Hallo zusammen,
reicht bei der Übertragung des Kostenfestsetzungsantrages nach §§ 788 Abs. 2 i. V. m. § 104 ZPO per beA (bzw. auch grundsätzlich) jetzt tatsächlich die Übersendung einer Kopie des Vollstreckungstitels aus? Grundsätzlich bin ich (und es wurde mir auch so gesagt) davon ausgegangen, dass der Titel im Original vorgelegt werden muss.
Jetzt lese ich hier die Entscheidung:
LG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2018-2T 151/18, Volltext: IMRRS 2019, 0868 = BeckRS 2018, 44653 ZPO § 788 Abs. 2
und der RA in meinem hiesigen Verfahren zitiert auch noch diese beiden Entscheidungen (die ich aber irgendwie nicht finden kann):
LG München II, Beschluss vom 19.12.2019, Az. 6 T 4967/19 und AG Minden, Beschluss vom 22.03.2021, Az. 16 M 186/21
Reicht tatsächlich die Vorlage der Kopie des Titels aus?
Vielen Dank vorab schon mal für eure Hilfe.