PKH-Überprüfung - Fahrtkosten

  • Darf ich nochmal nachfragen: die Mehrheit wendet die Formel 0,25 x2x220 : 12 an? Und darüber werden keine weiteren Abzüge (Kredit, Versicherung) abgezogen?
    Wenn das so ist, schlafen unsere Rechtspfleger aber gewaltig. Hier wird selbstverständlich 0,25 x km x2 + alle Kosten abgezogen.Alle Kosten sind natürlich der Kredit, die Haftpflicht, die Kasko...
    Ob die Benutzung des eigenen PKWS erforderlich ist - hat noch nie jemand gefragt. Kein Wunder, dass es kaum noch Ratenzahler gibt. Schätze, ich sollte mich im Bezirk von Ernst P. niederlassen; das verdoppelt meinen Umsatz ohne jede weitere Anstrengung.
    Frustierte Grüße

  • Zu Beitrag 18:

    M. E. kann hier keine Familienheimfahrt berücksichtigt werden.

    Maßgebend für diese Frage ist § 3 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII).

    Hier ist zu lesen, dass Mehraufwendungen aufgrund der doppelten Haushaltsführung angerechnet werden können, mit max. 130,- EUR im Monat zzgl. der Aufwendungen für eine Fahrkarte der 2. Klasse für eine Familienheimfahrt im Monat.

    Voraussetzung für die Abzugsmöglichkeit ist jedoch eine Beschäftigung außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält. Letzter liegt nach der Verordnung dann vor, wenn der Bezieher des Einkommens eine Wohnung mir eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. Die 24jährige verfügt bei den Eltern sicher nur über ein Zimmer und damit nicht über zwei Haushalte.

  • zu 18:

    Auch ich würde die geltend gemachten Kosten nicht anwenden.

    @ bin-ganz-frisch

    Werbungskosten gint es bei mir ohnehin nur auf Antrag. Von Amts wegen wird hier insoweit nix berücksichtigt. Manche sage auch :unschuldi, dass die Werbungskosten im Erwerbstätigenbonus bereist enthalten sind, wobei diese Aussage rechtlich nicht haltbar sein dürfte.
    Ich kann die Formel vor diesem Thread überhaupt nicht und habe die Kilometerentschädigung so berechnet wie das Finanzamt. Daneben habe ich die Kfz-Haftplicht (keine Kasko, da Luxus!) sowie Kredibelastungen hinsichtlich des Kfz anerkannt. Jetzt werden ich meine Praxis jedoch überdenken und ggf. die Formel anwenden (je nach dem was für die Landeskasse günstiger ist).
    Andere vertreten ja sogar die Meinung, dass Kfz-Kosten nur zu berücksichtigen sind, wenn die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich/zumutbar ist. Hier im ländlichen Bereich kann man damit schlecht argumentieren.
    Auch wenn hier die Verkehrsanbindungen nicht so prikelnd sind, wärst du hier natürlich gern willkommen (nicht nur weil wir oft einer Meinung zu seien scheinen).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Pauschale von 5,20 € je Entfernungskilometer, max. 40 km (einfache Strecke also) im Rahmen der Berücksichtigung von Fahrten zum Arbeitsplatz gehört zu den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Koblenz.

    Die 5,20 € sind nur für die PKH bestimmt. In diesen Leitlinien gibt es im Rahmen der Berechnung des Einkommens noch einen Satz von 10,00 €, der hier aber nicht anzuwenden ist.

  • Aber nochmal zurück zu meiner Frage;
    Ich habe ein grundsätzliches Problem, der Partei die Fahrtkosten für "Familienheimfahrten" - egal in welcher Höhe - anzuerkennen!

  • Damit hätte ich wie gesagt auch ein Problem. Diese Fahrten sind m.E. (etwas böse formuliert) Luxus und daher nicht zu berücksichtigen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Bei Vorliegen der in der entsprechenden Verordnung genannten Voraussetzungen steht einer Partei eine Heimfahrt im Monat zu.

    Genaueres ist dem Beitrag 22 zu entnehmen.

  • Also bei mir (und unserer BezRev.) findet LArbG Schleswig-Holstein, B. v. 23.01.04, Az,; 2 Ta 6/04 Anwendung. Danach gilt:

    Bei Benutzung eines PKw monatlicher Pauschbetrag i.H.v. € 5,20 für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
    HuBo


    Bei uns wird auch die Pauschale von 5,20 EUR je km einfache Entfernung und Monat, höchstens jedoch 40 km einfache Strecke berücksichtigt, sofern die Nutzung einer PKW erfolgte, bei öffentlichen Verkehrsmitteln die Kosten für eine Monatskarte.


    Die Pauschale von 5,20 € je Entfernungskilometer, max. 40 km (einfache Strecke also) im Rahmen der Berücksichtigung von Fahrten zum Arbeitsplatz gehört zu den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Koblenz.

    Die 5,20 € sind nur für die PKH bestimmt.



    Für 5,20 €/km spricht sich auch das OLG Düsseldorf, Beschl. 20.11.06, FamRZ 2007, 644 aus, wobei ich diesen Pauschsatz für reichlich üppig halte, selbst wenn man daneben keine weiteren Posten wie Versicherung oder Kredite berücksichtigt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Für 5,20 €/km spricht sich auch das OLG Düsseldorf, Beschl. 20.11.06, FamRZ 2007, 644 aus, wobei ich diesen Pauschsatz für reichlich üppig halte, selbst wenn man daneben keine weiteren Posten wie Versicherung oder Kredite berücksichtigt.

    Du fährtst wohl mit dem Fahrrad zum Gericht! :D

    Wenn man tatsächlich eine weitere Wegstrecke hat, ist das nicht wirklich üppig. 2 x 40 km x 20 Arbeitstage macht 1.600 km / Monat. Kann man also von 3 x Tanken ausgehen. Da geht aber einiges von den 208 Euro für drauf.


  • Du fährtst wohl mit dem Fahrrad zum Gericht! :D



    Mitnichten, immer schön mit Auto. Einfache Strecke: ca 25km !

    Finde 5,20 € dennoch heftig. Man darf ja nicht vergessen: Den Erwerbstätigenbonus von 173,00 € bekommt die Partei auch noch zugestanden.

    Auch wenn ich stets der Meinung bin, dass sich arbeiten (wieder) lohnen soll, so muss auch bei den abzugsfähigen Posten mal irgendwann Schluss sein.
    Wenn bei den Arbeitslosen (angeblich) schon nix zu holen ist, wieviel soll denn eine erwerbstätige Partei dann netto verdienen bevor sie Raten an die Landeskasse zahlen muss? (Aber das würde jetzt wohl eher eine politische Diskussion...)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also: Kette alle 1000 km 50,00
    Zahnkranz alle 5000 km 100,00
    Bremsbeläge alle 2000 km 50,00
    Wartung Gabel und Dämpfer alle 2000 100,00
    alle 10000 Austausch Felgen 300,00

    Dazu noch regelmässige Pflege: Da komm ich kaum mit dem Fahrrad bei den KFZ-Freibeträgen hin :cool::cool:

  • Ich muss mich bzgl. der Berechnung der Fahrtkosten zum Arbeitgeber auf dem neuesten Stand bringen, nachdem ich da drei Jahre in PKH-Sachen pausiert habe.
    Danach gibt es zwei "Schulen":

    a.) Pauschbetrag x 5,20 EUR x ( einfache ) Strecke zur Arbeit

    So auch die Excel-Tabelle von lawcarer zum Runterladen

    b.) X Kilometer ( für Hin- u. Rückfahrt ) x 0,30 EUR x 220 Tage : 12

    Gibt es neuere Erkenntnisse bzw. Rechtsprechung hierzu bzw. wie geht Ihr inzwischen vor ?

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (13. November 2009 um 13:58)

  • Bei uns wird Variante b) angewendet, allerdings war mir Variante a) bislang noch gar nicht bekannt. Ein Familienrichter hat Variante b) sogar noch wie folgt abgelkürzt:
    Entfernungskilometer (bis 30 km) x 11
    Entfernungskilometer 31 aufwärts x11/2

    Soll das gleiche Ergebnis bringen.

  • Schule a), aber nur wenn Berufstätig, Arbeitssuchende bekommen das nur, wenn sie den ÖPNV nicht zur Jobsuche nutzen können :eek: (und nein, nicht mein Standtpunkt, sondern der, von meiner Beschwerdekammer...)

  • Ich wende, wenn die Nutzung des ÖPNV entweder nicht möglich oder unzumutbar ist, Varinate b) an. Dann sind in der Pauschale (0,30 €/km (für die ersten 30km; danach nur 0,10€/km)) jedoch alle weiteren mit dem Kfz verbundenen Ausgaben (Steuer, Versicherung, Finanzierungskredit, ...) enthalten und können nicht daneben auch noch berücksichtigt werden.

    Die absolut schwachsinnige Ansicht, die mir vor kurzem von meinen OLG in einer Akte verewigt wurde, trete ich hier lieber nicht breit.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich nehme Variante a) und mehr als 40 km einfache Strecke sind nicht drin.

    Ist die Variante meines OLGs. Damit sind sämtliche Kosten, die mit der Haltung eines Autos verbunden sind, abgegolten (Steuern, Finanzierung, Benzin, Versicherung).

  • Ich nehme Variante a) und mehr als 40 km einfache Strecke sind nicht drin.

    Ist die Variante meines OLGs.



    Mit welchem Recht?

    Ich weiß ja nicht, aber ich wage zu bezweifeln, dass das vor dem BGH oder sonstwo Bestand haben würde.

    Aus Sicht der Staatskasse kann ich das ja noch nachvollziehen, sind immerhin 440 €, die abzuziehen wären. Wenn es Steuererstattungen gibt, ok, dann ist das sowieso nicht zu berücksichtigen oder die Erstattungen als Einkommen wieder draufzurechnen, klar.

    Aber warum gibt max. 40 km für eine Strecke?
    Besteht nach 40 km die Pflicht des Arbeitnehmers, seiner Firma hinterherzuziehen, Haus zu verkaufen, Kinder aus der Schule zu nehmen usw, nur, um bei der PKH Kosten zu sparen?
    Wo zieht man die Grenze?
    Warum nicht bei 30 km oder 47,5 km?

    Mich würde (ernsthaft) die Begründung deines OLGs interessieren...



  • Gesetzeswortlaut:

    § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII, vgl. z.B. auch LAG Baden-Würt., 02.09.2009, 4 Ta 7/09.

    Hier die DVO.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (16. November 2009 um 08:46) aus folgendem Grund: Link ergänzt zur DVO

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