Ordnungsgeld

  • Ihr zwingt einen zum Äußersten ;) - einen Blick in den Kommentar und das Gesetz.

    Rechtsgrundlage für die Ratenzahlung ist Art. 7 EGStGB.



    Ich hatte es befürchtet. ;)
    § 7 EGStGB betrifft aber nur die Ordnungsgeldvollstreckung (= Strafe). Beim Zwangsgeld (Beugemittel), geht's trotzdem nicht.

  • Ordnungsgeld - maybe,
    Zwangsgeld - nie!

    Die wahre Einstellung der Schuldner ist schon daran zu erkennen, dass definitiv so lange verschleppt wird, bis die Polizei mit dem HB vor der Tür steht. Immer nach der Aufforderung, den Zahnputzbecher einzupacken für die JVA geschieht das unerklärliche Wunder, dass unter dem Becher noch ein 500er oder 1000er liegt. Die Tricks kennt man schon, daher: Eiskalt durchziehen!

  • Aber dann doch nur auf Antrag des Schuldners, oder? Kann denn der GV von sich aus Raten bewilligen? M.E. kommen doch nur Raten in Betracht, die jeweils einem Tag Ordnungshaft entsprechen. Sonst kriege ich doch bei der Vollstreckung der Ordnungshaft unter Umständen Probleme.

  • Aber dann doch nur auf Antrag des Schuldners, oder?


    ja.

    Kann denn der GV von sich aus Raten bewilligen?


    nein, er kann nur Ratenzahlungsgesuch des Schuldners übermitteln.

    M.E. kommen doch nur Raten in Betracht, die jeweils einem Tag Ordnungshaft entsprechen. Sonst kriege ich doch bei der Vollstreckung der Ordnungshaft unter Umständen Probleme.


    Das halte ich nicht für zwingend. Notfalls fällt halt ein Tag Ordnungshaft "hinten runter".

  • Streng genommen hat das Ordnungsgeld nicht nur einen Straf- sondern auch einen Beugecharakter, ähnlich dem Zwangsgeld. Mit ihm sollen künftige Verstöße gegen die einstw. Anordnung bzw. Ladung des Richters vermieden werden. Das Ordnungsgeld wird daher auch weiter vollstreckt, wenn z.B. der Antragsteller der einstw. Verfügung verstorben ist.

  • Da hätte ich aber Bedenken - Dann würde ja nicht alles vollstreckt. Kriegen dass die Schuldner spitz, würden einige nur noch einen Teil zahlen und ich kann den Rest nicht vollstrecken. Das würde dem Sinn des Ordnungsgeldes doch auch widersprechen.

  • Bei der etwaigen Gewährung von Ratenzahlungen hat man es in der Hand, die Raten so zu wählen, dass eben kein Restbetrag "hinten runterfällt". Deswegen lasse ich mir keine Ratenhöhe aufschwatzen, sondern ich bestimme, wie hoch diese ausfällt. Außerdem haben die sich auch nach der Höhe des OG zu richten. 1000 € werden bei mir z.B. nicht mit 20er-Raten abgestottert.

  • Trotzdem ist man gekniffen, wenn der Ordnungsgeldschuldner das Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR (ersatzweise je 100 EUR ein Tag Ordnungshaft) nur in Höhe von 901,00 EUR zahlt. Damit entfällt die Möglichkeit der Haft.

    Aber das wissen die ja nicht :teufel:

  • Bei solchen Schuldnern ist man eh machtlos. Wenn es bei denen um ein paar Cent geht, dann wissen die auch sehr genau, wie sie das anstellen müssen. Solche Leute haben meistens "hinreichend Erfahrung"...

  • Bei der etwaigen Gewährung von Ratenzahlungen hat man es in der Hand, die Raten so zu wählen, dass eben kein Restbetrag "hinten runterfällt". Deswegen lasse ich mir keine Ratenhöhe aufschwatzen, sondern ich bestimme, wie hoch diese ausfällt. Außerdem haben die sich auch nach der Höhe des OG zu richten. 1000 € werden bei mir z.B. nicht mit 20er-Raten abgestottert.



    Ich bitte um Ratenzahlung von 20.- EUR, aber bitte erst ab nächsten Monat, diesen Monat flieg ich in Urlaub... :eek:
    So ähnlich bei mir schon vorgekommen!

  • Ich habe hierzu nochmal eine Frage.

    Der Beklagte wird zu einer Duldung verurteilt. Da er hiergegen verstößt wird die Androhung eines Ordnungsgeldes/ersatzweise Ordnungshaft beantragt und beschlossen. Da weiterehin gegen die Duldung verstoßen wird, wird die Festsetzung des Ordnungsgeldes/-haft beantragt und sodann auch beschlossen. Nun wurde von der Kostenbeamtin das Ordnungsgeld zu Soll gestellt. Es wurde aber nicht gezahlt. Die Richterin hat in der Akte vermerkt, dass die Vollstreckung des Ordnungsgeldes durch die Klägerin selbst erfolgen muss. Wenn das so ist, was ist dann meine Aufgabe ? Muss ich der Klägerin mitteilen, dass das O-Geld nicht gezahlt wurde und nun vollstreckt werden kann, oder wie genau muss ich mir das vorstellen ? War die Soll-Stellung richtig ?

  • Nach Aussage der Richterin handelt es sich wohl um einen Beschluss nach § 888 ZPO, der nicht v.A.w. vollstreckt wird, sondern durch die Partei. Deshalb verstehe ich die Sollstellung der KoBe schon mal nicht. Die Partei bekommt eine vollstreckbare Ausfertigung des OG-Beschl. mit Rechtskraftvermerk und vollstreckt selber. Das Gericht hat dabei nichts zu unternehmen.

    Von Amts wegen werden nur Beschlüsse nach § 890 ZPO vollstreckt und auch dann nicht durch Sollstellung!

  • Für den Fall, dass es sich tatsächlich um einen Fall des § 888 ZPO handelt:

    BGH, Beschl. 02.03.1983, IVb ARZ 49/82, NJW 1983, 1859 f.



    „Das Amtsgericht [...] ist jedoch als das nach § 828 Abs. 2 ZPO berufene Vollstreckungsgericht zuständig für die Entscheidung über den Erlaß des von der Antragstellerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch den das nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzte Zwangsgeld vollstreckt werden soll.

    Die Vollstreckung und Beitreibung eines nach § 888 Abs. 1 ZPO verhängten Zwangsgeldes erfolgt nach überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt, nicht von Amts wegen und nach Maßgabe der Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, sondern auf Antrag des Gläubigers nach den allgemeinen Regeln des Vollstreckungsrechts (Stein/Jonas/Münzberg ZPO 19. Aufl. § 888 Anm. II 4; Zöller/Scherübl ZPO 13. Aufl. § 888 Anm. 3 c; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 888 Anm. F II; KG RPfl 1980, 199; OLG Hamm FamRZ 1982, 185, 186; LG Essen RPfl 1973, 185; LG Berlin RPfl 1979, 225; a.A.: Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 888 Anm. 3 B c; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 888 Anm. 3 c aa i.V. mit § 890 Anm. 4; Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 9. Aufl. 1974 S. 178). Das Zwangsgeld ist allerdings an die Staatskasse abzuführen und steht nicht dem Gläubiger zu (LG Essen aaO, LG Berlin aaO, KG aaO, OLG Hamm aaO).


    Da das Zwangsgeld nach § 888 ZPO ein Beugemittel ist, das den Schuldner zu der begehrten Leistung der unvertretbaren Handlung anhalten soll, unterscheidet es sich insoweit von den Ordnungsgeldern, die als Ahndung für Zuwiderhandlungen und damit als strafähnliche Maßnahmen verhängt werden. Diese werden als gewissermaßen "justizeigene Ansprüche" (Lappe/Steinbild Justizbeitreibungsordnung 1960 S. 42) von Amts wegen nach der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO: "Ordnungs- und Zwangsgelder ... soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind"; vgl. auch BT-Drucks. VI/2855 S. 4 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 a JBeitrO i.d.F. des Gesetzes vom 20. April 1972 - BGBl I 617 - wo neben Ordnungs-, Ungebühr- und Erzwingungsstrafen in Geld nur die Geldstrafe nach § 890 ZPO genannt war, nicht hingegen das Zwangsgeld nach § 888 ZPO). Demgegenüber bleibt es in den Fällen des § 888 ZPO der freien Entscheidung des Gläubigers überlassen, ob er zur Durchsetzung seines - privatrechtlichen - Anspruchs auf die beantragte unvertretbare Handlung die Vollstreckung eines Zwangsgeldes betreiben, oder ob er von dieser Maßnahme absehen will. Der Gläubiger bleibt hier, wie auch in sonstigen Fällen, in denen er einen Titel erwirkt hat, der "Herr der Zwangsvollstreckung" (OLG Hamm aaO), der nach seinem Belieben auf den Einsatz eines von dem Prozeßgericht festgesetzten Zwangsmittels verzichten kann. Da im übrigen die unvertretbare Handlung, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld nach § 888 ZPO verhängt wird, in der Regel dem Gläubiger gegenüber vorzunehmen ist, entspricht es auch dem Zweck und der Bedeutung des Beugemittels, seine Vollstreckung dem Gläubiger zu überlassen; denn dieser wird im allgemeinen als erster Kenntnis von einer Erfüllung seines Anspruchs durch den Schuldner erhalten mit der Folge, daß er sodann von einer weiteren Vollstreckung des Zwangsgeldes absehen kann.“


    ferner OLG Hamm, Beschl. 15.10.1981, 1 WF 419/81, FamRZ 1982, 185 f.:


    “[…] Die Tatsache, dass das Zwangsgeld an den Staat abzuführen ist, ist dem Vollstreckungsverfahren nicht fremd und rechtfertigt keine andere Beurteilung.
    Der Gläubiger muss sich deshalb, wenn er die Zwangsgeldfestsetzung vollstrecken will, unter Vorlage einer vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungbeschlusses an den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht als zuständiges Vollstreckungsorgan wenden.[...]“

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • LS
    1. Gemäß § 888 I ZPO ist eine Zwangsmittelfestsetzung nur auf Antrag des Gläubigers vorzunehmen, die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen ist in der ZPO nicht vorgesehen.

    2. Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld vollstreckt ist.

    3. …

    OLG Celle, Beschl. v. 26.06.2006 – 4 W 103/06

    NdsRpfl 2006, 326 = InVo 2006, 438 = FamRZ 2006, 1689 = OLGR Celle 2006, 848 = juris (KORE 203352006)

    Aus den Gründen:

    ...
    Zwangsgeld kann zwar auch wiederholt festgesetzt werden (Zöller/Stöber, ZPO, 25. A. Rn. 8 zu § 888). Für eine wiederholte Zwangsgeldfestsetzung ist aber in jedem Fall ein neuer Antrag erforderlich (Steiner/Theede, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, 8. A., 6. Kap. Rn. 35 und 65). Ein solcher Antrag fehlt vorliegend.

    Zwar hat der Gläubiger im weiteren Verlauf des Verfahrens … mitgeteilt, dass nach seiner Ansicht die Auskunft noch nicht vollständig erteilt sei. Einen weiteren Antrag auf erneute Zwangsgeldfestsetzung hat der Gläubiger jedoch weder ausdrücklich noch konkludent gestellt.

    Insbesondere kann ein solcher Antrag dem Schriftsatz des Gläubigers … auch nicht im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB entnommen werden. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass dem Antrag auf erneute Festsetzung eines Zwangsgeldes das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nämlich nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld vollstreckt ist (OLG Celle, MDR 2005 768; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 180; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1274; Zöller/Stöber, ZPO, 25. A. Rn. 8 zu § 888; Thomas/Putzo, ZPO, 27. A. Rn. 12 zu § 888; Heidelberger Kommentar zur ZPO – Pukall, 1. A. Rn. 13 zu § 888; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, Bd. 8 22. A. Rn. 23 zu § 888). Dies ergibt sich aus dem Charakter des Zwangsgeldes als Beugemittel.

  • Woran kann man denn erkennen, dass ein Fall des § 888 ZPO und nicht des § 890 ZPO vorliegt ? Genannt ist keiner der beiden Paragraphen im Beschluss. Als ich persönlich mit der Richterin sprach, wusste diese mir auch nicht wirklich zu helfen. Ich tendiere jetzt also dazu nochmal vorzulegen mit der Bitte um Angabe, ob 888 oder 890 zutrifft.

    Im Sachverhalt geht es darum, dass der Stromzähler gesperrt ist, welches der Beklagte dulden muss. Dieser entsperrt den Stromzähler aber jedesmal wieder. Klingt das nach 888 oder 890 ?

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