Ausschlagung eines vermerkten Nacherben

  • Folgender Sachverhalt liegt vor:

    Im Zuge der GB-Berichtigung wurde neben der Eintragung der befreiten Vorerbin in Abt. I auch ein Nacherbenvermerk für die volljährigen Söhne A und B als Nacherben (beim Tode der Vorerbin) eingetragen.

    Nun übersendet das Nachlassgericht zur Grundakte eine begl. Abschrift einer notariell beurkundeten Erbausschlagungserklärung des einen Nacherben A, in welcher A also "als Nacherbe die Nacherbeneinsetzung aus allen Berufungsgründen ausschlägt".
    (Der Nacherbfall ist meines Wissens bisher nicht eingetreten.)

    Nach § 2142 BGB ist dem NE ja grundsätzlich die Ausschlagung schon vor Eintritt des Nacherbfalls erlaubt.
    Die Ausschlagungsfrist ist wohl auch unproblematisch, da diese nach Palandt erst mit Kenntnis vom Nacherbfall zu laufen beginnt und hier der Nacherbfall ja noch nicht eingetreten ist.

    Weiter ergibt sich auch § 2142 BGB, dass "die Erbschaft beim Vorerben verbleibt", wenn kein abweichender Erblasserwille erkennbar ist.
    Hier hatte der Erblasser 2 von 4 Kindern zu Nacherben eingesetzt und Vererblichkeit und Übertragbarkeit der NE-Anwartschaften ausdrücklich ausgeschlossen.

    Wenn ich das alles richtig überblicke, dann dürfte daher wohl der A als Nacherbe weggefallen sein und Nacherbe ist nur noch der B, wobei sich sein NE-Recht wohl nur auf den halben Nachlass bezieht.

    Muss ich jetzt im GB irgend etwas veranlassen?

    Anträge liegen mir keine vor.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Löschung nur auf Antrag, also so zur Akte nehmen, daß man es nicht übersehen kann, und abwarten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Gibt es eine Ersatznacherbfolge zugunsten der Abkömmlinge des A? - Vgl. § 2069 BGB. Wurde beim Vorerbfall ein Erbschein erteilt?


    Ein ES liegt nicht vor.

    Nach meiner Testamentsauslegung und der der zust. Kollegin im NLG gibt es keine konkludenten Ersatznacherben des A, weil der Erblasser offenbar nur A und B persönlich begünstigen wollte.

    Ulf

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  • Kein Löschungsantrag bzgl. Eintragung als Nacherbe.
    Unterm Deckel lassen und beim Erbfall Erbschein verlangen, damit NLG prüfen kann, ob wirksam ausgeschlagen wurde.

  • Wenn die Abkömmlinge des A wirklich nicht Ersatzerben sind, muß eine Anwachsung an B geprüft werden (§ 2094 BGB). Problematisch wird es, wenn die Vorerbin mit Zustimmung der Nacherben unentgeltlich verfügen will und der Nacherbenvermerk gelöscht werden soll. Welche Folge die Ausschlagung hatte, kann dann nach meiner Ansicht nur durch einen Erbschein nachgewiesen werden.

  • also ich würde momentan auch nichts veranlassen, außer das Ding zur akte zu nehmen. Ein Erbschein wird dann aber irgendwann (Auflassung, Tod des Vorerben) nötig.

  • :2danke

    Dann nehme ich das Ding erst mal nur zur Akte und bringe im Aktendeckel einen entsprechenden Hinweis an.

    Ulf

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  • Und was ist, wenn ein Antrag auf Berichtigung des NE-Vermerks vorliegt?

    Den Fall habe ich nämlich jetzt und bin mir garnicht so sicher, ob ich wirklich einen ES verlangen kann. Schließlich geht es ja nur darum die Wirksamkeit der Ausschlagung zu prüfen...und das ist hier m.E. ja gegeben, da diese vor dem Nacherbfall erfolgt ist. Oder übersehe ich da etwas Grundlegendes :confused:

  • Jetzt sind auch Wer will ihn wissen und Francesca weg. Keine Ahnung, wer da noch eine Idee haben soll. Samirah meint, die Folge der Ausschlagung kann grundsätzlich nur durch einen Erbschein nachgewiesen werden. Aber dazu müsste man Deinen Fall schon etwas näher kennen. Wer ist Nacherbe, wer schlägt aus, gibt es Ersatznacherben oder einen alten Erbschein usw...

  • Also der Fall ist eigentlich identisch mit dem Ausgangsfall. Die beiden Söhne der Vorebin sind Nacherben (Ersatznacherben sind nicht benannt und m.E. auch nicht gewollt). Einer der Nacherben schlägt nun die Erbschaft (vor Anfall der Nacherbschaft) aus.

    Die Vorerbin beantragt GB-Berichtigung.

    Natürlich würde ich auch gern den Erbschein verlangen..aber ich sehe nicht wirklich einen Grund für die Erforderlichkeit.:gruebel:

    Achja: Einen (einzuziehenden) Erbschein gibt es auch hier nicht.

  • Ich würde die Wirksamkeit einer Ausschlagung im GB-Verfahren nicht prüfen.

    Ulf

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  • Mir wurde erklärt, die Wirksamkeit einer Ausschlagung prüfe das NLG erst im Rahmen eines Erbscheinsantrags. Von daher würde ich keine Berichtigung ohne neuen Erbschein vornehmen.

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  • Mir wurde erklärt, die Wirksamkeit einer Ausschlagung prüfe das NLG erst im Rahmen eines Erbscheinsantrags. Von daher würde ich keine Berichtigung ohne neuen Erbschein vornehmen.



    So seh ich das auch.
    Im Ausschlagungsprotokoll vor dem Nachlassgericht steht meist sinngemäß drin, dass nur eine Erklärung aufgenommen wurde und eine Wirksamkeit erst im Erbscheinsverfahren geprüft wird. das würde ich im Grundbuchverfahren auch nicht machen...

    Außerdem schreibst du oben

    Zitat

    (Ersatznacherben sind nicht benannt und m.E. auch nicht gewollt).


    Damit ergibt sich für mich, dass da zumindest die Möglichkeit der Auslegung besteht. Damit wäre ich als GB-Rpfl raus und würde einen Erbschein verlangen.

  • Ich kann ja mal einen anfordern. Nur befürchte ich, dass der Anwalt der Vorerbin das nicht so einfach hinnehmen wird :mad: und für eine evtl. Diskussion hätte ich die ES-Variante halt gern untermauert.

    (Es gab hier auch schon den Fall, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollten, weil der zuständige Rpfl. zu Unrecht einen Erbschein verlangt hat. Was daraus wurde weiß ich nicht...war nicht meine Sache.)

  • Wegen § 2069 BGB wäre mir das (ohne ES) zu heiß. Aber auch wenn der Ausschlagende keine Kinder hat, ist fraglich, ob die Vorerbin durch die Ausschlagung zur Hälfte Vollerbin wird oder Anwachsung an den zweiten Nacherben eintritt. Vielleicht schlägt der Sohn aber auch aus, um den Pflichtteil zu verlangen. Dann wird es auch mit § 2069 BGB problematisch, wenn er Kinder hat. Was sagen denn die Beteiligten, welche Folgen die Ausschlagung hat?

    Die Ausschlagung ist ganz klar wirksam, da hätte ich kein Problem damit. Die Ausschlagungsfrist kann ja gar nicht abgelaufen sein. Die Ausschlagungserklärung ist eine öffentliche Urkunde nach § 29 GBO.


  • (Es gab hier auch schon den Fall, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollten, weil der zuständige Rpfl. zu Unrecht einen Erbschein verlangt hat. Was daraus wurde weiß ich nicht...war nicht meine Sache.)


    Wie das? Die Zwischenverfügung, mit der der ES verlangt wird, ist doch beschwerdefähig.
    :confused:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was sagen denn die Beteiligten, welche Folgen die Ausschlagung hat?



    Die Vorerbin meint, dass alleiniger Nacherbe nunmehr Sohn B ist und Sohn A im NE-Vermerk zu löschen sei.

    Aber gut, ich fordere den ES mal an und lege mir schonmal ein paar Argumente für den Anruf des RA bereit. :teufel:

    Vielen Dank für die Gedankenanregungen, manchmal kommt man ohne die irgendwie nicht weiter.


  • (Es gab hier auch schon den Fall, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollten, weil der zuständige Rpfl. zu Unrecht einen Erbschein verlangt hat. Was daraus wurde weiß ich nicht...war nicht meine Sache.)


    Wie das? Die Zwischenverfügung, mit der der ES verlangt wird, ist doch beschwerdefähig.
    :confused:



    Tja, keine Ahnung. War vor meiner Zeit hier...Vielleicht kamen die Leute erst viiiiiel später drauf, als schon alles gelaufen, eingetragen und bezahlt war...(und sahen keine andere Möglichkeit). Und ob es Erfolg hatte, ist sowieso mehr als fraglich.

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