Verrechnungsschecks als Sicherheitsleistung

  • Der einzige Unterschied zwischen Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks kann doch nunmehr nur noch der sein, dass der Bundesbankscheck auch als Barscheck akzeptiert werden kann und somit eine geringere Sicherheitsstufe vom praktischen Handling her aufweist. Dieses Manko ist aber zu vernachlässigen, da der Scheck nach der Versteigerung eh bei der Gerichtskasse eingezahlt wird. Eine Einlösegarantie gibt es wegen des Wegfalls der Bestätigung gemß § 23 Bundesbankgesetz bei beiden nicht mehr. Mir ist daher völlig unklar, warum der Bundesbankscheck überhaupt noch als Sicherheitsleitung zugelassen ist. Für den Ersteher bietet er keinen Vorteil und sicherer ist er von de Einlösung auch nicht.

    Meine Theorie ist ja, dass der Bundesbankscheck auch weiter bestätigt sein muss, der Gesetzgeber hielt es aber nicht mehr für notwendig diesen Zusatz noch in das Gesetz aufzunehmen. Denn der Grundgedanke des bestätigten Bundesbankscheck war es ja, als quasi bargeldgleicher Ersatz für die Barsicherheit zu fungieren.

    Daher auch noch einmal die Frage:

    Ist ein Bundesbankscheck immer ein Scheck im Sinne von § 23 Bundsbankgesetz

  • Normale, nur von der ausstellenden Bank unterschriebene Bankverrechnungsschecks werden doch nicht auf die Bundesbank gezogen :gruebel:



    Warum nicht? Ich habe zwar noch keinen auf die Bundesbank gezogenen Verrechnungsscheck gesehen, aber ich halte dies nicht für ausgeschlossen. Auf wen sollen Sparkassen ihre Schecks denn sonst ziehen?

    Daher auch noch einmal die Frage:

    Ist ein Bundesbankscheck immer ein Scheck im Sinne von § 23 Bundsbankgesetz



    Ich verstehe die Frage nicht! Bundesbankschecks sind Schecks, die auf die Bundesbank gezogen sind. Diese darf solche Schecks gemäß § 23 BBankG bestätigen.

  • Ich hatte in meinem letzten Termin einen Scheck einer Bank, der von dieser unterschrieben war und auf ein Konto dieser Bank zu ziehen war.

    Der Gläubigervertreter erklärte mir hinterher, dieser Scheck entspreche nicht Art. 6 III ScheckG,

    Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.

    weil Aussteller und Kontoinhaber nicht identisch sein dürften.

    Die ausstellende Bank müsste den Scheck auf ein anderes Konto, zB bei der LZB oder der Bundesbank ziehen oder ein Scheckformular der LZB oder Bundesbank verwenden.

    Ich habe mit der Einlösung solcher Schecks noch keine Probleme gehabt (mir war ogier § auch gar nicht bekannt), im Fall einer Insolvenz der Bank vor Einlösung könne es laut Gläubigervertreter zu Problemen kommen.

    Weist Ihr solche Schecks zurück?

  • Weist Ihr solche Schecks zurück?


    Das sorgt in meinen Terminen immer wieder für Furore, da ich laufend derartige Schecks nicht akzeptiere und die Gebote zurückweise. Manchmal verzichten die Gl. Vertreter dann auf SHL, andere bleiben aber auch hart. In der Regel kommen die Schecks von zwei Banken. Ich habe den Bietern immer empfohlen, sich bei der scheckausstellenden Bank zu beschweren und ihre Gebühren zurückzufordern.
    Vielleicht hat der Gl. Vertreter das mal bei mir erlebt und trägt es jetzt an Dein Gericht weiter.:teufel:

  • Eine deutsche Bank sollte eigentlich mit dem Scheckgesetz vertraut sein. Auch wenn es nach Art.6 (3) möglich ist, dass eine NL auf die andere NL Schecks zieht, würde ich es im Zwangsversteigerungsverfahren vermeiden, um gar nicht erst Zweifel aufkommen zu lassen.

  • Weist Ihr solche Schecks zurück?


    Das sorgt in meinen Terminen immer wieder für Furore, da ich laufend derartige Schecks nicht akzeptiere und die Gebote zurückweise. Manchmal verzichten die Gl. Vertreter dann auf SHL, andere bleiben aber auch hart. In der Regel kommen die Schecks von zwei Banken. Ich habe den Bietern immer empfohlen, sich bei der scheckausstellenden Bank zu beschweren und ihre Gebühren zurückzufordern.
    Vielleicht hat der Gl. Vertreter das mal bei mir erlebt und trägt es jetzt an Dein Gericht weiter.:teufel:



    Dito. Ich handhabe es wie Stefan. Es gibt dann die Möglichkeit der Bank, dass diese auf SL verzichtet.

  • Mal eine ganz andere Variante: Gibt es die Möglichkeit, dass ein Bieter mir im Termin einen Scheck ausstellt und dazu eine Bestätigung der Bank vorlegt, dass der Betrag auf seinem Konto vorhanden ist?? Diesen Fall hatte ich letztens; der Bankenvertreter akzeptierte nach tel. Rücksprache. Mir war nicht so wohl... zum Glück bekam ein Übergebot den Zuschlag.
    2. Frage gleich noch: Kann man einen Scheck einfach jmd. anderen weitergeben? Die LZB-Schecks sind ja größtenteils auf niemanden ausgestellt und da würde man es ja gar nicht merken, wenn die unter der Hand rumgereicht werden. Aber zB die obige Variante (die ich mir schon allein kaum vorstellen kann, wobei der Scheckinhaber in meinem Termin diesen doch tatsächlich noch weiterreichen wollte!) dürfte doch nicht gehen, oder??

  • Eine deutsche Bank sollte eigentlich mit dem Scheckgesetz vertraut sein.


    Und vor allen Dingen lernen die nichts dazu. Das ganze geht schon Ewigkeiten so und trotzdem tauchen diese Schecks von denselben Banken immer noch auf. Irgendein Bieter wird sich doch wohl zwischenzeitlich mal beschwert haben.

  • Mal eine ganz andere Variante: Gibt es die Möglichkeit, dass ein Bieter mir im Termin einen Scheck ausstellt und dazu eine Bestätigung der Bank vorlegt, dass der Betrag auf seinem Konto vorhanden ist?? Diesen Fall hatte ich letztens; der Bankenvertreter akzeptierte nach tel. Rücksprache. Mir war nicht so wohl... zum Glück bekam ein Übergebot den Zuschlag.
    2. Frage gleich noch: Kann man einen Scheck einfach jmd. anderen weitergeben? Die LZB-Schecks sind ja größtenteils auf niemanden ausgestellt und da würde man es ja gar nicht merken, wenn die unter der Hand rumgereicht werden. Aber zB die obige Variante (die ich mir schon allein kaum vorstellen kann, wobei der Scheckinhaber in meinem Termin diesen doch tatsächlich noch weiterreichen wollte!) dürfte doch nicht gehen, oder??



    NEIN ! Der Bieter kann zwar einen Scheck ausstellen, jedoch ist dies kein als SL geeigneter Scheck. Wird immer mal gerne probiert.
    Das Gesetz sagt eindeutig: von einer Bank ausgestellter Scheck ...
    Weiterreichen von Schecks unter der Bieterschaft ? :gruebel: Na die Leute kommen ja auf Ideen. Ist mir noch nicht aufgefallen.

  • Im Laufe der Zeit sind hier so einige Merkwürdigkeiten vorgekommen, die mich am Verhältnis Banken und Scheckgesetz zweifeln ließen:
    Auf sich selbst gezogene Schecks waren anfangs an der Tagesordnung. Krönung war der auf sich selbst gezogene Scheck einer hiesigen Bank ohne Ort und Datum.
    Schecks der Bieter mit "Bankbestätigung" stellen eine weitere Abart dieses Unfugs dar.
    Ich habe mich in keinem Fall darauf eingelassen, so etwas sehenden Auges als Sicherheit zu akzeptieren.



  • "Unsere" Bundesbank-Filiale hat uns irgendwann telefonisch mitgeteilt, dass es nicht schädlich sei, wenn eine Bank einen Scheck auf sich selbst zieht. Seitdem habe ich kein Problem mehr damit.

    Den Einwand mit dem Insolvenz-Problem verstehe ich nicht ganz: daran ändert sich doch auch nichts, wenn der Scheck auf eine andere Filiale der ausstellenden Bank gezogen wird. :gruebel:

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