Gesellschaft der GbR als Ersteher/GB-Eintragung?

  • Mir scheint auch, dass das Vollstreckungsgericht nur um die Eintragung der Gesellschaft als Ersteherin ersuchen kann. Für ein Ersuchen um Eintragung der Gesellschafter gibt § 130 Abs. 1 ZVG keine gesetzliche Grundlage.



    Also ersuche ich auch demnächst nur noch um der Eheleute A + B ohne Angabe eines Beteiligtenverhältnisses, da sich aus § 130 ZVG hierzu nichts ausdrückliches ergibt und überlasse es dem GBA das Beteiligtenverhältnis zu ermitteln?!?

    (Ich weiss, dass das was ganz anderes ist.....)

  • [quote='Cromwell','RE: Gesellschaft der GbR als Ersteher/GB-Eintragung?'] Ich werde versuchen, meine in etlichen Postings geäußerte Ansicht zu dem vorliegenden Thema in einem Posting zusammenzufassen und hoffe, dass ich im Lauf des Tages dazu komme.



    Ist das jetzt hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=38913

    zu finden?

    Gute Übersicht; :daumenrau:daumenrau:daumenrau

  • Demharter § 47 Rn.13: Die jeweilige Eintragungsunterlage (hier: das Ersuchen) hat die nach § 47 GBO nötigen Angaben zu enthalten.

    Ich würde an Deiner Stelle mal überlegen, ob Du nicht wieder zu einer sachlichen Diskussion zurückkehren willst. Das führt doch zu nichts.



    Aber nicht die nach § 47 Abs. 2 GBO erforderlichen Angaben......

    Ich finds noch ziemlich sachlich

  • Beim "Demharter" gibt es noch keinen § 47 Abs.2 GBO. Also konnte er nur auf § 47 GBO a.F. verweisen. Demzufolge ist aufgrund des Zitats -und zwar auch Dir- klar, dass im Anschluss an Deinen Beitrag in #101 nur die Angabe des Anteilsverhältnisses mehrerer Erwerber gemeint war.



    Wenn es um die Eintragung der Gesellschafter der GbR geht, stützt du dich auf § 130 ZVG.

    Wenn es um Die Angabe des Beteiligtenverhältnis mehrerer Ersteher geht, berufst du dich auf § 47 GBO, da dir dort der § 130 ZVG nicht weiterhilft.

    Ich bin guter Dinge, dass die nächste Auflage deines Demharter auch insoweit hinsichtlich der Gesellschafter auf § 47 Abs. 2 GBO verweisen wird.

    (und jetzt lass ich dich auch in Ruhe)

  • Luftpumpenkäfer #99:

    Es sind zwei Dinge zu unterscheiden: Das GbR-Vertretungsproblem und die Eintragung der Gesellschafter. Im vorliegenden Thread diskutieren wir nur über das Vertretungsproblem im Zeitpunkt der Abgabe des Gebots. Der spätere Zuschlag ist dann kein Problem mehr, denn er erfolgt an die GbR und nicht an die Gesellschafter, unabhängig davon, ob die Gesellschafter im Zuschlagsbeschluss genannt sind oder nicht. Dass das Vollstreckungsgericht im Zuschlag die Gesellschafter benennt, die nach Aktenlage die Gesellschafter sind, ist allerdings problematisch. Denn auch zwischen Gebot und Zuschlag -sofern er nicht im gleichen Termin erfolgt, in dem auch das Gebot abgegeben wurde- kann sich der Gesellschafterbestand geändert haben.

    Das Vollstreckungsgericht müsste daher nach meiner Ansicht wie folgt verfahren:

    Zunächst prüft es bei der Abgabe des Gebots die Vertretungsverhältnisse der GbR (§ 71 Abs.2 ZVG). Können diese nicht nachgewiesen werden, ist das Gebot nicht zuzulassen und das Problem stellt sich nicht. Werden sie nachgewiesen (was nach meiner Ansicht nur mittels Gründung der GbR im Termin möglich ist; vgl. Ziffer I 5 meiner zusammenfassenden Stellungnahme im neuen Grundbuchtread für den notariellen Erwerbsvertrag) und wird der Zuschlag noch im Termin erteilt, bestehen keine Bedenken dagegen, die "GbR, bestehend aus A und B" im Zuschlagsbeschluss zu benennen. Erfolgt der Zuschlag jedoch erst in einem späteren Termin, müsste der Zuschlagsbeschluss auf die "GbR, am ... (Gebotsabgabe) bestehend aus A und B" lauten, weil sich der Gesellschafterbestand bis dahin geändert haben kann.

    Für das Ersuchen an das Grundbuchamt ergibt sich allerdings kein Unterschied. Ist im Zuschlagsbeschluss die "GbR, bestehend aus A und B" genannt, ist ohnehin klar, dass sich der Gesellschafterbestand zwischen Zuschlag und Ersuchen bzw. zwischen Zuschlag und Eintragung geändert haben kann. Ist die "GbR, am ... (Gebotsabgabe) bestehend aus A und B" im Zuschlagsbeschluss genannt, ist die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Änderung des Gesellschafterbestandes ohnehin evident.

    Das Vollstreckungsgericht hat -da sind wir uns einig- nach § 130 Abs.1 S.1 ZVG nur um die Eintragung des Erstehers -das ist die GbR als solche- zu ersuchen. Ob es die Gesellschafter zusätzlich benennt, halte ich für unerheblich, weil für das Grundbuchamt ohnehin nicht bindend. Die Angabe der Gesellschafter nimmt wegen § 130 Abs.1 S.1 ZVG an den Ersuchenswirkungen nicht teil.

    Das von Dir angesprochene Problem stellt sich auch beim Grundstückserwerb einer GbR. Selbst wenn die GbR erst im Erwerbsvertrag gegründet wird, können sich bis zur Eintragung der Auflassung -man denke an das zeitliche Vormerkungsstadium- und selbst bis zur Eintragung der Vormerkung Änderungen im Gesellschafterbestand ergeben. Und schließlich haben wir das gleiche Problem, wenn eine reine Namens-GbR die nachträgliche Eintragung seiner Gesellschafter herbeiführen will (was der Gesetzgeber nicht geregelt hat).

    Ich lasse mir das noch einmal durch den Kopf gehen und würde dann dazu -insbesondere zur Verfahrensweise des Grundbuchamts- noch einmal Stellung nehmen, evtl. auch in einem neuen Thread.

  • Ich weiß, dass jetzt Tomaten fliegen:tomate, aber was soll's...
    @ Cromwell, Luftpumpenkäfer: Verstehe ich Euch richtig, dass das Ersuchen um Eintragung der Gesellschafter nur deshalb unzulässig sein soll, weil die Gesellschaft Ersteher ist und nicht die Gesellschafter in BGB-Gesellschaft?
    Wo genau soll denn da der Unterschied sein?
    Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.01.2001 (Az. II ZR 331/00) die nach außen bestehende Rechtssubjektivität der GbR "erfunden", um mit der Streitgenossenschaftslösung verbundene erhebliche und praktisch unlösbare Probleme zu beseitigen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass § 736 ZPO dahin verstanden werden kann, dass sowohl mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei als auch mit einem gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden kann. Es handelt sich daher m. E. nur um ein "Modell", wie man die Gesellschaft betrachten kann, um in kniffligen Fällen "die Kuh vom Eis bekommen" kann. Des ändert aber doch nichts an der Tatsache, dass die Gesellschaft aus den Gesellschaftern besteht, die grundsätzlich persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften und denen das Vermögen zur gesamten Hand gehört.

    Also findet schon § 47 Abs. 1 GBO Anwendung, so dass die Gesellschafter unter Angabe ihres Gesamthandsverhältnisses einzutragen sind. Der Abs. 2 ergänzt dies m. E. nur. Demnach ist das Ersuchen gem. § 130 ZVG auch darauf zu richten, dass d. Ersteher gem. § 47 GBO eingetragen wird. Eine Änderung von § 130 ZVG wäre völlig überflüssig gewesen.

    Vielleicht könnte uns allen der irische Nationalheilige die BGB-Gesellschaft erklären... :flucht:

  • Die GbR ist rechtsfähig, sie ist der Ersteher und Rechtsinhaber, nicht die Gesellschafter.

    § 47 Abs.1 GBO ist einschlägig, wenn zwei GbR's ein Grundstück (z.B. in Bruchteilsgemeinschaft) erwerben. Wenn die GbR alleine erwirbt, gibt es kein Anteilsverhältnis.

    Die Gesellschafter sind weder Ersteher noch Rechtsinhaber. Demzufolge kann sich das Ersuchen nach § 130 Abs.1 S.1 ZVG nicht auf sie erstrecken. Ersteher ist die GbR.

    Dass die Gesellschafter miteinzutragen sind, beruht alleine auf § 47 Abs.2 S.1 GBO. Wie die Gesellschafter ins Grundbuch kommen und welche Nachweise dafür zu erbringen sind, regelt die Vorschrift nicht.

  • Die GbR ist rechtsfähig, sie ist der Ersteher und Rechtsinhaber, nicht die Gesellschafter.

    Die Gesellschafter sind weder Ersteher noch Rechtsinhaber. Demzufolge kann sich das Ersuchen nach § 130 Abs.1 S.1 ZVG nicht auf sie erstrecken. Ersteher ist die GbR.



    Aber die Gesellschaft ist doch -anders als etwa die GmbH- nicht völlig von den Gesellschaftern losgelöst.
    Sie besteht aus ihnen.
    Die Gesellschafter SIND die GbR.
    Nach Inkrafttreten der einschlägigen Teile des ERVGBG gilt das doch noch mehr als nach der höchstrichterlichen Entscheidung, nach der grundsätzlich nur der Name der Gesellschaft eingetragen werden sollte.

  • Das ist bei oHG und KG nicht anders. Trotzdem wird bei denen die oHG bzw. die KG eingetragen. An die Gesellschafter denkt da niemand, wieso auch, denn die Gesellschafter-/Vertretungsverhältnisse lassen sich ja mit dem HRA nachweisen.

    Bei der GbR hingegen geht das bekanntlich nicht. Nur deswegen hat der Gesetzgeber jetzt verfügt, dass bei der Eintragung der GbR zusätzlich deren Gesellschafter einzutragen sind, damit über §§ 899a, 891 BGB das Grundbuchamt wieder von den eingetragenen Gesellschaftern als den Handlungsbefugten ausgehen kann. Neben § 892 BGB waren das im Wesentlichen die einzigen Beweggründe des Gesetzgebers. Niemand in Berlin wollte in irgendeiner Weise die Rechtsfähigkeit der GbR ankratzen oder gar rückgängig machen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hier wird als Problemlösung angeboten, dass sich die Gesellschaft bei Gebotsabgabe neu gründet.

    Das mag den Grundbuchrechtspflegern ja weiterhelfen, nicht aber den Gesellschaften noch den GbR-Gesellschaftern. Gesellschaften bürgerlichen Rechts nehmen überall am Rechtsverkehr teil, sind Unternehmen, Arbeitgeber, Steuerschuldner, sie erhalten z.B. auch Agrarsubventionen der EU, wenn sie (als GbR) die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllen.

    Es ist doch gerade nicht so, dass sich A und B just for fun für einen Erwerb in der Rechtsform der GbR entscheiden.

    Zur Identifizierung können sie mir ja ihre ewige Steuernummer mitteilen. (Achtung Ironie).

    Solange es keine Regelung gibt, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Immobiliarrechte erwerben wollen (denn das Problem steht ja auch bei Eintragung einer Zwangshypothek oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) , sich zuvor in ein GbR-Register eintragen lassen müssen, wird es keine saubere Lösung im Sinne des § 29 GBO geben.


  • Wenn es um die Eintragung der Gesellschafter der GbR geht, stützt du dich auf § 130 ZVG.

    Wenn es um Die Angabe des Beteiligtenverhältnis mehrerer Ersteher geht, berufst du dich auf § 47 GBO, da dir dort der § 130 ZVG nicht weiterhilft.



    Ich meine schon, dass da ein Unterschied besteht. Wenn mehrere Personen das Grundstück gemeinschaftlich erstehen, ist für den Erwerb materiellrechtlich von Bedeutung, welches Gemeinschaftsverhältnis zwischen ihnen besteht. Es ist ein Unterschied, ob A und B jeweils zur Hälfte oder zu 70 % bzw. 30 % Miteigentumsanteil erwerben. Deshalb ist das Verhältnis auch im Ersuchen anzugeben. Anders, wenn eine GbR Ersteherin ist. Wer erwirbt, ist völlig klar - die GbR -; die Angabe der Gesellschafter bei der Eintragung der GbR ist nur grundbuchverfahrensrechtlich erforderlich. Deshalb braucht ein Ersuchen um "die Eintragung des Erstehers als Eigentümer" (§ 130 Abs. 1 ZVG) nichts zu den Gesellschaftern enthalten. Grundbuchrechtlich setzt die Eintragung diese Angaben allerdings voraus.

    @ jörg ("Das ändert aber doch nichts an der Tatsache, dass die Gesellschaft aus den Gesellschaftern besteht, denen das Vermögen zur gesamten Hand gehört. Also findet schon § 47 Abs. 1 GBO Anwendung, so dass die Gesellschafter unter Angabe ihres Gesamthandsverhältnisses einzutragen sind."):
    In der Tat hatten sich das alle bis 2001 so gedacht, vgl. insbesondere § 718 Abs. 1 BGB. Seither lassen wir uns stufenweise belehren, dass es nicht so ist.
    Das Ersuchen um Eintragung einer GbR ist nicht unzulässig - wenn die Gesellschaft den Zuschlag erhält, wird sie kraft Gesetzes Eigentümerin, also muss sie auch eingetragen werden können. Das Ersuchen ist aber wohl verfahrensrechtlich (meistens, vielleicht sogar stets) nicht vollziehbar. Recht haben und im gerichtlichen Verfahren Recht bekommen, sind bekanntlich zweierlei. Jetzt auch im Grundbuchverfahren.

  • Das Ersuchen ist aber wohl verfahrensrechtlich (meistens, vielleicht sogar stets) nicht vollziehbar. Recht haben und im gerichtlichen Verfahren Recht bekommen, sind bekanntlich zweierlei. Jetzt auch im Grundbuchverfahren.



    Das ist aber schon sehr weit hergeholt.
    Moral: Wenn eine GbR bietet, den Zuschlag erhält und das Gebot nicht zahlt, könnte das Wiederversteigerungsverfahren nie bis zum Ende durchgeführt werden (vgl. Stöber, Rn. 2.10 zu § 133 ZVG). Eure Lösung wäre das Gebot zurückzuweisen, weil eine GbR bietet. Das kann der Weisheit letzter Schluss nicht sein.

  • Jörg: Ich glaube, dass Deiner Interpretation ein rechtliches Missverständnis zugrunde liegt. Deine Annahmen wären zutreffend, wenn die GbR nicht rechtsfähig wäre. Der BGH hat sie aber für rechtsfähig gehalten, der Gesetzgeber hat dies bestätigt und deshalb müssen wir vom üblichen Denken "Gesellschafter = Rechtsinhaber" Abstand nehmen.

    Rechtsinhaber ist nunmehr ausschließlich die GbR und die Gesellschafter haben deswegen eigentlich im Grundbuch nichts verloren. Deswegen hat es sich in der Zeit nach der BGB-Rechtsprechung bis zur Gesetzesänderung auch so verhalten, dass die Angabe der Gesellschafter nicht mehr als einem gutgläubigen Erwerb zugänglicher Grundbuchinhalt, sondern lediglich als ein bloßes Identifizierungsmerkmal für die GbR verstanden wurde.

    Mit der Gesetzesänderung hat sich dies geändert. Im Hinblick auf die Rechtsinhaberschaft (= GbR!) hätten die Gesellschafter an sich auch heute nichts im Grundbuch verloren. Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, die Eintragung der Gesellschafter nunmehr zum Grundbuchinhalt zu erheben und dadurch mittels § 899 a BGB einen -bisher nicht geschützten- guten Glauben des Vertragspartners der GbR an die Vertretungsmacht (nicht an die Rechtsinhaberschaft!) der eingetragenen Gesellschafter zu statuieren. Grund hierfür war, dass die GbR aufgrund der Rechtsprechung des BGH faktisch nicht mehr am Immobilienverkehr teilnehmen konnte, weil es keinen geschützten guten Glauben an die aus dem eingetragenen Gesellschafterbestand folgende Vertretungsmacht der Gesellschafter gab und sich auch die Vermutung des § 891 BGB hierauf nicht erstreckte. Da diese Vermutung somit für das Grundbuchamt "ausfiel", wurde es erforderlich, den Nachweis der Vertretung der GbR zu fordern, der sich aber mangels Registerfähigkeit der GbR in der Regel nicht führen lässt. Dies war der Anlass für die Gesetzesänderung und damit müssen wir in Zukunft "doppelgleisig" denken: Was betrifft die GbR und was ihre Gesellschafter? Das eine hat mit dem anderen nichts (mehr) zu tun.

  • 15. Meridian: Aus Sicht der GbR ist es unerheblich, ob sie -nunmehr- als rechtsfähiges Rechtssubjekt oder -früher- durch ihre Gesellschafterrepräsentanz am Rechtsverkehr teilnimmt. Durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR hat sich lediglich die Rechtsinhaberschaft zugunsten der GbR und zu Lasten der Gesellschafter verschoben, was die im Vorposting geschilderten Nachweisprobleme für die Vertretungsverhältnisse der GbR mit sich brachte.

    Luftpumpenkäfer: Ich möchte nochmals betonen, dass meine Stellungnahme in #109 nur meine vorläufigen Überlegungen zum Ausdruck bringt. Ich werde demnächst darauf zurückkommen, wenn meine Überlegungen abgeschlossen sind.

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