Ich habe Akten aus Schöneberg bekommen. Diese wurden zu uns übersandt mit der Begründung, dass wir nach §343 Abs 2 FamFG zuständig seien.
Der Erblasser ist britischer Staatsangehöriger, in unseremGerichtsbezirk geboren und mit seinen Eltern als er 4 Jahre alt war nach London ausgewandert. Dort hatte er auch seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Er hinterlässt ein notarielles Testament, in welchem er verfügte, dass für seinen gesamten Nachlass das Recht Englands zur Anwendung kommen soll. In Deutschland befindet sich noch Grundbesitz und ein Konto. Es wurde daher beantragt einen Erbschein zu erteilen.
Das Testament liegt mir übersetzt mit Apostille vor.
Bei der Zuständigkeit gehe ich mit, schließlich findet die EuErbRVO hier keine Anwendung und der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im hiesigen Gerichtsbezirk.
Frage 1: Muss das Originaltestament hier in Deutschland eröffnet werden?
Frage 2: Handelt es sich dann um einen gegenständlich beschränkten Erbschein für das inländische Vermögen? Ist dieser dann als Fremdrechtserbschein zu erteilen? (englisches Erbrecht ist ja schließlich anzuwenden)
Soweit ich bereits recherchiert habe ist es in England so,dass zwischen Mobiliarnachlass und Immobiliarnachlass unterschieden wird. Demnach kommt für den Mobiliarnachlass das Recht zur Anwendung, welches in dem Bezirk gilt, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei Immobilien kommt es jedoch darauf an, wo das Grundstück belegen ist.
Frage 3: Bedeutet das, dass sich die Erbfolge bzgl. desKontos nach englischem Recht richtet und für das Grundstück deutsches Recht zur Anwendung kommt ? Ist das dann eine Art Nachlasspaltung?
Ihr merkt, ich bin restlos überfordert... Bitte steinigt mich nicht, wenn irgendwas falsch sein sollte J