Hallo zusammen, bin neu hier und habe eine Frage zu folgendem Fall:
Ein ehemaliger Rechtsanwalt (ist bereits seit einigen Jahren aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen) hat in einem Verfahren Kostenfestsetzung nach RVG beantragt.Diesen Antrag habe ich mit Beschluss zurückgewiesen, da er als Nichtanwalt keine Kosten nach RVG geltend machen kann.Kosten für die Beklagten persönlich (die von ihm vertreten wurden und gar nicht wussten,dass er kein Anwalt ist!) hat er trotz Aufforderung nicht geltend gemacht.Somit habe ich bei der Kostenausgleichung seitens der Beklagten keine Kosten berücksichtigt.Der Beklagtenvertreter hat nun gegen beide Beschlüsse "Einspruch" eingelegt.
Ich bin der Meinung,dass ich im vorliegenden Fall den Einspruch als unzulässiges Rechtsmittel zurückweisen muss.Der Klägervertreter sieht das ebenso,hat diesbezüglich schon eine Stellungnahme abgegeben.Begründet wäre der Einspruch ebenfalls nicht.
Wie seht ihr das?Ist eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels möglich oder muss ich den Einspruch in eine Erinnerung umdeuten,obwohl er von einem ehemaligen Rechtsanwalt eingelegt wurde? Dies widerstrebt mir jedoch,da er gerade in diesem Fall so darauf gepocht hat doch wie ein Anwalt behandelt zu werden und unbedingt nach dem RVG abrechnen wollte.Wie formuliert man den Beschluss?