GbR-Reform: Stellungnahme des BDR zum Reformvorhaben

  • #76: Nach geltendem Recht oder nach neuem Recht?

    Dabei wäre noch zusätzlich zu fragen, ob die GbR beim Erwerb der Grundschuld, bei der Bewilligung der Vormerkung und beim "Recyceln" der Vormerkung jeweils ordnungsgemäß vertreten war. Was, wenn nicht?

    Da ich noch eine Weile im "Urlaub" bin: Nach neuem Recht, bitte. (Aber tue Dir keinen Zwang an...)

    Ich erinnere nochmals an die Pressemitteilung des BMJ:

    „Diese Schwierigkeiten werden mit dem heute beschlossenen Gesetz beendet.“


    Vielen Dank für die Erinnerung, ich hatte es schon wieder verdrängt.

  • Zentrale Frage: Brief gültig?

    Alternative 1: Ja.
    Unteralternative 1: GbR wurde nicht richtig vertreten. Antwort: GbR hat nicht erworben und auch Vormerkungsgläuber -gleich welcher- und Zessionar haben nichts erworben, weil die Gesellschafter nicht im Grundbuch stehen, recycelter Vormerkungsgläubiger sowieso nicht, weil Erwerb außerhalb des Grundbuchs und insoweit kein gutgläubiger Erwerb möglich.
    Unteralternative 2: GbR wurde richtig vertreten. Antwort: GbR hat erworben. Alles weitere hängt davon ab, ob die GbR bei der Bewilligung und beim Recyceln der Vormerkung und bei der Abtretung richtig vertreten wurde. Würde hier zu weit führen, da zahlreiche Alternativen möglich.

    Alternative 2: Nein.
    GbR hat nichts erworben, unabhängig davon, ob sie richtig vertreten wurde oder nicht. Vormerkung -recycelt oder nicht- kann man vergessen, gutgläubiger Erwerb nicht möglich, weil die Gesellschafter nicht im Grundbuch stehen (und bei mangelhafter Vertretung erst recht nicht möglich, da kein gutgläubiger Forderungserwerb). Abtretung kann man ebenfalls wegen des ungültigen Briefs vergessen.

    Eigentlich ganz einfach, oder?

  • Ein zugegebenermaßen reizvoller Klausurfall, der aber mit der täglichen Praxis (glücklicherweise) überhaupt nichts zu tun hat. Das Ganze erinnert mich doch ganz erheblich an Bestelmeyer, der sich die Finger wund schreibt, um die Republik von der Nichtigkeit der Solum-Star-Briefe zu überzeugen - und niemanden interessierts!:)

  • Der Schwerpunkt meines Beispiels lag nicht bei den Briefen. Sie passten nur so schön hinein. Die eigentliche Problematik liegt denn auch in der Alternative, bei welcher der Brief gültig ist (#82 und #84). Das kleine Fällchen sollte verdeutlichen, welche Probleme sich in Zukunft ergeben können. Ob sich eine Vielzahl von Problemen in einem Fall vereinigt oder ob die Probleme isoliert auftreten, macht für die jeweilige Lösung keinen Unterschied. Aber ich sehe schon, man kann es nicht jedem recht machen.

  • Dann will ich mal auf eine Frage zurückkommen, die ich zu Beginn dieses Threads unter # 5 und 8 aufwarf:

    Irgendwie hab ich das Gefühl, da ist eine Bombe eingeschlagen, aber es wird um die Blümelein diskutiert, die rings um den Krater ja doch noch blühen und gedeihen.

    Daher nochmals meine Frage: Sieht außer mir niemand den Gutglaubens-Super-GAU? Wie ist es denn möglich, den guten Glauben nicht mehr, wie bisher, an die Eintragung im Grundbuch zu knüpfen, sondern zusätzlich an die Einhaltung bestimmter Vorschriften? Ein dreifach donnerndes: :eek::eek::eek:

  • Ein zugegebenermaßen reizvoller Klausurfall, der aber mit der täglichen Praxis (glücklicherweise) überhaupt nichts zu tun hat.

    Das wird man ja dann - sicherlich auch hier im Forum - sehen. Es gibt nichts, was es nicht gibt. So viel ist zumindest sicher. Ist natürlich leichter, davon auszugehen, dass solche "Klausurfälle" in der Praxis nicht vorkommen.
    Weil nicht sein kann, was nicht sein darf. :cool:

  • :daumenrau Es wäre nicht das erste Mal, dass ich auf der Suche nach einer Lösung zu lesen bekäme, dass mein Problem in der Praxis nicht vorkomme und sich weitere Überlegungen des Kommentators daher erübrigten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auf die Frage von Valerianus bin ich im GbR-Parallelthread eingegangen. Ansonsten möchte ich keinen "Geisterdiskussionen" Vorschub leisten, zumal die Person, die für die Prägung dieses Begriffs verantwortlich zeichnet, selbst bestimmt, was sie dafür hält und was nicht.

  • Das ERVGBG vom 18.06.2009 ist heute, 17.08.2009, im BGBl. I Nr. 53 (BGBl. I 2009, S. 2713) verkündet worden. Die Vorschriften zur GbR treten damit am 18.08.2009, die restlichen Vorschriften am 1.10.2009 in Kraft. Insoweit müssten die DV-Stellen dafür sorgen, dass diejenigen GBÄ, die noch keinen Vollzugriff auf das elektronische HR haben (z. B. in Baden), wegen der geänderten Bestimmung des § 32 GBO (§ 34 wird zum 1.10.09 aufgehoben) bis 1.10.2009 mit der erforderlichen Software ausgestattet sind.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das ERVGBG vom 18.06.2009 ist heute, 17.08.2009, im BGBl. I Nr. 53 (BGBl. I 2009, S. 2713) verkündet worden. Die Vorschriften zur GbR treten damit am 18.08.2009, die restlichen Vorschriften am 1.10.2009 in Kraft. Insoweit müssten die DV-Stellen dafür sorgen, dass diejenigen GBÄ, die noch keinen Vollzugriff auf das elektronische HR haben (z. B. in Baden), wegen der geänderten Bestimmung des § 32 GBO (§ 34 wird zum 1.10.09 aufgehoben) bis 1.10.2009 mit der erforderlichen Software ausgestattet sind.


    Was machen die ca. 200 kommunalen Grundbuchämter in Baden, die noch auf Schreibmaschinen rumhacken und weder über Internet-Zugang verfügen noch das EGB haben. In meinem Bezirk 3/4 der GBÄ :gruebel:

    Außerdem dürften die keinen Gratiszugriff haben: Da die kommunalen GBÄ auf Kosten der Haushalte der Kommunen finanziert sind, greift § 11 KostO nämlich nicht. Und § 7 LJKG B.-W. dürfte die in NRW gelegene HR-Zentrale nicht interessieren.

  • #97: Das wäre etwas, mit dessen Klärung/Durchsetzung sich das Baden-Württembergische Justizministerium eventuell sogar Freunde machen könnte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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