Hallo, habe den fall, dass einer Partei PKH mit Raten gewährt wurde und sie die rate komplett abbezahlt hat; jedoch hat sie mehrere verfahren bei uns laufen, sodass es nur in einer akte zur festsetzung der ratenzahlung kam; dort ist die gesamte forderung beglichen; dann muss ich wohl jetzt, wo in der 1. akte die raten beglichen sind, die raten in der anderen akte einfordern, oder?
Ratenzahlungsanordnung und mehrere Verfahren
-
irmi21 -
12. Oktober 2010 um 10:43
-
-
Das ist das gleiche System wie immer: sofern in den weiteren Verfahren die Frist des § 120 IV ZPO noch nicht abgelaufen ist, wird dort die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingeleitet - diesmal eben mit dem Wissen, dass die Ratenzahlung aus dem einen Verfahren nun weggefallen ist. Wenn sich die Einnahmen und Ausgaben nicht geändert haben, müsste nun eine Rate möglich sein -> ankündigen, dann anordnen.
-
Dankeschön für die schnelle antwort!!
-
Der Ratenzahlungsabschluss kann für die weiteren Verfahren nur Veranlassung zu § 120 IV ZPO geben.
Ansonsten müsste Ratenzahlung für die weiteren Verfahren bereits bei der ursprünglichen Ratenanordnung mit angeordnet worden sein. -
Jedes Verfahren nach § 120 IV ZPO überprüfen. Im ersten Verfahren die Rate anordnen und dann gucken, ob vom bereinigten Einkommen nach Abzug der Rate noch was über bleibt. Falls ja, im weiteren Verfahren eine geringere Raten anordnen usw.
-
Der Ratenzahlungsabschluss kann für die weiteren Verfahren nur Veranlassung zu § 120 IV ZPO geben.
Ansonsten müsste Ratenzahlung für die weiteren Verfahren bereits bei der ursprünglichen Ratenanordnung mit angeordnet worden sein.
Allerdings vereinfache ich die normale § 120 IV ZPO Prüfung an dieser Stelle etwas und teile mit, dass durch den Wegfall der Rate in Verfahren x davon ausgegangen wird, dass zukünftig im Verfahren y eine Rate in gleicher Höhe gezahlt werden kann. Frist zur Stellungnahme, ohne Einwände danach Anordnung der Rate unter Hinweis auf die Verhältnisse im Verfahren x. Klappt gut. -
Dem kann ich mich nur anschließen.:daumenrau
Verfahren nach § 120 IV ZPO kann hier vereinfacht ablaufen. -
So halbwegs passt mein Fall hier rein:
drei Verfahren der gleichen PKH-Partei beim Familiengericht
Überprüfung ergibt Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Raten wären in allen Verfahren anzuordnen trotz Abzug der Raten aus Verfahren 1 im Verfahren 2 und beider Raten im Verfahren 3;
Summe der Raten beachtlich im Hinblick auf das Einkommenim Rahmen der Anhörung Mitteilung der PKH-Partei, dass sie die genannten Raten keinesfalls zahlen könne, sondern insgesamt nur Betrag x im Monat
Was nun? Wie löst ihr solche Fälle (Ratenanordnung in mehreren Verfahren)?
-
Es muss für jedes Verfahren eine gesonderte Zahlungsanordnung getroffen werden.
Wenn die Partei berücksichtigungsfähige Abzüge, die bis jetzt noch nicht berücksichtigt waren nennt, dann müssen die in die Berechnung noch mit einbezogen werden. Dann ist in jedem Verfahren die Ratenhöhe gemäß der gesetzlichen Vorgaben festzusetzen.
Es steht der Partei frei mit einem Rechtsmittel dagegen vorzugehen.
-
Es muss für jedes Verfahren eine gesonderte Zahlungsanordnung getroffen werden.
Das ist mir klar.
Wenn die Partei berücksichtigungsfähige Abzüge, die bis jetzt noch nicht berücksichtigt waren nennt, dann müssen die in die Berechnung noch mit einbezogen werden. Dann ist in jedem Verfahren die Ratenhöhe gemäß der gesetzlichen Vorgaben festzusetzen.
Auch das ist mir nicht neu.
Es steht der Partei frei mit einem Rechtsmittel dagegen vorzugehen.
Sicher.
Dennoch würde mich interessieren, ob andere Kolleg:innen in so einem Fall zeitgleiche Ratenzahlungen in z. B. drei Verfahren anordnen.
Addiere ich die Höhe der verschiedenen Raten in meinem Fall, ergibt sich ein im Vergleich zum eher niedrigen Einkommen beträchtlicher Gesamtbetrag. Für mich ist es sehr wahrscheinlich, dass die PKH-Partei diesen nicht zahlen kann. Letztlich dürfte es zur Aufhebung wegen nicht vollständiger Zahlung kommen.
Was entscheidet ein Rechtsmittelgericht in derartigen Fällen, wenn einziges Argument der PKH-Partei ist, den Gesamtratenbetrag x nicht leisten zu können?
-
Da ich die Ratenzahlung in dem jeweiligen anderen Verfahren berücksichtigen muss, führt dies zu wechselseitiger Anrechnung. Letztlich vereinfache ich und setze in jedem Verfahren 1/x Raten fest (x=Anzahl der Verfahren). Anders nur, wenn 1/x weniger als 10,00 Euro ergäbe. Hier setze ich dann in (einem) Verfahren keine Rate fest, aber in den anderen Verfahren entsprechend. Denn hier entfällt ja die Anrechnung einer Rate in den übrigen Verfahren, so dass es dort zur Ratenzahlung kommt.
Ich höre aber vor der Festsetzung nochmal an. Wenn ich den Eindruck habe, dass nicht alle Ausgaben benannt sind (z.B. keine Versicherungen) oder aus den Kontoauszügen fragliche Aufwendungen ersichtlich sind, frage ich gezielt nochmal nach, ob es noch Ergänzungen gibt. Insbesondere, wenn die Frage Rate ja/nein im Raum steht und nicht nur die Höhe der Rate.
-
Ich hatte mal einne vergleichbaren Fall:
Im einem Verfahren hatte die Partei bereits Raten gezahlt in einem zweiten Verfahren habe ich dann im Rahmen der Überprüfung unter Berücksichtigung der Raten im ersten Verfahren ebenfalls Ratenzahlung angeordnet. Die Ratenanordnung selbst und die Ratenhöhe waren in diesen Verfahren kein Problem.
-
Da ich die Ratenzahlung in dem jeweiligen anderen Verfahren berücksichtigen muss, führt dies zu wechselseitiger Anrechnung. Letztlich vereinfache ich und setze in jedem Verfahren 1/x Raten fest (x=Anzahl der Verfahren).
...
Was meinst du konkret mit wechselseitiger Anrechnung?
Ich habe so gerechnet:
Verfahren 1: einzusetzendes Einkommen errechnet, daraus ergibt sich zu leistende Rate A
Verfahren 2: einzusetzendes Einkommen aus Verfahren 1 - Rate A, daraus ergibt sich zu leistende Rate B
Verfahren 3: einzusetzendes Einkommen aus Verfahren 1 - Rate A - Rate B, daraus ergibt sich zu leistende Rate CDie Ratenhöhe sinkt von A nach C. Die Summe der Ratenbeträge kann die PKH-Partei aber wohl nicht leisten.
-
Die Ratenhöhe sinkt von A nach C. Die Summe der Ratenbeträge kann die PKH-Partei aber wohl nicht leisten.
Warum denn nicht? Wurden noch nicht alle berücksichtigungsfähigen Ausgaben angegeben oder nachgewiesen? Gibt es tatsächliche Ausgaben, die für nicht berücksichtigungsfähig gehalten werden?
-
Neuling Bei gleichzeitiger Berechnung müsstest Du aber Die Rate A bei B und C, die Rate B bei A und C und die Rate C bei A und B berücksichtigen, sprich wechselseitig.
-
Die Ratenhöhe sinkt von A nach C. Die Summe der Ratenbeträge kann die PKH-Partei aber wohl nicht leisten.
Warum denn nicht? Wurden noch nicht alle berücksichtigungsfähigen Ausgaben angegeben oder nachgewiesen? Gibt es tatsächliche Ausgaben, die für nicht berücksichtigungsfähig gehalten werden?
Bei gleichzeitiger Berechnung entsteht das Problem dann, wenn die Raten nicht wechselseitig berücksichtigt werden, denn dann wird bei A und B von einem zu hohen einsetzbaren Einkommen ausgegangen.
Soweit die Berechnung bei vorbestehenden Ratenzahlungen erfolgt, ist das nicht zu vermeiden. Aber hier könnte die Partei eine Überprüfung der Ratenhöhe in den Bestandsverfahren beantragen. Das könnte zwar theoretisch zu einem fröhlichen Ringelreihe führen, allerdings dürfte die mögliche Veringerung der Raten in den Bestandsverfahren zu keiner solchen Verbesserung des Einkommens im aktuellen Verfahren führen, dass eine Neuberechnung erforderlich würde.
-
Neuling Bei gleichzeitiger Berechnung müsstest Du aber Die Rate A bei B und C, die Rate B bei A und C und die Rate C bei A und B berücksichtigen, sprich wechselseitig.
Da verstehe ich die Rechtsprechung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Dezember 2014 – 13 WF 285/14 –, Rn. 4, juris) aber ganz anders?
Dem Antragsteller sind am selben Tag sowohl in diesem Verfahren als auch in einer Unterhaltssache und in einer Ehewohnungssache Ratenzahlungen von je 60 Euro auferlegt worden. In allen drei Beschlüssen wird auf ein einzusetzendes Einkommen von „ca. 200,- €“ verwiesen. Dass diese Begründung die Entscheidungen nicht tragen kann, hätte nicht erst bei einem etwaigen vierten Beschluss auffallen dürfen, der die Ratenzahlungen auf einen Gesamtbetrag von 240 Euro aus einem einzusetzenden Einkommen von 200 Euro hätte anwachsen lassen. Vielmehr hätten die Beschlüsse in eine Reihenfolge gebracht werden müssen, um die in vorangegangenen Beschlüssen auferlegten Raten in den nachfolgenden als besondere Belastungen (§ 115 I 3 Nr. 4 a.F. ZPO) vom Einkommen abzuziehen und Raten aus einem geringeren einzusetzenden Einkommen festzusetzen (Musielak-Fischer, § 115 Rdnr. 30, Zöller-Geimer, § 115 Rdnr. 40).
Das heißt für mich, dass beim ersten Beschluss keine Raten aus den anderen Verfahren abzuziehen sind.
-
Neuling Bei gleichzeitiger Berechnung müsstest Du aber Die Rate A bei B und C, die Rate B bei A und C und die Rate C bei A und B berücksichtigen, sprich wechselseitig.
Da verstehe ich die Rechtsprechung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Dezember 2014 – 13 WF 285/14 –, Rn. 4, juris) aber ganz anders?
Dem Antragsteller sind am selben Tag sowohl in diesem Verfahren als auch in einer Unterhaltssache und in einer Ehewohnungssache Ratenzahlungen von je 60 Euro auferlegt worden. In allen drei Beschlüssen wird auf ein einzusetzendes Einkommen von „ca. 200,- €“ verwiesen. Dass diese Begründung die Entscheidungen nicht tragen kann, hätte nicht erst bei einem etwaigen vierten Beschluss auffallen dürfen, der die Ratenzahlungen auf einen Gesamtbetrag von 240 Euro aus einem einzusetzenden Einkommen von 200 Euro hätte anwachsen lassen. Vielmehr hätten die Beschlüsse in eine Reihenfolge gebracht werden müssen, um die in vorangegangenen Beschlüssen auferlegten Raten in den nachfolgenden als besondere Belastungen (§ 115 I 3 Nr. 4 a.F. ZPO) vom Einkommen abzuziehen und Raten aus einem geringeren einzusetzenden Einkommen festzusetzen (Musielak-Fischer, § 115 Rdnr. 30, Zöller-Geimer, § 115 Rdnr. 40).
Das heißt für mich, dass beim ersten Beschluss keine Raten aus den anderen Verfahren abzuziehen sind.
Offenbar wurden die Raten aus den anderen Verfahren bei keinem Verfahren berücksichtigt. So dass in allen Verfahren von einem durch Raten unverminderten Einkommen ausgegangen wurde und in allen Verfahren die volle Ratenhöhe festgesetzt wurde.
Das Problem, dass insgesamt zu hohe Raten entstehen können, löst aber auch die gestufte Festsetzung nicht. Denn es können sich unter Berücksichtigung der Raten aus den jeweiligen anderen Einkommen im letzten Verfahren Minusbeträge ergeben. Zwar kommt es dann in diesem nicht zu einer PKH-Rate, aber der überschießende Teil hätte eigentlich das Einkommen der anderen Verfahren mindern müssen.
Bei einer wechselseitigen Berücksichtigung wird dies vermieden. Es werden die Belastungen aus den anderen Verfahren in jedem Verfahren vollständig abgebildet.
-
Das sehe ich ebenso.
-
Das Problem, dass insgesamt zu hohe Raten entstehen können, löst aber auch die gestufte Festsetzung nicht. Denn es können sich unter Berücksichtigung der Raten aus den jeweiligen anderen Einkommen im letzten Verfahren Minusbeträge ergeben.
Das ist in meinem Fall nicht so. Selbst im letzten (dritten) Verfahren ergibt sich noch eine respektable Rate.
Findet man in der Kommentierung oder Rechtsprechung irgendwo, dass wechselseitig anzurechnen ist?
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!