Familiengerichtliche Genehmigung einer Erbschaftsausschlagung

  • Hallo,
    da jeder Sachverhalt doch unterschiedlich ist und die Suche für mich zu keinem Erfolg geführt hat, bitte ich Euch um Eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt.
    Ausgangssituation:
    Testamentarisch ist Nacherbfolge angeordnet. Bei Wegfall eines Nacherben treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. Der Nacherbe (tot, weggefallen) hatte drei leibliche Kinder und zwei Adoptivkinder. Vermögen ist vorhanden (auf jeden Fall Grundbesitz). Ausweislich der Nachlassakte haben die drei leiblichen Kinder, als auch ein volljähriges Adoptivkind die Erbschaft ausgeschlagen. Für das mdj. Adoptivkind (17 ½ Jahre) hat die Kindesmutter ausgeschlagen. Sie beantragt nun die familiengerichtliche Genehmigung.
    Ich nun nachgefragt, warum denn die Ausschlagung für das mdj. Kind sinnvoll sein soll. Mutter erschien persönlich bei mir im Büro. Zur Frage der Überschuldung konnte Sie keine Angaben machen, Vermögen ist ja vorhanden. Sie teilte mit, dass die sowohl volljährige Tochter (Adoptivtochter ihres verstorbenen Ehemannes [obiger weggefallener Nacherbe] als auch der mdj. Adoptivsohn mit der Erblasserin nichts zu tun haben wollen. Die Adoptivkinder seien nie akzeptiert worden etc. Sie wollen mit der ganzen Sache nichts zu tun haben. Normalerweise kein Grund für eine fam.ger. Genehmigung. Werde den Sohn selbst auch noch anhören und mir ein Bild machen.

    Jetzt zum (evtl.) Problem:
    Egal was mir der Sohn sagt.
    Ich habe Bauchschmerzen, wenn ich die Ausschlagung fam.ger. genehmigen würde. Denn dann kein Vermögen für das Kind (aber er will ja auch nicht).
    Habe aber auch Bauchschmerzen, wenn ich nicht genehmigen würde, denn dann dränge ich ihn in eine Situation hinein, in die er nicht will. Erbschaft. (im September 09, wenn volljährig, hätte er [wenn der Erbfall dann erst eingetreten wäre] von allein ausschlagen können). Könnte ich Ihn gegen seinen Willen Erbe werden lassen ?

    Wie ist Eure Einschätzung ? Mal einen ähnlichen Fall gehabt ??

    Vielen Dank

    :gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel:

    ;) ..... Es gibt drei Wahrheiten ..... ..... Meine Wahrheit ..... ..... Deine Wahrheit ..... und ..... Die Wahrheit ..... ;) (eine chinesische Weisheit)

  • Ich bitte um Klarstellung, ob der Nacherbfall bereits eingetreten ist und ob sich die Erbausschlagungen auf den Nachlaß des weggefallenen Nacherben oder auf die Nacherbschaft beziehen. Im letzten Fall ist von Bedeutung, ob die Ausschlagenden selbst schon Abkömmlinge haben.

  • Ich bitte um Klarstellung, ob der Nacherbfall bereits eingetreten ist und ob sich die Erbausschlagungen auf den Nachlaß des weggefallenen Nacherben oder auf die Nacherbschaft beziehen. Im letzten Fall ist von Bedeutung, ob die Ausschlagenden selbst schon Abkömmlinge haben.



    Nacherbfall ist eingetreten. Erbausschlagung bezieht sich nur auf die Nacherschaft. Es geht nicht um den Nachlass des weggefallenen Nacherben. Inwieweit ist es von Bedeutung, ob die Ausschlagenden selbst schon Abkömmlinge haben. Vorrangig geht es ja nur um den minderjährigen Adoptivsohn des weggefallenen Nacherben.

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  • Die Erbausschlagung des minderjährigen Kindes ist nach meiner Auffassung keinesfalls genehmigungsfähig. Die übrigen vier Erbausschlagungen sind wirksam. Wenn diese vier Ausschlagenden keine Abkömmlinge haben und der weggefallene Nacherbe der einzige Nacherbe war, ist das minderjährige Kind aufgrund Anwachsung alleiniger Nacherbe - dies war der Grund für meine Frage.

  • Die Erbausschlagung des minderjährigen Kindes ist nach meiner Auffassung keinesfalls genehmigungsfähig.



    Aber kann ich Ihn in eine Situation drängen, wo er ggf. nicht hin will. Ich meine, ich höre ihn ja noch an, aber wenn er mir sagt, dass er auf keinen Fall Erbe werden möchte. Mit 17 ½ Jahren ist er ja schon fast so verständig wie demnächts mit 18.

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  • Wenn der Minderjährige die Erbschaft nicht behalten will, kann er den Nachlaß nach dem Erlangen seiner Volljährigkeit gemeinnützigen Einrichtungen spenden. Dies aber tunlichst erst nach Bezahlung der Erbschaftsteuer. Sonst gibt er mehr her als er netto erhält.

  • Ich kann die Bedenken von WhiteHusky durchaus verstehen.

    In der Anhörung würde ich vielleicht auf die Ablehnung durch den Erblasser eingehen. Eventuell ging die ja auch mit persönlichen Beleidigungen o.ä. einher. Oder der Mdj. begründet, warum er keinesfalls das Grundstück erben will. Kenn mich da nicht gut genug aus, aber so ein ungenutztes Grundstück führt vielleicht auch zu Problemen bei Bafög-Anträgen o.ä.

    Eventuell kommt man in diesem Einzelfall doch auf die von Samirah im anderen Beitrag benannten "extremen Ausnahmefaktoren".

    @Samirah: Wirds nicht schwierig mit dem Spenden, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört?

    Nicht ganz ernst gemeinter Vorschlag: Was wäre, wenn die Akte versehentlich 6 Monate auf Frist gelegt wird... :teufel:

  • Ich würde gerne zu meinem SV mal eure Meinung hören.

    MJ wird Erbin. Alle anderen Erben haben ausgeschlagen.
    Überschuldung kann weder von KM noch von den restlichen Verwandten bewiesen werden.
    Es gibt ein altes Haus, das wohl nur Kosten verursacht und in einem schlechten Zustand ist.
    Würdet ihr hier die Ausschlagung genehmigen? Ich denke nicht. Man könnte das Grundstück ja veräußern...

  • Wenn nach Saldierung der Aktiva und Passiva (Wert des Grundbesitzes ? Belastet ? Valuta ?) der Nachlass nicht überschuldet ist, ist es mit der Genehmigung Essig.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also muss mit die KM den Verkehrswert (der dürfte ohne Gutachten jedoch schwer zu ermitteln sein) mitteilen und ob die Grundschuld, die das Grundstück belastet, noch valutiert. Oje. Die wird sich freuen.

  • Elterliche Sorge ist nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden. Soll das Gericht etwas (ins Blaue hinein) eine Genehmigung erteilen mit der Gefahr, dass dem Kind ein Vermögenszuwachs durch die Lappen geht ?

    Ist nicht so hart gemeint, wie es sich vielleicht liest. Man es der Mutter ja in netten Worten beibringen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also muss mit die KM den Verkehrswert (der dürfte ohne Gutachten jedoch schwer zu ermitteln sein) mitteilen und ob die Grundschuld, die das Grundstück belastet, noch valutiert. Oje. Die wird sich freuen.



    Zumindest hinsichtlich des Verkehrswertes kannst Du versuchen, über den Gutachterausschuss des Landkreises in "Amtshilfe" ein kostenfreies Gutachten zu bekommen. Wenn wir versichern, dass der Mdj./Betroffene mittellos ist, klappt das bei uns, dauert aber auch...

  • Man sollte aber bedenken, dass wir hier im FGG-Verfahren sind und das Gericht (auch) zu Amtsermittlungen verpflichtet ist. Natürlich wird man vielfach auf die Mithilfe der Beteiligten angewiesen sein aber darüber hinaus kann und sollte das Gericht m.E. auch selbst ermitteln.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Geklaut aus einem anderen Forum:

    " Man sollte den § 12 FGG nicht überspannen. Der gesetzliche Vertreter beantragt die Genehmigung. Er (und nicht das Gericht) hat zur Genehmigungsfähigkeit vorzutragen. Das Gericht hat dann wiederum zu prüfen, ob die Gründe für die Erteilung der Genehmigung tragfähig sind.

    Hierzu räumt § 12 FGG die entsprechenden Überprüfungs-/Ermittlungsmöglichkeiten ein. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck von § 12 FGG den gesetztlichen Vertreter von seinen Aufgaben zu entbinden.

    Die Genehmigung zur Ausschlagung ist nur zu erteilen, wenn die Überschuldung des Nachlasses nachvollziehbar glaubhaft gemacht oder nachgewiesen ist. Die Angabe "Der Nachlass ist überschuldet oder soll überschuldet sein" reicht insoweit genauso wenig aus, wie der Hinweis darauf, dass bereits andere vorangig berufene Personen die Erbschaft ausgeschlagen haben.

    Sofern vorhanden kann man sich die Nachlassakte vorlegen lassen. Dies kann, muss aber nicht hilfreich sein, zumal die Motivation zur Ausschlagung nicht angegeben werden muss, und sofern sie angegeben ist, diese nicht nachprüfbar ist.

    Aufschlussreicher ist da ggf. schon eine Nachfrage in der M-Abteilung, ob und ggf. wann der Erblasser letztmalig die e. V. abgegeben hat.

    Mit den weiteren Ermittlungspflichen des Gerichts hat es sich dann aber auch erstmal. Auch könnte an den Erben/gesetzl. Vertreter ein Hinweis auf § 2027 BGB angezeigt sein, der diesem eine Möglichkeit an die Hand gibt, sich die notwendigen Angaben für den Vortrag zur Genehmigungsfähigkeit zu besorgen."

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (17. April 2009 um 08:36)

  • Dass die Eltern in der Pflicht sind, habe ich nicht bestritten. Natürlich sind zunächst sie mal gefragt. Es gibt aber Dinge, die kann ich als Gericht immer schon mal von mir aus prüfen (z.B. Anfrage beim Schuldnerregister und beim Inso-Gericht, ob Vorgänge zum Erblasser vorlagen oder später auch schon mal Befragung von nahen Angehörigen des Erblassers, wenn diese den Eltern keine Auskunft geben wollen). Man sollte halt im Blick haben, dass es nicht im Sinne des Kindes sein kann, wenn eine Genehmigung mangels Erfolg der Eltern bei der Informationsbeschaffung nicht erteilt wird, obwohl der Nachlass überschuldet ist.
    Und wenn ich hier direkt in Erfahrung bringen kann, dass der Erblasser schon mehrfach die eV abgegeben hatte oder dass ein Inso-Verfahren anhängig oder beendet war, brauche ich die Eltern gar nicht weiter zu bemühen.

    Ulf

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  • Gut beratene, mittellose Eltern fertigen eine Übersicht über Aktiva und Passiva (nehmen dafür evtl. Beratungshilfe in ANspruch) mit Ausnahme des bebauten Grundstücks; Sie lassen sich für letzteres von einem Gutachter einen Aufgabenkatalog und einen Kostenvorschlag machen, tragen dem FG vor, dass sie nicht in der Lage sind, ihren elterlichen Verpflichtungen zur Bewertung des Nachlasses verantwortlich nachzukommen, weisen auf die Gefahr für das Kindesvermögen hin und beantragen eine Ergänzungs-Pflegschaft mit entsprechendem Aufgabenkreis.

    Mein VG hat bereits wiederholt Mitglieder des Gutachterausschusses direkt zu Pflegern bestellt, weil es dann billiger wird und - vor allem - fürs Gericht einfacher ist, die Kosten aus eventuell vorhandenem Vermögen ausgleichen zu lassen.

  • Wie sieht das eigentlich mit Folgekosten aus? Ein Grundstück verursacht ja auch Kosten, die die Mutter nicht hat (Grundsteuer ect.). Fließen die in die Berechnung (irgendwie) mit ein? Ich kann die Mutter schon verstehen, dass sie das Haus nicht will, weil sie kein Geld dafür hat und die Minderjährige wird sich freuen, wenn sie volljährig ist und erstmal Steuerrückstände begleichen darf...

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