Schreibfehler ?

  • Folgender Fall:

    bei einer Grundstücksauktion über das Grundstück Flur 2 Flst. 6/2 (eine Größenangabe fehlt) vom 25.9. wird die Erwerberin vollmachtlos vertreten, am gleichen Tag genehmigt diese den Vertrag mit den entsprechenden Auflassungsvollmachten

    im Oktober berichtigt der Notar den Kaufgegenstand nach § 44 BeurkG auf Flur 2 Flst. 91

    im November wird aufgrund der Vollmachten in der ursprünglichen UR die Auflassung erklärt; diese wird von der Veräußerin so genehmigt

    ist eine erneute Genehmigung der Erwerberin erforderlich, da das Grundstück primäres Element des Vertrages ist und nicht eine normale Schreibfehlerberichtigung ?

  • Sind weitere Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es tatsächlich nur ein Schreibfehler war? Was ist z.B. mit der Lagebezeichnung? War eine Karte als Anlage beigefügt? Irgendwelche weiteren Anhaltspunkte, welcher Kaufgegenstand gemeint war?

    Falls nicht, würde ich hier nicht einfach die "Schreibfehlerberichtigung" als ausreichend ansehen und eine Zustimmung der Erwerberin in der Form des § 29 GBO verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • in der ursprünglichen UR gibt es eine Anlage, mit welcher das Grundstück beschrieben ist; diese enthält die korrekte Größe des Flurstücks 91 und eine Lagebezeichnung, welche allerdings nicht mit dem Grundbuch übereinstimmt

  • Wie sieht es denn mit der Grundbuchblattbezeichnung aus. Wurde die richtig angegeben? Ist nur dieses eine Flurstück in dem betreffenden Grundbuch eingetragen? Oder mehrere? Im letzteren Fall hätte ich dann ganz erhebliche Probleme mit der Schreibfehlerberichtigung!

  • Ich weiß ja nicht, wie die Anlage nun genau aussieht und in welcher Weise diese in Bezug genommen wurde.

    Wenn sich aber aus der Urkunde ergibt, dass das Grundstück laut Anlage Vertragsgegenstand sein soll und die Anlage insoweit eindeutig ist, dass jedenfalls nicht das Flurstück 6/2 gemeint sein kann, würde mir das so ausreichen.

    Andernfalls würde ich die Zustimmung verlangen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Grundbuch sind also 6/2 und 91 (und weitere) gebucht. Aus der Anlage ergibt sich nur die richtige Größe zu Flst 91, die Lage stimmt nicht.

    Schließen weitere Angaben aus der Anlage in irgendeiner Weise auf das Flst 91?

    Wenn nicht, würde ich die Genehmigung der Erwerberin verlangen.

  • Ich denke, ich würde eine Genehmigung der Erwerberin erfordern.
    Nach dem so geschilderten Sachverhalt erfordert das für meinen Geschmack zu viel Deutung und Auslegung durch den Rechtspfleger.
    Keine Bedenken hätte ich in solchen Fällen nur, wenn die Lagebezeichnung und die Größenangabe richtig wäre und auch nur ein Zahlendreher o. ä. in der Flurstücksbezeichnung ist.
    Wenn -wie hier- statt des eigentlich gemeinten Flurstück die Flurstücksbezeichnung eines existierenden Flurstücks des selben Blattes aufgeführt wird, wäre mir eine Auslegung zu heikel.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Im Grundbuch sind also 6/2 und 91 (und weitere) gebucht. Aus der Anlage ergibt sich nur die richtige Größe zu Flst 91, die Lage stimmt nicht.

    Schließen weitere Angaben aus der Anlage in irgendeiner Weise auf das Flst 91?

    Wenn nicht, würde ich die Genehmigung der Erwerberin verlangen.



    :daumenrau sehe ich auch so. Man sollte mit diesen Schreibfehlerberichtigen ein bißchen vorsichtig sein. Lieber mal eine Genehmigung zuviel....

    Wenn Du Dir nicht sicher bist, was gemeint war, dann auf alle Fälle die Genehmigung verlangen!

  • Wenn -wie hier- statt des eigentlich gemeinten Flurstück die Flurstücksbezeichnung eines existierenden Flurstücks des selben Blattes aufgeführt wird, wäre mir eine Auslegung zu heikel.


    Ich weiß nicht, ob man das so sehen kann?!
    Es ist ja hier eigentlich gar nichts auszulegen. Auslegung kann ja nur erfolgen, wenn eine Erklärung nicht eindeutig oder zu unbestimmt ist. Hier ist die ursprüngliche Erklärung zwar nicht eindeutig, diese wurde aber korrigiert.

    Es geht ja eigentlich nur um die Frage, ob die Korrektur auf dem richtigen Wege erfolgte.
    War es wirklich nur ein Schreibfehler, dann ist's so völlig okay. War es aber ein Irrtum der Beteiligten, der jetzt auf einfacherem Wege beseitigt werden soll, dann wäre das so nicht möglich.

    Die Frage, die man zu klären hat, ist daher m.E. nur, ob nach den Umständen des Falles ein Schreibversehen wahrscheinlich erscheint oder ob in der ursprünglichen Version des Vertrages tatsächlich das Flurstück 6/2 gemeint war.

    Ulf

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  • nein weitere Angaben sind nicht enthalten; die Frage ist doch aber: hat die Erwerberin wirksam Vollmacht erteilt zur Abgabe der Auflassung :gruebel:




    M.E. nicht, da eigentlich nichts aus dem Vertrag darauf schließen lässt, dass Flst 91 gemeint war (bis auf die Größe). Daher würde ich die Genehmigung der Erwerberin verlangen (siehe #7).


  • M.E. nicht, da eigentlich nichts aus dem Vertrag darauf schließen lässt, dass Flst 91 gemeint war (bis auf die Größe). Daher würde ich die Genehmigung der Erwerberin verlangen (siehe #7).


    Laut #3 gibt es eine Beschreibung des Vertragsgegenstandes in der Anlage.

    Ich denke, es wird - wie meist üblich - ein Auszug aus der Flurkarte sein, aus dem sich das verkaufte Grundstück erkennen lässt.

    Leider ist das bisher nur eine Vermutung, da HarryBo sich bisher über die Art und den genaueren Inhalt der Anlage ausschweigt.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da ich neuerdings sogar einen Kommentar zum BeurkG (Winkler) habe, habe ich da mal nachgesehen.
    Danach ist es zumindest zweifelhaft, ob die Berichtigung nach § 44a Abs. 2 BeurkG überhaupt möglich war. Berichtigungen auch einer falschen Flurstücksbezeichnung sind danach zwar grundsätzlich möglich, aber nur dann, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist. Offensichtlich ist die Unrichtigkeit, wenn feststeht, was von allen wirklich gewollt ist.
    Lässt sich der richtige Wortlaut nicht ohne weiteres ermitteln, ist der Fehler nicht offensichtlich.
    So wie ich den Sachverhalt verstanden habe, ist eben nicht mit eindeutiger Sicherheit zu sagen, was denn nun wirklich gemeint ist.

    Nach dem hier geschilderten Sachverhalt würde ich die Möglichkeit einer Berichtigung nach § 44 a Abs. 2 BeurkG verneinen. Das hätte zur Folge, dass die Vollmacht so nicht brauchbar ist.

    Ich würde jedenfalls eine Genehmigung verlangen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Also, ich würde hier auf eine Genehmigung bestehen. Da ja wirklich beide Flurstücke im Grundbuch eingetragen sind, ist für mich nicht hundertprozentig nachvollziehbar auf welches Grundstück die Vollmacht nun lauten sollte. Auch die Anlage finde ich wenig hilfreich, wenn sie auch die Lagebschreibung falsch wiedergegeben hat.

  • M. E. lautet die Vollmacht über Flst. 6/2. Das wusste die Dame ja, als sie die Vollmacht unterschrieben hat.
    Und man hat sich verschrieben, so dass es richtig Flst. 91 lauten muss?

    § 44a II BeurkG regelt, wie offensichtliche Schreibversehen korrigiert werden können (Geb.dat. falsch, Urkunde in sich unstimmig oder so). Also bei einer Änderung 6/2 auf 6/3 kann man ja zumindest noch darüber reden. Aber hier haben sie schlicht die falsche Flurnummer erwischt. Das ist kein Schreibfehler.

    Auch im Wege der Auslegung kommt man hier offenbar nicht zu einem eindeutigen Ergebnis (vgl. #3). Nur die richtige Größe würde mir nicht mehr reichen. Da kann ich mir dann aussuchen, was das Objekt sein soll, und wahlweise ist die Flurstücksnummer oder der Beschrieb oder die Lage oder die Größe ausschlaggebend? Sorry, das kann es nicht sein.
    Und wenn die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis zeitigt, ist sie im Grundbuchverfahren unbrauchbar.
    Selbst wenn klar ist, dass es nicht Flst. 6/2 ist, ist deswegen noch nicht klar, welches Flst. es dann ist.

    Damit ist vorliegend eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht zufriedenstellend nachgewiesen. Ich würde eine Genehmigung verlangen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...




  • da es nicht mein Fall ist, sondern der einer Kollegin, ist es immer schwierig, so schnell darauf zu antworten:

    also es ist eine Anlage, wie aus einem Versteigerungskatalog (wird sicher auch aus der Beschreibung des Auktionshauses stammen) , in welcher näheres zum Gebäude und zur bisherigen Nutzung gesagt wird

  • bei einer Grundstücksauktion über das Grundstück Flur 2 Flst. 6/2 (eine Größenangabe fehlt) vom 25.9. wird die Erwerberin vollmachtlos vertreten, am gleichen Tag genehmigt diese den Vertrag mit den entsprechenden Auflassungsvollmachten



    Wenn die Berichtigung an diesem Tage vorgenommen worden wäre, hätte ich damit keine Probleme.

    Sie aber im Nachhinein erfolgt, so dass ich weiterhin auf eine Genehmigung durch die Erwerberin bestehen würde.

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