Änderung Verbraucherkredit- u. Grundschuldrecht (RisikobegrenzungsG)

  • Mola: Dass das GBA keine Möglichkeit der Beanstandung hat, mag sein, aber die Beanstandung der sofortigen Fälligkeit ist m. E. reiner Selbstzweck. Diese Grundbuchunrichtigkeit hat überhaupt keine Auswirkung. Nur, wer das GB richtig lesen kann, weiß, dass man auch in die Bewilligung glotzen muss und der Rechtskundige weiß auch, dass eine sofortige Fälligkeit bei einer Sicherungsgrundschuld unzulässig ist. Aber die oben zitierte Fassung der Urkunde konterkariert den Sinn der Gesetzesänderung, wenn der Notar aufgrund des Verzichts sofort eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

  • Diese Grundbuchunrichtigkeit hat überhaupt keine Auswirkung.


    Aber es wäre eine vom GBA wissentlich herbeigeführte Unrichtigkeit und das kann wohl kaum der Weisheit letzter Schluss sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Diese Grundbuchunrichtigkeit hat überhaupt keine Auswirkung.


    Aber es wäre eine vom GBA wissentlich herbeigeführte Unrichtigkeit und das kann wohl kaum der Weisheit letzter Schluss sein.



    Das sehe ich genauso...

    Und ich stimme auch Mola zu, dass diese Vereinbarung nicht Inhalt der Bewilligung sein kann und daher keine Grundbuchunrichtigkeit eintreten würde, selbst wenn diese Zusatzvereinbarung unzulässig wäre...

    Und mal ehrlich: Wie oft haben wir irgendwelche Klauseln in den Verträgen, die uns nicht gefallen und wo wir uns denken: 'Sowas würde ich nie nicht unterschreiben!' Aber wir können nix dran ändern und tragen ein...

  • Ne kleine Nachfrage, wurde sicherlich auch schon erörtert. Habs beim überfliegen leider nicht gefunden:
    Beanstandung wegen 1193. Nun wird Änderungsurkunde eingereicht, in der die Eigentümer sowie die Bank, die den ANtrag gestellt hatben erklären :

    Zu der Urkunde XXX vom XXX wird ergänzt:

    Die Angabe " Fälligkeit der Grundschuld" fällt weg. Die gesetzlichen BEstimmungen gelten stattdessen.

    Wir beantragen insoweit ergänzend zu den gestellten Anträgen den Grundbuchvollzug.

    Das wars. Sofern diese Erklärung inhaltlich ausreicht: Tragt ihr bei der Grundschuld dann gemäß Bewilligung vom XXXX (UR 1) und XXXX (UR 2 = Ergänzungserklärung) die beiden Urkunden als Eintragungsgrundlage ein???

    Weil streng genommen müsste ich sie doch als Bewillgungsänderung ansehen oder etwa nicht??

    Danke für die Hilfe

  • Ich halte das für ausreichend und nehme in solchen Fällen dann tatsächlich auf beide Urkunden Bezug.

    Ulf

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  • Ein Notar legt mir zu einer Urkunde, in der (ja, noch immer!) die sofortige Fälligkeit der Grundschuld vereinbart wurde und die ich deshalb moniert habe eine Feststellung vor, wonach die Regelung über die Fälligkeit der Grundschuld gegen § 1193 BGB verstößt und deshalb anstelle der getroffenen Regelung die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen. Reicht das denn? Bisher hab ich immer Nachtragsbewilligungen bekommen.

  • Was ist denn hier genau mit "Feststellung" gemeint? Wer stellt fest? In welcher Form?

    Ulf

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  • Ein Notar legt mir zu einer Urkunde, in der (ja, noch immer!) die sofortige Fälligkeit der Grundschuld vereinbart wurde und die ich deshalb moniert habe eine Feststellung vor, wonach die Regelung über die Fälligkeit der Grundschuld gegen § 1193 BGB verstößt und deshalb anstelle der getroffenen Regelung die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen. Reicht das denn? Bisher hab ich immer Nachtragsbewilligungen bekommen.



    Eine Feststellung?
    Von wem?
    Wenn die den Formerfordernissen entspricht, warum nicht...
    Wenn die Feststellung von der bewilligenden Partei ist, müsste sie ja in der Form des § 29 GBO sein und deshalb mit UR.Nr. versehen sein. Dann könntest du auf beide UR.Nrn, Beug nehmen...
    Ist die Feststellung vom Notar, müsste er entsprechende Vollmacht (zur Änderung der Erklärungen) haben. Dann muss das Schreiben mit Dienstsiegel versehen und von ihm persönlich unterschrieben sein. Dann könntest du das als Eigenurkunde werten und ebenfalls bei der Eintragung bezug drauf nehmen...
    Eine feststellung von der Bank allein würde mir nicht reichen...

  • Verzeihung für den unvollständigen Sachverhalt...
    Der Notar legt eine gesiegelte "Eigenurkunde" vor, also eine Notarfeststellung. In der Grundschuldbestellungsurkunde ist der Passus "Der Notar wird ermächtigt, alle Anträge aus dieser Urkunde auch getrennt dem GBA zur Vollziehung vorzulegen und bereits gestellte Anträge ganz oder teilweise zurückzunehmen." enthalten. Diese Bevollmächtigung in Verbindung mit der notariellen Eigenurkunde dürfte dann wohl ausreichen?

  • Diese Bevollmächtigung in Verbindung mit der notariellen Eigenurkunde dürfte dann wohl ausreichen?


    Mir würde das nicht reichen.

    Die Vollmacht berechtigt nicht zur Abänderung des Bewilligungsinhalts, was m.E. aber erforderlich wäre, um das Hindernis hier zu beseitigen.

    Ich würde mich da nicht auf lange Diskussionen einlassen sondern nur mitteilen, dass die ZwVfg. vom ... durch die "Notarfeststellung" nicht behoben werden kann und daher gebeten wird, entsprechend der Angaben in der ZvVfg. die Hindernisse zu beseitigen (oder Beschwerde einzulegen).

    Ulf

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  • Diese Bevollmächtigung in Verbindung mit der notariellen Eigenurkunde dürfte dann wohl ausreichen?


    Mir würde das nicht reichen.

    Die Vollmacht berechtigt nicht zur Abänderung des Bewilligungsinhalts, was m.E. aber erforderlich wäre, um das Hindernis hier zu beseitigen.

    Ich würde mich da nicht auf lange Diskussionen einlassen sondern nur mitteilen, dass die ZwVfg. vom ... durch die "Notarfeststellung" nicht behoben werden kann und daher gebeten wird, entsprechend der Angaben in der ZvVfg. die Hindernisse zu beseitigen (oder Beschwerde einzulegen).



    Sehe ich auch so...
    Zur Änderung des Inhalts besteht eben keine Vollmacht, daher bestehen die Eintragungshindernisse weiterhin...

  • Ohne ausdrückliche Bevollmächtigung darf der Notar den Bewilligungsinhalt nicht abändern. Diese Berichtigungen in Form der Eigenurkunde sind langsam eine Plage.
    Also - wie meine Vorposter - kurze Nachricht an Notar, dass die Eigenurkunde nicht zur Berichtigung reicht, da Bewilligungsabänderung.

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