Hallo miteinander,
ich habe hier einen etwas verzwickten Fall:
Vor 5 Jahren wurde im Grundbuch eine Erbengemeinschaft eingetragen. Grundlage war ein europäisches Nachlasszeugnis, welches die gesetzliche Erbfolge ausweist.
Einige Jahre später tauchten privatschriftliche Testamente auf, welche eine andere Person (nicht aus dem Kreis der gesetzlichen Erben) als Alleinerben beinhalten.
Im Grundbuch ist zunächst nichts passiert. Es wurde nur ein Vermerk im Aktendeckel gemacht, dass die eingetragene Erbfolge wahrscheinlich unrichtig ist. Aus meiner Sicht hat der Kollege damals auch alles richtig gemacht. Da das Europäische Nachlasszeugnis bei Grundbuchberichtigung nicht zu beanstanden war, gab es auch keine Möglichkeit einen Amtswiderspruch einzutragen. Das wurde hier im Forum auch schon mehrmals ausgeführt.
Im Nachlassverfahren wurden diverse Anträge gestellt. Das Nachlassverfahren zieht sich seit 5 Jahren dahin, steht nun aber anscheinend kurz vor dem Abschluss.
Nun hat aber die Nachlasspflegerin (Aufgabenkreis: Sicherung und Verwaltung des Nachlasses) einen Antrag auf Eintragung der unbekannten Erben im Grundbuch gestellt. Es sollen Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch eingetragen werden, daher möchte Sie die unbekannten Erben eintragen lassen.
Zwischenzeitlich liegt nun auch schon der erste Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor, der zugrundeliegende Titel lautet gegen die "unbekannten Erben der xy gesetzlich vertreten durch die Nachlasspflegerin". Antragsteller ist aber nicht die Nachlasspflegerin, sondern die Rechtsanwältin des Gläubigers - diese hat wiederum ebenfalls einen Antrag auf Eintragung der unbekannten Erben gestellt.
Ich habe also zwischenzeitlich 3 Anträge liegen:
a) Eintragung der unbekannten Erben (Nachlasspflegerin)
b) Eintragung der unbekannten Erben (Gläubigervertreterin)
c) Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (Gläubigervertreterin)
Ich komme nicht recht weiter. Hier meine Überlegungen:
1. Ist zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek überhaupt die Voreintragung der unbekannten Erben erforderlich?
Gemäß § 40 Abs. 1 GBO ist die Voreintragung der (unbekannten) Erben entbehrlich, da es sich um einen Titel gegen den Nachlasspfleger handelt. Jedoch ist hier ja nicht mehr der Erblasser im Grundbuch eingetragen, sondern eine Erbengemeinschaft. Deshalb bin ich mir nicht sicher, ob nicht doch die unbekannten Erben eingetragen werden müssten. Einen Titel gegen die eingetragene Erbengemeinschaft habe ich ja nicht.
2. Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass die Eintragung der unbekannten Erben erforderlich ist, stellt sich mir jedoch die Frage, ob dies überhaupt im Grundbuch möglich ist. Im Schöner/Stöber steht in Rn. 785, dass solange ein Erbschein nicht eingezogen ist, nicht der Einwand erhoben werden kann, dass das Grundbuch unrichtig sei. In meinem Fall war Eintragungsgrundlange ein Europäisches Nachlasszeugnis. Dieses wurde nie eingezogen. Als die Testamente bekannt wurden, war das ENZ bereits zeitlich nicht mehr gültig. Dazu wurde im Nachlassverfahren lediglich festgestellt, dass das ENZ nicht mehr gültig sei, deshalb kommt kein Widerruf in Betracht. Die privatschriftlichen Testamente können das ENZ auch nicht in grundbuchtauglicher Form widerlegen
Andererseits habe ich die Nachlassakte eingesehen und mir ist durchaus bewusst, dass es (ziemlich) sicher ein neues ENZ geben wird, welches eine komplett andere Erbfolge, als die im Grundbuch eingetragene, ausweisen wird. Der entsprechende Antrag wird beim Nachlassgericht bereits bearbeitet.
Meine Überlegung wäre jetzt, dass ich vor Eintragung der "unbekannten Erben" die jetzt eingetragenen Erben anhöre. Dies wird jedoch (siehe Nachlassverfahren) wohl dazuführen, dass sich diverse Anwälte einschalten. Dann geht wieder nichts vorwärts.
Wie seht ihr das? Würdet ihr die unbekannten Erben eintragen?
Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt einigermaßen verständlich dargestellt.