Erweiterung des Beratungshilfescheins

  • Hallo, leider noch eine Frage:

    Beratungshilfeschein wurde Mitte 2007 erteilt für die Angelegenheit „Anhörung wegen zu Unrecht bezogener ALG II-Leistungen vom … bis … 2005 lt. SS vom … 2007“ (nur am Rande: Berechtigter war damals noch minderjährig, sein ALG II-Anteil wurde der Mutter ausgezahlt).
    Der Rechtsanwalt vertritt den Berechtigten im Anhörungsverfahren und rechnet die Sache ab.
    Es wird antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt.

    Im weiteren Verlauf erlässt die ARGE einen Erstattungsbescheid und fordert die Leistungen von dem Berechtigten zurück.
    Nunmehr beantragt der Rechtsanwalt „die Erweiterung des Beratungshilfescheins für das Widerspruchverfahren“, da die im Anhörungsverfahren entstandene Gebühr zur Hälfte auf die Gebühr im Widerspruchsverfahren anzurechnen sei.

    Eine Erweiterung ist doch Unsinn, oder ? :confused::confused::confused:
    Mein Gedanke ist, dass –sofern man nicht von einer Angelegenheit ausgeht- ein neuer Antrag auf Beratungshilfe (mit aktuellen Nachweisen) zu stellen ist.

    Liebe Grüße
    Meikel

  • Die Überlegungen sind genau richtig.

    Eine Erweiterung gibt es nicht.

    Entweder ist es die gleiche Angh., dann ist die (ggf. noch vornehmende) Tätigkeite von der bereits erfolgten Bewilligung/Scheinerteilung erfasst

    oder

    es ist eine andere Angh., dann mag ein neuer Antrag gestellt werden.

    Für mich hört es sich jedoch nach der gleichen Angh. an. Und das eine Gebühr irgendwo antl. angrechnet wird, macht aus dem vorliegenden Fall allein bestimmt keine neue Angh.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich werde mich auch erstmal auf den Standpunkt mit der gleichen Angelegenheit stellen. Leider ist der Schein konkret für das Anhörungsverfahren erteilt. Sofern Rechtsbehelf eingelegt wird, hebt unser Rcihter garantiert auf.

    Liebe Grüße
    Meikel

  • Hallo, leider noch eine Frage:

    Beratungshilfeschein wurde Mitte 2007 erteilt für die Angelegenheit „Anhörung wegen zu Unrecht bezogener ALG II-Leistungen vom … bis … 2005 lt. SS vom … 2007“ (nur am Rande: Berechtigter war damals noch minderjährig, sein ALG II-Anteil wurde der Mutter ausgezahlt).
    Der Rechtsanwalt vertritt den Berechtigten im Anhörungsverfahren und rechnet die Sache ab.
    Es wird antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt.

    Im weiteren Verlauf erlässt die ARGE einen Erstattungsbescheid und fordert die Leistungen von dem Berechtigten zurück.
    Nunmehr beantragt der Rechtsanwalt „die Erweiterung des Beratungshilfescheins für das Widerspruchverfahren“, da die im Anhörungsverfahren entstandene Gebühr zur Hälfte auf die Gebühr im Widerspruchsverfahren anzurechnen sei.

    Eine Erweiterung ist doch Unsinn, oder ? :confused::confused::confused:

    Erweiterung des Berechtigungsscheines?
    Finde ich megacool!
    Ich würd's tun!

    Ich fasse also künftig folgende Beschlüsse:
    Der Berechtigungsschein vom... bzgl. der Ehescheidung wird erweitert um die Folgesachen elterliche Sorge, Zugewinn, Unterhalt, Versorungsausgleich
    pp.
    Eine weitergehende Erweiterung des Berechtigungsscheines bleibt vorbehalten!
    :teufel: :strecker:eek: :wechlach:

  • Selbst wenn es nicht dieselbe Angelegenheit wäre, könnte keine BerH gewährt werden.
    Für "Gegen den Bescheid vom... lege ich Widerspruch ein. Zur Begründung verweise ich auf das Schreiben des RA... vom..." braucht es keine anwaltliche Hilfe.

  • Asteller X erscheint und beantragt BeraHi wegen einer Nebenkostenabrechungsangelegenheit mit seinem Vermieter. Schein wird erteilt und gut ist es.
    RA reicht Schein mit Kostenantrag. Dem wird entsprochen. Sache weggelegt.
    Kurze Zeit später kommt ein um die Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG "berichtigter" Kostenantrag. Auf meinen Hinweis, dass dem nicht entsprochen werden könne, da lediglich "X" BeraHi bewilligt wurde, reicht er eine Ablcihtung der Seite 1 des Mietvertrages ein und kommt wie folgt:
    1. Der Ansatz von 2 Auftraggebern ist korrekt, der Berechtigungsschein war falsch ausgestellt (notwendige Streitgenossenschaft im Sinnedes § 62 ZPO).
    2. Dies sei bei der Ausstellung des Berechtiguingsscheines übersehen worden oder aus Kostengründen absichtlich falsch ausgestellt worden (!!!).

    Es beibe daher bei seinem Antrag, hilfsweise beantrage er die Berichtigung des Berechtigungsscheines.

    Dreister geht es wohl nicht.
    Der Schein wurde antragsgemäß erteilt, Anhaltspunkte dafür, dass X und Y Mietpartei sind, lagen nicht vor.
    Zu der Unterstellung, dass der Berechtigungsschein "absichtlich" nur auf X ausgestellt wurde :mad:..,- einfach unverschämt.

    Es stellt sich die Frage, ob ich hier ob ich hier a) gem. § 6 Abs. 2 BerH eine Erinnerung gegen die (nicht beantragte und) nicht bewilligte Beratungshilfe für Ehefrau Y habe und b.z.w. oder b) die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 RVG wegen der Nichtberücksichtigung von Nr. 1008 VV RVG. Letzteres doch erst dann, wenn ich den weitergehenden Antrag zurückgewiesne habe.

  • Der Schein verbrieft den Gegenstand. Nur was darin genannt ist, wird auch zu Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse.

    Hier hätte sich der RA mit der Erinnerung gegen den Schein wenden müssen. Ob das jetzt noch machbar ist, wage ich zu bezweifeln. Ebenso, ob es überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis für die Erinnerung gibt. Denn: beschwert ist keiner, da antragsgemäße Bewilligung erfolgte!

    Eine Rm wegen der Vergütung ist es keinesfalls ( und hätte auch keine Erfolgsaussicht)

  • Der Schein verbrieft den Gegenstand. Nur was darin genannt ist, wird auch zu Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse.)


    nein. Der Berechtigungsschein legt nicht bindend fest, was oder wieviele Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne vorliegen. Das ist Sache des Kostenfestsetzungsverfahrens.Eine "Verbriefung" gibt es erst recht.

  • Nein und eingeschränkt ja ( was die Angelegenheit angeht),

    siehe auch Schulte Rpfleger 1983, 285 ( u.v.a.) und die Kommentierung:

    Der „Schein“ dokumentiert den Anspruch des Bürgers/RA und hat damit Ausweisfunktion (Lindemann/Trenk-H. zu § 6 berHG Rn. 4 - sehr ausführlich).

    Mit den zugedachtern Funktionen ist hier nach allgemeiner Kommentierung[1] an die folgenden Funktionen zu denken:

    • Nachweis-Funktion, dass der Rechtssuchende berechtigt ist, BerHi iSd. Beratungshilfegesetz entgegenzunehmen und zwar für die im Schein genau bezeichnete Angelegenheit.

    • Konkretisierungs-Funktion, der Berechtigungsschein konkretisiert dem Rechtsanwalt den Sachverhalt, für den er im Rahmen des BerHG BerHi leisten kann. Der Inhalt des vom Rechtsuchenden gegenüber dem Rechtsanwalt abgegebenen Angebots auf Abschluss eines Anwaltsvertrages wird dadurch konkretisiert. In Folgedessen wird wird so die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Annahme dieses Angebotes gem. § 49a BRAO konkretisiert.[2]

    • Kostengarantie-Funktion, er dokumentiert zugunsten des Rechtsanwaltes, dass die Landeskasse die grundsätzliche Garantie abgibt, für die im Schein bezeichnete Angelegenheit eine Vergütung zu zahlen. Diese Garantie kann aber ihrem Wesen nach nieht im Einzelnen den Umfang der Anwaltstätigkeit und die Höhe der Anwaltsvergütung gleichsam als gebührenrechtliche „Vorabentscheidung“ abschließend festlegen. Dies geschieht bindend erst im Festsetzungsverfahren ( nach Höhe der Vergütung, und ob letztendlich nicht doch abzulehnen ist, da evtl. in selber Sache bereits ein Schein erteilt und liquidiert wurde).


    Der Schein „bindet“ insoweit den RA an den Sachverhalt und an den Personenkreis ( hier „1Person“ ). Nicht bindend ist er für die Frage, ob ein oder mehrere Angelegenheiten vorliegen ( spielt aber im Fall keine Rolle, da nur für einen bewilligt wurde) . Im Ausgangsfall müßte allerdings der RA gegen den alten Beratungshilfe bewilligenden Beschluss Erinnerung einlegen, soweit BerH nur für einen Antragsteller bewilligt wurde. Dies ist nicht geschehen und war - so der Sachverhalt - auch nicht beantragt. Daher keine Beschwer, daher m.E. kein Rechtschutzbedürfnis und keine Erinnerung mehr möglich. Er hat genau das bekommen ( so der Sachverhalt), was er wollte.

    Er könnte natürlich für den weiteren Mandanten neu Beratungshilfe beantragen. Ob dies passiert und bewilligt werden würde, wage ich aber zu bezweifeln und spielt auch keine Rolle bei dem Sachverhalt. Das wäre dann neu zu entscheiden und hiergegen ( wenn abgelehnt wird ) könnte RA Erinnerung einlegen.

    Damit überhaupt ein Liquidationsanspruch d. Bevollmächtigten gegeben ist, muss vorher im Bewilligungsverfahren die Bewilligung von BerH durch das Gericht insoweit erfolgen. Dies ist nicht geschehen. Mangels Bewilligung von BerH kann auch kein Vergütungsanspruch entstehen.[3]


    [1] Lindemann7Trenk-H. zu § 6 Rn. 5.

    [2] KG Rpfleger 83,446.

    [3] LG Koblenz, Beschl. 14.08.2002, JurBüro 2003, 366 f.

  • Im Ausgangsfall müßte allerdings der RA gegen den alten Beratungshilfe bewilligenden Beschluss Erinnerung einlegen, soweit BerH nur für einen Antragsteller bewilligt wurde. Dies ist nicht geschehen und war - so der Sachverhalt - auch nicht beantragt. Daher keine Beschwer, daher m.E. kein Rechtschutzbedürfnis und keine Erinnerung mehr möglich. Er hat genau das bekommen ( so der Sachverhalt), was er wollte.



    ..oder man legt seine Ausführung "der Berechtigingsschein war falsch ausgestellt" als Erinnerung gem. § 6 Abs. 2 BerhG gegen die nicht bewilligte (da auch nicht beantragte) Beratungshilfe auch für Y aus :gruebel:.
    Mal ganz davon ab hätte der RA den Berechtigungsschein bei Vorlage durch X zurückreichen sollen, damit (auch Y) Berahi insoweit beantragt und mit aufgenommen wird. Warum er dies nicht getan hat, bleibt sein Geheimnis. Schließlich muss ihm von Anfang an bekannt gewesen sein, dass X und Y Mietpartei sind.

  • Im Ausgangsfall müßte allerdings der RA gegen den alten Beratungshilfe bewilligenden Beschluss Erinnerung einlegen, soweit BerH nur für einen Antragsteller bewilligt wurde. Dies ist nicht geschehen und war - so der Sachverhalt - auch nicht beantragt. Daher keine Beschwer, daher m.E. kein Rechtschutzbedürfnis und keine Erinnerung mehr möglich. Er hat genau das bekommen ( so der Sachverhalt), was er wollte.



    ..oder man legt seine Ausführung "der Berechtigingsschein war falsch ausgestellt" als Erinnerung gem. § 6 Abs. 2 BerhG gegen die nicht bewilligte (da auch nicht beantragte) Beratungshilfe auch für Y aus :gruebel:.
    Mal ganz davon ab hätte der RA den Berechtigungsschein bei Vorlage durch X zurückreichen sollen, damit (auch Y) Berahi insoweit beantragt und mit aufgenommen wird. Warum er dies nicht getan hat, bleibt sein Geheimnis. Schließlich muss ihm von Anfang an bekannt gewesen sein, dass X und Y Mietpartei sind.



    Und damit kommt er jetzt ?

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