Ich habe im Grundbuch noch als Eigentümerin die Firma "R...Berlin Aktiengesellschaft in Berlin" als Eigentümerin eingetragen.
Es soll eine Dienstbarkeit eingetragen werden und dabei ist aufgefallen, dass sich die Eigentümerbezeichnung in "R... AG, Düsseldorf" geändert hat. Ich möchte jetzt, dass die einen formlosen Berichtigungsantrag stellen, weil das Grundbuch ja falsch ist. Aber die weigern sich! (Ein Rechtsnachfolgenachweis liegt vor). Ich habe auf § 82 GBO verwiesen...
Worauf kann ich meine Grundbuchberichtigung denn genau begründen oder soll ichs sein lassen und die so drin stehen lassen?
Grundbuchberichtigungszwang
-
klein_steffchen -
11. August 2008 um 14:00
-
-
Worauf kann ich meine Grundbuchberichtigung denn genau begründen oder soll ichs sein lassen und die so drin stehen lassen?
Wieso willst du das begründen, dass du sie zur Berichtigung aufforderst? Grundbuch ist unrichtig, du hast Kenntnis davon - fertig!
Die müssen berechtigte Gründe vortragen, dass eine Berichtigung (derzeit) nicht möglich ist oder warum das (vorerst) unterbleiben soll...
Machen sie es nicht freiwillig, Androhung von Zwangsgeld... -
Hat denn hier überhaupt ein Rechtsübergang stattgefunden? Nur dann wäre § 82 GBO einschlägig.
-
Die Änderung der Firma kann ebenso wie die Namensänderung bei natürlichen Personen von Amts wegen in das Grundbuch eingetragen werden. Voraussetzung ist natürlich, dass ein Nachweis in Form des § 29 GBO vorliegt. Siehe hierzu: Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rn. 244 und 239. Wird hier auch schon länger so praktiziert!
-
Anstatt einfach meinen geforderten Antrag zu stellen, schreiben sie jedes Mal eine ganze Seite Begründung, warum sie es nicht tun müssen.
Ihrer Meinung nach liegt kein § 82 GBO vor, da es sich nicht um eine Unrichtigkeit nach § 894 BGB handelt.
Die Bescheinigung liegt mir in der Form des § 29 GBO vor. Angenommen ich praktiziere, wie Wuffi es vorgeschlagen hat, dann kann ich aber keine Kosten für die Namensänderung nehmen, da ja kein Antrag vorliegt, richtig? -
Wenn ich das Grundbuch von Amts wegen berichtige,
könnte man der Firma doch die Kosten nach § 2 Nr 2 KostO auferlegen, da die Berichtigung der Firma ja in Ihrem Interesse erfolgt. -
Wenn ich das Grundbuch von Amts wegen berichtige,
könnte man der Firma doch die Kosten nach § 2 Nr 2 KostO auferlegen, da die Berichtigung der Firma ja in Ihrem Interesse erfolgt.
Genau so würde ich es auch machen.. -
Ich mache wie wuffi - Berichtigung von Amts wegen bei Vorliegen der entsprechenden Unterlagen. Keine Kosten.
-
Ich mache wie wuffi - Berichtigung von Amts wegen bei Vorliegen der entsprechenden Unterlagen. Keine Kosten.
Das wäre dann aber unfair den ehrlichen und aufmerksamen Leuten gegenüber, die bei Heirat oder Namenswechsel die Berichtigung beantragen. Dann nehmen wir ja auch entweder den Mindestbetrag oder 10 % des Grundstückwertes...
Und es kann nicht sein, dass man kostenfrei davonkommt, nur weil man sich nicht rührt. Im Normalfall tritt ja das Gegenteil ein und es wird teurer... -
Das ist doch auf jeden Fall der Grund warum die Firma keinen Berichtigungsantrag stellt. Sie wollen keine Kosten zahlen.
Gerade deswegen 1/4 Gebühr nach § 67 KostO, Wert § 30 KostO: etwa 1/5 des Wertes der Grundstücke. -
Liegt im konkreten Fall denn überhaupt eine Rechtsnachfolge i.S.d. § 82 GBO vor oder handelt es sich um eine tatsächliche Unrichtigkeit (Firmenänderung und Sitzverlegung)? Ich meine, bei einer tatsächlichen Unrichtigkeit hat das Grundbuchamt keine Handhabe, entweder den Beteiligten zu einer kostenpflichtigen Berichtigung zu zwingen oder diese von Amts wegen kostenpflichtig vorzunehmen.
Auch auf die Gefahr hin, dass jetzt bei allen anderen Postern ein Sturm der Eentrüstung losschlägt (den ich wegen Feierabends aber heute nicht mehr mitbekomme ;)): Ich würde mich nicht weiter mit der Eigentümerin herumschlagen und die Angelegenheit nicht weiter verfolgen. Allerdings könnte es natürlich sein, dass ich bei späteren Anträgen die bereits in der Grundakte abgehefteten Nachweise übersehe und diese neu anfordere ... und ein eventueller Zeitverlust bei der Bearbeitung späterer Anträge geht dann leider zu Lasten der Eigentümerin. -
Wenn ich das Grundbuch von Amts wegen berichtige,
könnte man der Firma doch die Kosten nach § 2 Nr 2 KostO auferlegen, da die Berichtigung der Firma ja in Ihrem Interesse erfolgt.Richtig! Die Kosten werden dem Interessenschuldner gem. § 2 Nr. 2 und 67 Abs. I, III KostO auferlegt.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!