Vollstreckbare Ausfertigung!



  • Klarstellend:

    1. Bei PKH/Pflichtvert. etc. gibt es keine Zinsen aus der Staatskasse.
    2. Bei Freispruch ( Wahlanwaltsvergütung) gibt es -> wenn beantragt wurde, ansonsten nicht.
    3. Ich bleibe dabei: eine vollstr. Ausfertigung gegen das Land gibt es m.W. nicht, nadda, niente , is nicht, nö, none, non, nein, nie nicht blablabla



    :meinung:




    Ich habe die Zinsen des Wahlanwaltes im Nachhinein noch festgesetzt, so wie sie ihm zustehen, aber die vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt.

    Nun muss das LG entscheiden bzgl. der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung, aber irgendwie befürchte ich, dass das LG dem querulanten Rechtsanwalt stattgeben wird und mich aufheben wird. :mad:
    Mal sehen, ich halte Euch auf dem Laufenden.




  • Ihr glaubt es kaum:

    Jetzt habe ich doch im Wege der Nachfestsetzung einen Ergänzungsbeschluss dahingehend gemacht, dass Zinsen seit dem.... (Antragstellung) angefallen sind und habe die Zinsen über Zinsrechner berechnet und zur Auszahlung gebracht. Im Beschluss habe ich auch die Höhe der Zinsen angegeben. Die LJK rechnet ja die Zinsen nicht selbst aus, so dass ich die Zinsen direkt ausgerechnet und angewiesen habe.


    Nun legt der querulante Rechtsanwalt auch hiergegen sofortige Beschwerde ein mit dem Hinweis, dass die Zinsen nicht hätte ausgerechnet sein dürfen, sondern im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Staat beigetrieben werden können.
    Also ich weiß ja auch nicht mehr, was der RA will. Jedenfalls hat er jetzt schon wieder Dienstaufsichtsbeschwerde angekündigt und Strafanzeige wegen Rechtsbeugung. Irgendwie krieg ich jetzt Schiss....
    Jetzt mach ich alles und nichts richtig.

  • Meine Verfügung würde lauten:

    1. Beschluss: Ich helfe nicht ab.
    2. Vorlage Frau/Herrn Dez.

    Bezüglich der Drohungen mit der DBA und Strafanzeige würde ich die Akte danach dem Direktor bzw. Präsidenten vorlegen. Wir sind kein Freiwild und nicht die Sandsäcke für gefrustete Rechtsanwälte.

    Nach Dienstschluss würde ich nach Hause fahren, schönen Rotwein aufmachen und mich an meinen Liebsten erfreuen. ( Offensichtlich hat der Kollege RA so etwas nicht)

  • Wie himmel.

    Jedoch rechne ich hier als Rpfl. Zinsen bei Festsetzungen nie aus. Zinsen bei Freispruch nur auf Antrag (s.o.). Wenn beantragt dann tituliere ich 12345 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.xxxx.

    M.E. fallen Zinsen bis zur Befriedigung des Gläubigers sprich: Erhalt des Geldes (=Gutschrift auf dem Konto) an. Da ich jedoch nicht weiß, wann der hiesige Anweisungsbeamte die Auszahlung fertigt macht, kann ich die Zinsen (mangels Endzeitpunkt) gar nicht berechnen.

    Der Anweisungsbeamten rechnet die Zinsen hier eigenständig (mit Hilfe eines Programms) aus.

    Warum sich hier der RAe jedoch beschwert, obwohl du mehr gemacht hast als du müsstest (Ausrechnung) wird wohl sein Geheimnnis bleiben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."



  • Ich weiß ja auch nicht....

    Tatsache ist, dass ich die Zinsen ausgerechnet habe bis zu einem bestimmten Fälligkeitstermin (damit ich auf volle Monate komme und keine komplizierten Zinsberechnungen nach Tagen anstellen muss) und die LJK angewiesen habe, die ausgerechneten Zinsen zu diesem Fälligkeitstermin zu überweisen (was sie sicherlich wieder nicht machen werden, da sie aufrechnen werden!).
    Aber wir werden sehen, ich werde das Verfahren dann - so wie Himmel das beschrieben hat - dem Direktor mal vorlegen, damit dieser schon Bescheid weiß.

    Dem querulanten RA geht es im Prinzip nur darum, gegen den Staat zu vollstrecken, da er das Geld aufgrund der Aufrechnung (die aus seiner Sicht nicht richtig war) nicht erhalten hat. Aber dafür kann ich doch nichts....:mad: Naja, wir werden sehen wie es weiter geht.....

  • Dem querulanten RA geht es im Prinzip nur darum, gegen den Staat zu vollstrecken, da er das Geld aufgrund der Aufrechnung (die aus seiner Sicht nicht richtig war) nicht erhalten hat. Aber dafür kann ich doch nichts....:mad: Naja, wir werden sehen wie es weiter geht.....

    Das ist also der springende Punkt in diesem Verfahren.
    Die Abtretung, die eine etwaige Aufrechnung ausschließen würde, regelt aus meiner Sicht relativ klar § 43 RVG.

    Das Problem mit der Abtretung bereits in der Prozessvollmacht ist auch bereits obergerichtlich geklärt worden und insoweit wurde eine Abtretung als unzulässig erklärt bzw. eine etwaige Aufrechnung für zulässig.

    Aus welchem Grund hält der RA denn im zugrundeliegenden Fall die Aufrechnung für unrichtig.



  • So richtig sagt er hierzu nicht. Er behauptet lediglich, er habe keine Aufrechnungserklärung erhalten (diese habe ich ihm aber - nachdem ich sie von der LJK angefordert hatte - noch einmal in Kopie übersandt).

    Für ihn steht es fest, dass er das Geld nicht erhalten hat (von der Aufrechnung will er nichts wissen) und ihm nach den ZPO-Regeln die vollstreckbare Ausfertigung zusteht.
    An sich sind ja tatsächlich die Regeln der ZPO anzuwenden. Jedoch denke ich aber, dass es sich hierbei nicht um den "normalen" ZPO-Fall wie Kläger-Beklagter und die üblich Prozedure handelt, sondern es ist ein OWi-Verfahren mit einem Beschuldigten, der aufgrund Freispruch die Kosten aus der Staatskasse erhält und demzufolge ich die Staatskasse angewiesen habe, die entsprechenden Kosten zu überweisen.

    Naja, ganz schön verzwickt die Sache. Wir werden sehen.
    Mittlerweile weiß mein Direktor schon Bescheid und meint, ich solle mir keine Sorgen machen wegen der DAB oder der Strafanzeige. Er kennt den RA schon aus anderen Verfahren und weiß, wie querulant er ist.

  • Jetzt haben wir den Salat!

    Habe nun die Entscheidung des LG München II auf dem Tisch. Ich muss die vollstreckbare Ausfertigung des KFB gegen die Staatskasse erteilen.

    Laut LG München II sind KFB´s nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Vollstreckungstitel, die nach §§ 724, 725 ZPO der Vollstreckungsklausel bedürfen. Der Umstand, dass, wie in der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt normalerweise (d.h. wenn der geltend gemachte Betrag ohne ABzug anerkannt wird) ohne vorangehenden KFB ausbezahlt wird, ändert daran nichts, wenn wie hier ein KFB erfolgt ist. (Anmerkung meinerseits: den habe ich ja auch nur wegen der Absetzungen gemacht! Sonst gibt es keinen Beschluss, sondern nur die Anweisung an die LJK).
    Im Klauselerteilungsverfahren sind materiellrechtl. Einwendungen wie z. B. Erlöschen der Forderung wegen Aufrechnung nicht zu prüfen.



    Nun bin ich gebunden und erteile halt die vollstreckbare Ausfertigung.

    Jetzt habe ich aber das nächste Problem!
    Wem stelle ich nun den KFB zu? Der Titel lautet "... werden die von der Staatskasse an ..... zu erstattenden Kosten auf..... festgesetzt".
    Wem ist denn als Schuldner nun der Titel zuzustellen?


  • Wem ist denn als Schuldner nun der Titel zuzustellen?


    Dem LG München II :wechlach::wechlach::wechlach:

    Nee im ernst, würde ich an den Bezirksrevisor mittels Aktenübersendung zustellen.



    :wechlach::wechlach::wechlach: hatte ich auch schon die Idee :teufel:

    Ist ja echt nicht zu fassen die Entscheidung. :mad: Naja....

    Ich werde also mal dem Bezirksrevisor das Ganze mal zukommen lassen... der freut sich und schaut dann so: :eek:

  • Sollte ich jetzt meinen Hinweis

    [FONT=Arial,Arial][/FONT]
    [FONT=Arial,Arial]Ist der Betrag von der Staatskasse zu erstatten, wird eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungs-beschlusses nicht erteilt, weil die Auszahlung des festgesetzten Betrages an den/die Empfänger(in) nach Ablauf der Beschwerdefrist (siehe obige Rechtsmittelbelehrung) von Amts wegen erfolgt.[/FONT]

    löschen? Ich glaube nicht.....
    [FONT=Arial,Arial][/FONT]

  • Wurde denn in dem Beschluss des LG München II ein weiteres Rechtsmittel zugelassen, denn die Entscheidung ist aus meiner Sicht schon von ganz erheblicher Bedeutung.



    Über die Zulassung eines weiteren Rechtsmittels steht nichts im Beschluss. Weder im Tenor noch als RM-Belehrung.

    Ich bin ja gespannt, was der Bezirksrevisor dazu sagt. Ich schaue mal, wie das geht, dass ich die Entscheidung hier mal reinstellen kann. Ich denke, viele haben Interesse, diesen Beschluss mal schwarz auf weiß zu sehen.

  • Jetzt mal eine ganz blöde Frage:

    Muss ich denn den KFB eigentlich von Amts wegen an den Schuldner zustellen, oder übersende ich einfach die vollstreckbare Ausfertigung an den Gläubiger und er darf alleine zustellen?
    Stehe gerade auf dem Schlauch :gruebel:

  • Zum Schluss kommt es noch ganz dicke:

    Ich habe dem RA die vollstr. Ausf. erteilt und per EB gem. § 174 ZPO übersandt. Das EB kam trotz mehrfacher Mahnung nicht zurück. Da ich den RA telefonisch nicht erreichen konnte, habe ich nun schriftlich noch einmal gemahnt mit dem Hinweis, dass die Akten sodann weggelegt werden, da davon ausgegangen wird, dass er das Schriftstück erhalten hat. (Es kann ja nicht sein, dass er fünf Mahnungen nicht bekommen hat!).

    Nach über einem Jahr (!) moniert er die Nichterteilung der vollstr. Ausf. Dies habe ich als Antrag auf Erteilung der 2. vollstr. Ausf. ausgelegt, da ja die erste vollstr. Ausf. bereits den Geschäftsraum verlassen hat.
    Dieses Verfahren dauert natürlich auch mal, da die Akte erst von der StA zurückgefordert werden müssen und der Antragsgegner angehört werden muss.

    Nun habe ich heute eine Strafanzeige wegen Verdachts der Rechtsbeugung auf dem Tisch liegen. :eek: Diese jedoch gerichtet an den Direktor des Amtsgerichts. Ich war erst total fertig - ich und eine Anzeige.
    Habe mich jetzt ein wenig beruhigt, mache mir jedoch immer noch einige Gedanken. Ich habe doch nichts verweigert. Im Gegenteil, er schickt nie EB´s zurück und reagiert nicht auf Schreiben.....
    Es ist eine Riesenfrechheit des Rechtsanwaltes. Kann man den nicht wegen falscher Verdächtigung anzeigen?:mad:

    Musste mal meinen Frust und Ärger loswerden.

  • Erstmal tiiief Luft holen und durchatmen!




    Es ist eine absolute Frechheit, was sich dieser Anwalt geleistet hat, aber ich würde deshalb keine Energie für ihn verschwenden und ihn nicht anzeigen. Versuch dich einigermaßen zu beruhigen und daran zu denken, dass DU absolut, zu 100 %, alles richtig gemacht hast. Alles! Unwiderlegbar!
    Gönn dir ne Tasse Kaffee und versuch dich auf anderes zu konzentrieren, das mehr Aufmerksamkeit verdient! ;)
    Ich spendiere dir auch einen Keks dazu... [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/smilie/traurig/a035.gif]

  • Vielleicht sollte man eine Betreuung für den Anwalt beim Vormundschaftsgericht anregen. Vielleicht ist er psychisch krank und braucht Hilfe. Es gibt ja immer wieder Anwälte, die eine Neigung zum querulieren haben. Angeblich eine Kompensation einer verminderten Libido bei älteren Männern :D

  • DANKE für die aufmunternden Worte.
    Mittlerweile bin ich mit meinen lieben kids beim Sandmann schauen und konnte mich am Nachmittag noch relativ gut ablenken, auch wenn man doch immer wieder daran zurückdenken muss.

    Aber vielen Dank (auch für den Keks :strecker) - jetzt fühle ich mich auf jeden Fall besser.... Und es beruhigt mich, dass ich nichts falsch gemacht habe.

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