PKH-Vergütung - Geschäftsgebühr-Anrechnung

  • :abklatsch Ich habe da auch so meine Probleme mit, trotz der Antworten in meinem Thread verstehe ich es immer noch nicht.

    Und ich bin froh, nicht der einzige zu sein.

  • Da bei der Entscheidung in PKH-Festsetzungsverfahren eine Rechtsbeschwerde zum BGH m.E. nicht statthaft ist (vgl. § 56 II i.V.m. § 33 III 3 bzw. i.V.m. § 33 VI, III 3 RVG) bleibt es dabei, dass es unterschiedliche OLG-Entscheidungen zum neuen § 55 V 3 RVG bzw. zur Geschäftsgebühr-Anrechnung auf die PKH-Vergütung geben wird.

    Dies gilt auch für die Entscheidung, wie in Altfällen zu verfahren ist.

    Der BGH kann in PKH-Festsetzungsverfahren nur ausnahmsweise entscheiden, wenn PKH durch den BGH selbst bewilligt worden ist und über die Erinnerung gegen die Festsetzung entschieden werden soll (vgl. BGH NJW 1988,494f.).

    Mit einer obergerichtlichen BGH-Entscheidung, wie in Altfällen bei der PKH-Festsetzung zu verfahren ist, ist daher voraussichtlich nicht zu rechnen.

  • Ich möchte mal folgenden Sachverhalt in den Raum werfen:

    Beratungshilfe wurde für vorgerichtliche Tätigkeit für späteren Kläger bewilligt und ausbezahlt (99,96 €).

    Nunmehr ergeht Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Dieser trägt die Kosten des Verfahrens. Ferner ist eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gegen den Beklagten in voller Höhe tituliert.

    M.E. muss ich nun die hälftige Beratungshilfegebühr und die hälftige Geschäftsgebühr anrechnen.

    In diesem Falle ist § 15a RVG unstreitig anzuwenden.

    Der Klägervertreter wendet ein, dass gegen die Staatskasse keine Titulierung vorliegt. Ich meine jedoch, dass ich aufgrund des Forderungsübergangs nach § 59 RVG dem Beklagten ja die ausbezahlten Gebühren in Rechnung stellen muss und daher um eine Doppelzahlung zu vermeiden eine Anrechnung durchführen muss!

  • die BerH-Gebühr ist vollständig an die LK zurückzuzahlen und die titulierte GG hälftig anzurechnen.
    De facto durfte der RA die GG gar nicht einklagen, nachdem er BerH liqudiert hatte.

  • :dito:

  • Der Klägervertreter wendet ein, dass gegen die Staatskasse keine Titulierung vorliegt. Ich meine jedoch, dass ich aufgrund des Forderungsübergangs nach § 59 RVG dem Beklagten ja die ausbezahlten Gebühren in Rechnung stellen muss und daher um eine Doppelzahlung zu vermeiden eine Anrechnung durchführen muss!



    Eine Titulierung liegt durch den Festsetzungsbeschluss und der Feststellung des Übergangs auf die Landeskasse vor. Die Landeskasse kann ja auch aus der Festsezung gegen den Schuldner vollstrecken und muss das nicht erst einklagen.

  • die BerH-Gebühr ist vollständig an die LK zurückzuzahlen und die titulierte GG hälftig anzurechnen.
    De facto durfte der RA die GG gar nicht einklagen, nachdem er BerH liqudiert hatte.



    Vielleicht wurde die Geschäftsgebühr jedoch in einer weiteren Forderung verdient und die Beratungshilfe nur auf eine Forderung beschränkt gewährt. Passiert nicht selten!

  • Danke für die Antworten!

    Ich meine, dass Beratungshilfe und Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren schon möglich ist. § 9 S. 1 BerHG hindert den Rechtsanwalt ja nicht, seine Gebühren gegen den Gegner einzuklagen. Wenn er diese dann tatsächlich erhalten hat, muss er die Beratungshilfegebühren zurückerstatten. Hier gilt aber ausnahmsweise, dass jede Zahlung bis 99,96 € sofort angerechnet werden, d.h. auch bei Teilzahlungen hat sofort eine Rückerstattung zu erfolgen.

    Der Rechtsanwalt hat in seinem Antrag selbst angegeben, dass er für diese Angelegenheit bereits Beratungshilfe bewilligt bekam.

  • Hallo!

    Ich habe das gleiche Problem.

    Für die PKH-Partei wurde die 1,3 GG im Urteil tituliert. Jetzt beantragt der RA seine PKH-Vergütung und die Festsetzung gegen den Gegner.
    Tatsächliche Zahlungen hat er keine erhalten.

    Eigentlich müsste ich dann ja die volle 1,3 VG aus der Staatskasse auszahlen?! Aber dann könnte der RA ja doppelt Geld bekommen, da er dann ja die 1,3 VG und die 1,3 GG bekommt.

    Meine anderes Problem ist der Übergang auf die Staatskasse. Muss ich da die Anrechnung berücksichtigen?

  • Hatte wegen dem gleichen Problem meinen Bezirksrevisor angeschrieben. Der meinte wortwörtlich hierzu:

    "Die Voraussetzungen zur Anrechnung nach 15 a Abs. 2 RVG sind im vorliegenden Verfahren nicht gegeben.

    Auf den Vergütungsanspruch des PKH-Anwalts gegenüber der Staatskasse hat es keinen Einfluss, wenn die Geschäftsgebühr gegen den unterlegenen Prozessgegner tituliert worden ist. In diesem Fall steht dem PKH-Anwalt die Verfahrensgebühr aus der Staatskasse in unverminderter Höhe zu, da er (noch) keine Zahlungen auf die Geschäftsgebühr erhalten hat. Jedoch hat er ggf. eine spätere Zahlung, auch wenn sie gegen den Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt wird, der Staatskasse nachträglich anzuzeigen (vgl. Hansens in RVGreport 7/2009, Die Gebührenanrechnung nach §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 2 und 3 RVG - Teil 2, Beispiel 28, S. 243)."


    Was ich dazu denke? Nunja, habs schriftlich vom Bezirksrevisor - mir solls egal sein. Allerdings weiß ich schon jetzt, dass nicht eine einzige Kanzlei die Zahlung auf die titulierte Geschäftsgebühr anzeigen wird. Verbranntes und rausgeworfenes Geld...


  • "Die Voraussetzungen zur Anrechnung nach 15 a Abs. 2 RVG sind im vorliegenden Verfahren nicht gegeben.

    Auf den Vergütungsanspruch des PKH-Anwalts gegenüber der Staatskasse hat es keinen Einfluss, wenn die Geschäftsgebühr gegen den unterlegenen Prozessgegner tituliert worden ist. In diesem Fall steht dem PKH-Anwalt die Verfahrensgebühr aus der Staatskasse in unverminderter Höhe zu, da er (noch) keine Zahlungen auf die Geschäftsgebühr erhalten hat. Jedoch hat er ggf. eine spätere Zahlung, auch wenn sie gegen den Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt wird, der Staatskasse nachträglich anzuzeigen (vgl. Hansens in RVGreport 7/2009, Die Gebührenanrechnung nach §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 2 und 3 RVG - Teil 2, Beispiel 28, S. 243)."



    Heftig! Ich hatte auch anders gedacht. Tituliert gilt als Zahlung erhalten.



  • Ist denn eine vollumfängliche Vollstreckung so ohne weiteres zulässig, wenn der Anwalt bereits den anzurechnenden Teil aus der Landeskasse erhalten hat?
    Wie sieht es z.B. mit § 59 RVG aus, wenn der Erstattungspflichtige voll unterlegen ist? Und wie verhält es sich, wenn der Erstattungspflichtige hinsichtlich der GG mit einer Gegenforderung aufrechnet? Muss sich dann die Landeskasse teilweise "die Nase" putzen?

  • Zur Vollstreckungsfrage:
    Ich gehe davon aus, dass die Kanzleien nicht die Geschäftsgebühr mit eintreiben werden - doppelt meine ich - wären Sie ja auch blöd, wenn Sie es tun würden.

    Den Kanzleien entsteht kein Verlust, wenn keine Eintreibung erfolgt. Andersherum aber schon, dann muss an uns ein Brief geschrieben werden und um Angabe der Kontoverbindung gebeten werden usw.

    Alles Aufwand, den man sich ersparen kann, wenn man die titulierte Geschäftsgebühr nicht mit eintreibt. Daher gehe ich in der Praxis einfach davon aus, dass sich hier niemand jemals zur Akte melden wird, dass er die doppelt titulierte Geschäftsgebühr erhalten hat und "gerne" zurückzahlen will.

  • Mein Revisor ist nach Rücksprache derselben Meinung => keine Anrechnung.

    Die Staatskasse ist in diesem Falle auch Dritter und gegen diese wurde die Geschäftsgebühr eben nicht tituliert.

    Insgesamt darf der Rechtsanwalt logischerweise nur 1,95 Gebühren erhalten (1,3 + 0,65), wie er diese erhält bleibt kann er sich jedoch aussuchen. Wenn er am Ende mehr erhalten hat, muss er das zuviel bezahlte zurückerstatten.

    Evtl. legt ja ein Schuldner einmal gegen die Kostenrechnung nach § 59 RVG Rechtsmittel ein und möchte eine Entscheidung...

  • Auch eine niedliche Konstellation:

    Partei hat PKH mR, Festsetzung der PKH-Vergütung erfolgte letztes Jahr unter Berücksichtigung einer fiktiven Geschäftsgebühr gemäß damaliger Rechtsprechung.

    Nun sind die Raten fertig bezahlt und die weitere Vergütung könnte ausbezahlt werden - aber nur, wenn die Geschäftsgebühr, die der RA nicht erhalten hat, angerechnet würde. Wenn sie entsprechend jetziger Rechtslage nicht angerechnet wird (OLG Stuttgart und BGH 2. Senat), müssen bei der PKH-Partei weitere Raten eingezogen werden, weil die weitere Vergütung nach § 50 RVG noch nicht vollständig eingezogen wurde. Auch nicht schön.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Was einmal mehr zu der schon abgedroschenen Erkenntnis führt, dass es mittlerweile eine Zumutung ist, dieses Problem nicht endlich höchstrichterlich zu klären, sondern auszusitzen. Es liegen zahlreichen Beschwerden hinsichtlich der PKH-Vergütung und Anrechnung vor, die Abteilungsrichter hoffen auf die ausstehende Entscheidung und setzen lange Fristen. Allein - es passiert nix. Da diese Geschichte unmittelbare Auswirkungen auf die Kostenfestsetzung hat, wird vor der jeweiligen RM-Entscheidung auch kein KFB erlassen.

    Was diesbezüglich mit dem so genannten neuen und einfacheren Kostenrecht mittlerweile veranstaltet wird - und das auf Kosten der Leute an der Front, der Anwälte und der Parteien -, ist eine Frechheit ohnegleichen!

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