Vermögensverzeichnis bei Todesfall

  • Brauche mal eure Hilfe.

    Bei dem Vermögensverzeichnis nach § 1640 BGB:

    Was genau schickt ihr bei der Aufforderung mit raus.

    Bei uns hier ist das ein Anschreiben, das u.a. enthält:

    "Sie sind.......verpflichtet.....ein Verzeichnis anzufertigen

    Sie werden daher gebeten den/die anliegenden Vordruck(e) sorgfältig und vollständig auszufüllen....

    Falls einzelne der aufgeführten Vermögensgegenstände nicht zutreffen, wollen Sie bitte in den betreffenden Spalten "entfällt" einsetzen."


    Dazu bekommen die Leute eine Versicherung, die sie ausfüllen können:

    "Ich versichere, daß der Wert des erworbenen Vermögens 15.000,00 EUR nicht übersteigt

    daß der Erblasser .....mich von der Pflicht zur Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses befreit hat."

    Dazu kommt noch ein Vordruck zum Ausfüllen, wo die Namen der Kinder, Name des Erblassers usw einzutragen sind und auf der Rückseite unter Punkt "III. Nachlaß" steht: (der Nachlaß ist in dem beiliegenden Verzeichnis aufgelistet)
    Den Kindern gebührt aufrgrund:


    gesetzlicher Erbfolge

    des Testaments vom.....


    folgende:


    Erbeteile


    Pflichtteilsansprüche


    Vermächtnisansprüche:



    So, nun zu meiner Frage:

    Sollte da nicht auch ein "Vermögensverzeichnis" zum ausfüllen beigefügt sein?

    Bei mir waren schon Leute, die haben erklärt: "Das Kind hat ein Grundstück, Geld und ein Auto geerbt. Wo muss man das eintragen?"

    Da war ich dann auch überfragt.

    Im anschreiben heißt es, "falls einzelne der aufgeführten Vermögensgegenstände nicht zutreffen, wollen Sie bitte in den betreffenden Spalten 'entfällt' eintragen.

    Tja, welche Spalten sind da gemeint?

    Ich denke einfach hier fehlt etwas.

    Habe jetzt das Teil ausgefüllt zurück, und es ist alles schön ausgefüllt, Name und Daten der kinder, des Erblassers, und auf der Rückseite wurde bestätigt, dass die Kinder aufgrund des Testament vom...Erbe geworden sind.

    Toll, alles ausgefüllt, aber über Vermögenswerte habe ich trotzdem nichts.

    Gibt es da Vordrucke für Vermögensverzeichnisse, die bei der Anfrage mitgeschickt werden müssen?

  • Unser Anschreiben sieht nur die Alternativen "übersteigt nicht 15.000 €" (damit sind schon 95 % der Verfahren erledigt) oder "übersteigt 15.000 €, ich bitte um Übersendung des Verzeichnisvordrucks" vor. EIn Verzeichnis versenden wir also nur auf Anforderung.

  • Bei uns in NRW werden die Verzeichnisse "VS 46" (untergliedert in "Fragebogen", "Rechtsgrund und Umfang des Verzeichnisses" "Hinweis auf Vermögensverzeichnis") und "NS 122" (das eigentliche Verzeichnis) verwendet.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • In Baden-Württemberg heißen die Formulare Fam31 und Fam32. Die passen aber nur richtig, wenn der verstorbene ein Elternteil der Mj war.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Bei uns in NRW werden die Verzeichnisse "VS 46" (untergliedert in "Fragebogen", "Rechtsgrund und Umfang des Verzeichnisses" "Hinweis auf Vermögensverzeichnis") und "NS 122" (das eigentliche Verzeichnis) verwendet.




    und wie sieht das "eigentliche Verzeichnis aus"?

  • Bei uns in NRW werden die Verzeichnisse "VS 46" (untergliedert in "Fragebogen", "Rechtsgrund und Umfang des Verzeichnisses" "Hinweis auf Vermögensverzeichnis") und "NS 122" (das eigentliche Verzeichnis) verwendet.



    VS 46 gab es bei uns auch mal, wird aber leider nicht mehr neu aufgelegt.

    Wir haben ein Anschreiben wie Kai es beschrieben hat, ich füge aber gleich das Verzeichnis bei, um doppelten Schriftverkehr zu vermeiden.

    @ Gollo
    Das Nachlassverzeichnis (bei uns auch NS 122) sieht im Grunde aus wie das Vermögensverzeichnis, ist aber umfangreicher, da auch Angaben zu den Nachlaßverbindlichkeiten enthalten sind.


  • VS 46 gab es bei uns auch mal, wird aber leider nicht mehr neu aufgelegt.



    Das VS 46 läßt sich im Intranet des Landes NRW über das Formularverzeichnis als pdf herunterladen.

    Was die Erklärung des Inhalts des NS 122 angeht stimme ich zu.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @ Ernst P.

    Danke für den Hinweis aber ich bin in Niedersachsen und komme doch nicht in das Intranet des Landes NRW. Oder?

  • Nee, da gibt es wohl keine Chance. Mal sehen, ob ich hinbekomme, es evtl. hier einzustellen. Oder ist vielleicht jemand anders dazu in der Lage?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • VS 46 gab es bei uns auch mal, wird aber leider nicht mehr neu aufgelegt.



    Das VS 46 läßt sich im Intranet des Landes NRW über das Formularverzeichnis als pdf herunterladen.

    Was die Erklärung des Inhalts des NS 122 angeht stimme ich zu.




    Hmm, das VS 46 habe ich dort leider nicht gefunden.

    Und wo bekomme ich so ein NS 122 her?

  • @ Gollo

    Nach meiner Kenntnis gibt es für jedes Bundesland ein amtliches Vordruckverzeichnis. Bei uns haben die Serviceeinheiten die Vordrucke, die sie den Leuten mitschicken sollen. Sonst frag mal Eure Verwaltung.

    In Niedersachsen gibt es für die Feststellung der Vordrucke jeweils eine Referentenbehörde und eine Co-Referentenbehörde. Neuerdings werden die amtlichen Vordrucke nicht mehr gedruckt sondern in die jeweiligen Programme für die Sachgebiete einsgestellt.

  • Wir sind gerade dabei, das amtliche NS 122 in eine in AULAK (:mad:) abrufbare Version umzuwandeln. Dabei ist uns wichtig, eine verständliche, bürgerfreundliche und lebensnahe Fassung zu bekommen (die Frage nach "Leibwäsche" wird z. B. nicht oft beantwortet ;) und könnte vermutlich wegfallen, auch bei anderen Positionen dürfte der "häh, wie jetzt?"-Faktor ziemlich hoch sein).

    Hat jemand schon so etwas und stellt es uns zur Verfügung?

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Wenn wir schon mal bei dem Thema sind.
    Kann mir einer mal die Logik der Wertgrenze von 15000,00 € erklären?
    Ich habe meine Vorducke dahingehend ergänzt, dass ich in jedem Falle um Verzeichnung bitte, da ich nur dann ja überhaupt in der Lage bin entsprechende Hinweise zu geben (Erbausschlagung, NachlassInsO, Erbscheinsantrag...). Ich hab auch noch keinen Fall erlebt, in dem der Erblasser den gesetzlichen Vertreter von der Verzeichnispflicht befreit. Und wenn, liefe das nicht dem Schutzzweck zuwider?
    Verzeichnet werden soll das Vermögen! Ein Grundstück Wald (Wert 14900,00 €) wäre nicht zu verzeichnen; das heisst, ich kann mangels Kenntnis auch nicht den Hinweis geben, dass ggf. Erbschein beantragt werden müsste und Kostenfreiheit für GB Berichtigung binnen 2 Jahren besteht etc.
    Aber wenn das nicht meine Aufgabe als Familiengericht ist, was soll ich dann mit den Verfahren?

  • Netti:

    Wo steht denn, dass Du den Eltern Hinweise z.B. auf Gebührenbefreiung für GB-Berichtigungen geben sollst?!

    Und was machst Du, wenn die Eltern ein VV mit der Begründung verweigern, dass der Wert deutlich unter 15.000 € liegt? Zwingen wird man sie gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut ja wohl kaum können.

    Ich denke, Du überschätzt die Bedeutung des FamG in diesen Verfahren. Der Gesetzgeber traut den Eltern schon zu, selbst erst mal alles Notwendige zu bedenken und zu veranlassen - genau wie bei 18jährigen Erben, die für sich selbst handeln müssen. Das FamG ist auch nicht die Amme der Kinder.
    Der § 1640 BGB hat für mich eigentlich nur den Zweck, es den Kindern später mal zu ermöglichen, nachzuvollziehen, was sie alles geerbt haben.
    Über die Höhe der Wertgrenze kann man natürlich streiten aber ich denke schon, dass es für diersen Zweck übertrieben wäre, wenn die Eltern jeden Kleinkram verzeichnen müssten, obwohl dieser eigentlich wertlos ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mag ja sein, dass ich die Bedeutung des FamG hier zu hoch ansetze. Aber wenn es nur darum geht, das Verzeichnisse raus zu schicken und wieder zur Akte zu nehmen sind, frag ich mich ernsthaft, wozu hier der Rechtspfleger erforderlich ist. Das kann dann auch die Geschäftsstelle erledigen, wenn ich mit einer Prüfung des Inhaltes dann schon meinen eigentlichen Aufgabenkreis überschreite :behaemmer:schmoll:.

  • hat für mich eigentlich nur den Zweck, es den Kindern später mal zu ermöglichen, nachzuvollziehen, was sie alles geerbt haben.



    Sorry, aber diese Auffassung ist für mich nicht haltbar. Zweck des § ist der Schutz der Vermögensinteressen des Kindes (BT-Drucks. 8/2788 S. 38) und hier hat das FamGer ein Wächteramt um notfalls Maßnahmen gem. §§ 1666, 1667 BGB in Betracht zu ziehen. Mit einer formalistischen bloßen Entgegennahme der Schriftsätze ist es in keinem Fall getan. :eek::eek::eek:

    Der Gesetzgeber traut den Eltern schon zu, selbst erst mal alles Notwendige zu bedenken und zu veranlassen


    das sehe ich anders....

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