Rechtspflege - promovieren?

  • Hallo liebe Rechtspfleger/-innen,

    ich habe 2 Fragen an euch, die ich weder hier im Forum (und diversen Anderen), sowie im Netz gefunden habe..

    Kurz etwas zu mir (kurz und grob):
    Ich bin 19 Jahre alt (oder jung.. :-D) und mache z.Z. mein Fachabi im Bereich Wirtschaft/Verwaltung; mein Schnitt beträgt 1,7 und wollte schon immer Jurist werden (gleich die Frage).

    Folgende Frage/n:

    1. Kann man auf "Rechtspflege" promovieren?

    2. Kann man (mal angenommen, dass man mit Fachabi Rechtspflege studiert hat) nach dem erfolgreich abgeschlossenem Rechtspflegerstudium auf der Uni Jura studieren?

    Die Situation ist ja so, dass man mit Fachabi KEIN Jura studieren kann, da man dort die allgemeine Hochschulreife Voraussetzung ist.
    Nun ist es aber so, dass Rechtspflege ein Studiengang im höheren Dienst ist (Beamter - wie Polizist), von daher nicht wirklich ein akademischer Studiengang wie z.B. Jura/Medizin - jedoch ist es wiederum so, dass der Studienabschluss /-grad höher gesetzt ist als der schulische Abschluss, aber beides für ein Studium zulässig ist ..

    In der Theorie dürfte es gehen (oder?), aber in der Praxis???

    Auf baldige (und positive/seriöse) Antwort bedanke ich mich im Voraus! ;)

    Gruß,

    Thomas

  • @odenwälder: Entsprechend Deiner Vorstellung habe ich Deine Berufsangabe in "Interessierter" geändert ;)


  • Nun ist es aber so, dass Rechtspflege ein Studiengang im höheren Dienst ist (Beamter - wie Polizist), von daher nicht wirklich ein akademischer Studiengang wie z.B. Jura/Medizin <...>

    Als Rechtspfleger ist man nicht im höheren, sondern nur im gehobenen Dienst.
    Zu deinen anderen Fragen kann ich leider nichts sagen.
    Ich weiß zwar von Rechtspflegern, die danach noch Jura studiert haben, aber die, die ich kannte, hatten alle die allgemeine Hochschulreife.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Normalerweise ist es so, das man mit dem FH-Abschluss gleichzeitig die allgemeine Hochschulreife "miterworben" hat. Insofern ist es Wurst, ob Du vorher nur die Fachhochschulreife hattest. Du kannst also nach dem FH-Studium noch Jura studieren.

  • Normalerweise ist es so, das man mit dem FH-Abschluss gleichzeitig die allgemeine Hochschulreife "miterworben" hat. Insofern ist es Wurst, ob Du vorher nur die Fachhochschulreife hattest. Du kannst also nach dem FH-Studium noch Jura studieren.



    :zustimm:

  • Ok, dann bedanke ich mich shonmal für die ganzen Antworten. :daumenrau

    Also besteht immer noch Hoffnung - das ist schonmal gut.
    Wie sagt man sö schön: die Hoffnung stirbt zuletzt. :cool:

  • Ich hab mal von einem aus Bremen gehört, der promoviert hat. Ist aber extrem schwierig, dafür einen Doktorvater zu finden.

  • Sollte man nicht erst einmal überhaupt eine Stelle als Rpfl-anwärter bekommen und dann das Studium erfolgreich (und überdurchschnittlich) beenden, bevor man überhaupt darüber nachdenkt zu promovieren?

  • Ich hab mal von einem aus Bremen gehört, der promoviert hat. Ist aber extrem schwierig, dafür einen Doktorvater zu finden.


    Hat er als Rechtspfleger promoviert??



    Ja, so hab ich es zumindest gehört. War ja gerade deshalb so etwas besonderes, weil´s das ja eigentlich nicht gibt. wie der Doktorgrad dann aussieht, weiß ich nicht, ob´s auch ein Dr. jur. ist :confused:

  • Wenn die Promotion in Rechtswissenschaft erfolgt, ist es ein Dr. jur. Der Unterschied liegt hier ja nur in den Zugangsvoraussetzungen (da hängt der Hammer für FH-Absolventen wohl etwas höher).

  • Wenn die Promotion in Rechtswissenschaft erfolgt, ist es ein Dr. jur. Der Unterschied liegt hier ja nur in den Zugangsvoraussetzungen (da hängt der Hammer für FH-Absolventen wohl etwas höher).

    Promotionsvoraussetzungen für Bewerber ohne juristische Staatsprüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Kiel (das ist jetzt eher zufällig herausgesucht, habe u.a. in Kiel studiert)
    Quelle: http://www.uni-kiel.de/fakultas/jura/…enue=jura-promo

    Zitat

    § 5
    Promotionsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber ohne juristische Staatsprüfung
    (1) [...]
    (2) Absolventinnen und Absolventen eines fachlich einschlägigen Studienganges einer deutschen Fachhochschule können als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn sie die Abschlussprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben.
    (3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bewerberinnen und Bewerber müssen in einem Prüfungstermin je eine fünfstündige Klausur im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht anfertigen. Die Klausuren müssen Examensniveau haben und jeweils von zwei Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel bewertet werden. Für die Bewertung gilt die Notenskala gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, S. 1243). Die Summe der sechs Bewertungen muss mindestens 48 Punkte erreichen. Die Prüferinnen und Prüfer werden von dem Dekanat bestimmt. Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal und nur insgesamt wiederholen.
    (4) [...]

  • Da ist es wohl einfacher, erst noch Jura zu studieren und das 1. Staatsexamen zu machen, als diese Voraussetzungen erfüllen zu können! Da reichen dann, zumindest in Hamburg, zwei Seminarscheine als Promotionsvoraussetzung.

  • Zitat

    § 5
    Promotionsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber ohne juristische Staatsprüfung
    [...]
    (2) Absolventinnen und Absolventen eines fachlich einschlägigen Studienganges einer deutschen Fachhochschule können als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn sie die Abschlussprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben.
    [...]
    (4) [...]

    :( Wird nix mit "Dr. hiro" ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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