Mir scheint auch, dass das Vollstreckungsgericht nur um die Eintragung der Gesellschaft als Ersteherin ersuchen kann. Für ein Ersuchen um Eintragung der Gesellschafter gibt § 130 Abs. 1 ZVG keine gesetzliche Grundlage.
Also ersuche ich auch demnächst nur noch um der Eheleute A + B ohne Angabe eines Beteiligtenverhältnisses, da sich aus § 130 ZVG hierzu nichts ausdrückliches ergibt und überlasse es dem GBA das Beteiligtenverhältnis zu ermitteln?!?
(Ich weiss, dass das was ganz anderes ist.....)