen?