Die A GmbH verklagte den B auf Zahlung von 10.000,- €. Während des Rechtsstreits wird das IV ü.d.V. der A GmbH eröffnet, Unterbrechung gem. § 240 ZPO tritt ein.
Nach gründlicher Prüfung entscheidet der IV, den Prozess nicht aufzunehmen (keine Erfolgsaussichten).
Was geschieht jetzt mit der anhängigen Klage? Lt. § 85 Abs. 2 InsO könnte der Schuldner den Rechtsstreit aufnehmen, aber die A GmbH ist doch mit Verfahrenseröffnung aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), es gibt also gar keinen Schuldner mehr. Und wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, endet doch auch die Unterbrechungswirkung des § 240 S. 1 ZPO.