Hallo in die Runde,
ich habe den folgenden Fall:
Das Jugendamt beantragt die privilegierte Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners gem. § 850 d ZPO wegen übergegangener Unterhaltsansprüche.
In dem Formular (Antrag vom 15.01.19) werden ausschließlich laufende Unterhaltleistungen ab Februar 2019, nicht jedoch bereits fällige Unterhaltsrückstände geltend gemacht.
Ich habe in einer Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass eine Vorratspfändung nur zulässig ist, sofern zugleich Rückstände bzw. fällige Ansprüche gegeben sind.
Hierauf erwidert das Jugendamt, dass aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (Eröffnungsdatum 05.12.2018) sämtliche Rückstände bis einschließlich Januar 2019 im Inso-Verfahren angemeldet worden seien und nur wegen des laufenden Unterhalts ab Eröffnung gesondert in den privilegierten Teil gepfändet werden soll.
Wie seht Ihr die Rechtslage?
M. E. kann das Jugendamt aufgrund der Insolvenzeröffnung am 05.12.2018 bereits nicht die laufenden (fälligen) Unterhaltsleistungen für Januar 2019 dort anmelden, weil es sich hierbei faktisch um Neuforderungen handelt.
Dann nämlich wären im beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Rückstände vorhanden. DenPfänder könnte ich dann entsprechend erlassen.
Aber ungeachtet dessen:
Könnte ich tatsächlich für den fiktiven Fall, dass hier der Monat Januar 2019 noch im Inso-Verfahren hätte angemeldet werden können (etwa wenn die EÖ dort erst am 13.01.2019 erfolgt wäre), die in der Inso angemeldeten Rückstände im Rahmen der beantragten Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme als solche berücksichtigen und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur für zukünftige Forderungen erlassen?
Vielen Dank im Voraus!