Vergütung des Umgangspflegers bei fehlerhafter Bestellung

  • Petra:

    Bitte nicht zu früh freuen.

    Die Entscheidung ist im familiengerichtlichen Rechtszug ergangen. Die Beschwerdegerichte in vormundschaftsgerichtlichen Verfahren sehen das völlig anders. Es ist daher nach wie vor nicht damit zu rechnen, dass ein vom VormG (unwirksam) bestellter Pfleger von dieser Entscheidung profitieren kann.

  • Im Ergebnis nachvollziehbar, aber rechtlich gleichwohl falsch.



    Was mich wieder dazu bringt, dass es manchen Richtern überhaupt nichts ausmacht sich über das geltende Recht hinwegzusetzen, wenn nur das Ergebnis (vermeintlich) stimmt. Wenn ich das Gleiche als Rpfl. mache(n würde), dann ist/wäre hier aber ein Geschrei ! Einige sind halt gleicher als andere. Und das ein Pfleger eigentlich wissen müsste, wie dass Verfahren richtig zu laufen hat, damit er später auch Geld bekommt, dürfte klar sein. Weiß er es nicht, steht für mich zum Teil auch die Frage im Raum, ob dieser Pfleger überhaupt geeignet ist/war.
    Letztlich ist dies aber auch ein weiterer Ausfluß des Phänenomens, dass das Gericht sich in Bereiche einmischt, in denen nicht die rechtliche Problematik im Vordergrund steht (s. Signatur). Wenn die Eltern sich über ein Umgangsverfahrens sich gegenseitig Schuldzuweisungen gegen wollen, kann der beste Umgangspfleger hieran nichts ändern. Die Eltern werden noch andere Kriegsschauplätze ausfindig machen...
    Und da das Gericht mit seiner zugewiesenen Personaldecke natürlich nicht überall gleichzeitig sein und alles prüfen und regeln kann, ist es ja hach auch so bequem, wenn man seine Arbeit an Dritte weitergeben kann (Verfahrens-/ Umgangspfleger, Sachverständige, Mediatoren, Betreuer, usw.).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich habe einmal publiziert, dass eine bestimmte Entscheidung eines Landgerichts "vom gewollten Ergebnis her" begründet erscheint. Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer, der zugleich der Präsident des betreffenden Landgerichts war, hat dies offensichtlich gelesen und mich mit Dienstaufsichtsbeschwerden (gerichtet an den Direktor des AG und den Präsidenten des hiesigen LG) überzogen, weil hieran angeblich der unverhohlene Vorwurf der Rechtsbeugung zu erblicken sein. Außerdem hat er mich in einem Schreiben persönlich angegangen und es mit der Höflichkeitsformel "Mit der Ihnen gebührenden Hochachtung" beendet.

    Ich wurde daraufhin prompt zum Direktor zitiert, der mir vom hiesigen LG-Präsidenten ausrichten ließ, ich hätte auch in wissenschaftlichen Veröffentlichungen "persönliche Entgleisungen" zu unterlassen. Ich habe daraufhin bemerkt, dass ich tue und lasse, was ich für richtig halte, dass der genannte Vorhalt einen unzulässigen Eingriff in die wissenschaftliche Freiheit darstellt und dass mir der Präsident demzufolge den Buckel runterrutschen kann.

    Der öffentliche Dienst ist in manchen Bereichen kein wohldurchdachtes und mit qualifzierten Leuten bestücktes System, sondern er ähnelt eher einem Irrenhaus.

  • Hatte einen ähnlichen Fall.

    Umgangspflegerin bestellt. Keine Vorlage an das Vormundschaftsgericht. Ich habe den Vergütungsantrag unter Bezugnahme auf die Entscheidung des KG Berlins und des Saarl. OLG zurückgewiesen. Mein OLG hat mich gehalten, aber nur weil vor zwei Jahren das gleiche Problem mit der gleichen Pflegerin dort entschieden wurde. Vor zwei Jahren wurde der Beschwerde abgeholfen, wegen Gutglaubensschutz. Heute nach zwei Jahren gilt das nicht mehr, da spätestens seit der Entscheidung von vor zwei Jahren jeder Bescheid wusste. Die Pflegerin hat in ihrer Beschwerde dann noch ausgeführt, dass sie nichts dafür kann, dass das Gericht nicht "ordnungsgemäß" gearbeitet hat. Darauf hat das OLG gesagt, dass sie als langjährige Pflegerin daraufhin hätte wirken müssen, dass eine ordnungsgemäße Bestellung erfolgt.

  • Darauf hat das OLG gesagt, dass sie als langjährige Pflegerin daraufhin hätte wirken müssen, dass eine ordnungsgemäße Bestellung erfolgt.



    M.E. ist die Entscheidung völlig zu recht ergangen.

    Selbst wenn das Gericht zweimal schlampig gearbeitet hat, ist kein Grund zu sehen, warum die Pflegerin, nachdem ihr die richtige Verfahrensweise nach dem ersten mal bekannt war (selbst da hatte sie schon Glück, dass der Antrag nicht zurückgewiesen wurde) im zweiten Fall wieder Geld erhalten sollte.

    Ich habe mich an anderer Stelle bereits dafür ausgesprochen, dass es das gute Recht eines Pflegers ist, seine Hände bis zu einer ordnungsgemäßen Bestellung in den Schoß zu legen. Geht bis dahin was schief, hängt das Gericht in der Uhr, nicht der Pfleger. Das Gericht wird wohl nicht erwarten können, dass der Pfleger für lau arbeitet, wenn das Gericht schlampig war.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (25. August 2008 um 09:13)

  • Wie das KG unter #7 (d.h. kein Vergütungsanspruch des Umgangspflegers vor ordnungsgemäßer Bestellung durch das Vormundschaftsgericht) so auch OLG Brandenburg, Beschl. 07.02.2008, 10 WF 217/07, FamRZ 2008, 1478 f. mit Anmerkung von Bienwald [S. 1479 f.].

    Kurzwiedergabe der Entscheidung:

    - Die Liquidation des Umgangspflegers erfolgt nur aus der Landeskasse, wenn Mittellosigkeit vorliegt.

    - Dem F-Gericht ist es möglich, die Pflegschaft anzuordnen (und den Pfleger auszuwählen). Die förmliche Bestellung hat durch das V-Gericht zu erfolgen.

    - Vor ordnungsgemäßer Bestellung durch das V-Gericht besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine Vertrauensschutz des Pflegers besteht nicht. Gerade ein berufsmäßig bestellter Pfleger muss die Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung kennen. Es muss erwartet werden können, dass ein solcher Pfleger die Entscheidungen des OLG Karlsruhe, Beschl. 02.10.2001, 16 WF 113/01, OLGR 2002, 232 und OLG Saarbrücken, Beschl. 25.08.2004, 2 WF 5/04, FamRZ 2005, 927 kennt.

    - Bienwald schließt seine Anmerkung mit der Feststellung:"[...] Beruft sich der Ausgewählte auf (Rechts-)Unkenntnis, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass er für die Wahrnehmung der Aufgabe nicht die erforderliche Eignung besitzt".

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (26. August 2008 um 14:38)


  • - Vor ordnungsgemäßer Bestellung durch das V-Gericht besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine Vertrauensschutz des Pflegers besteht nicht. Gerade ein berufsmäßig bestellter Pfleger muss die Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung kennen. Es muss erwartet werden können, dass ein solcher Pfleger die Entscheidungen des OLG Karlsruhe, Beschl. 02.10.2001, 16 WF 113/01, OLGR 2002, 232 und OLG Saarbrücken, Beschl. 25.08.2004, 2 WF 5/04, FamRZ 2005, 927 kennt.

    - Bienwald schließt seine Anmerkung mit der Feststellung:"[...] Beruft sich der Ausgewählte auf (Rechts-)Unkenntnis, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass er für die Wahrnehmung der Aufgabe nicht die erforderliche Eignung besitzt".


    Wenn´s danach ginge, dürfte hier wahrscheinlich keiner der regelmäßig bestellten Pfleger mehr eingesetzt werden. Die meisten kennen noch nicht mal den Unterschied zwischen Verfahrens- und Ergänzungspfleger. Und ich rede hier von Rechtsanwälten!
    :frustrier

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • - Vor ordnungsgemäßer Bestellung durch das V-Gericht besteht kein Anspruch auf Vergütung. Eine Vertrauensschutz des Pflegers besteht nicht. Gerade ein berufsmäßig bestellter Pfleger muss die Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung kennen. Es muss erwartet werden können, dass ein solcher Pfleger die Entscheidungen des OLG Karlsruhe, Beschl. 02.10.2001, 16 WF 113/01, OLGR 2002, 232 und OLG Saarbrücken, Beschl. 25.08.2004, 2 WF 5/04, FamRZ 2005, 927 kennt.



    siehe hier.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Was mache ich, wenn die Verpflichtung und die Aushändigung der Bestallungsurkunde (weil vom Rpfl. vergessen) zeitlich differieren.
    Verpflichtung am 13.02.
    Übersendung der Bestallungsurkunde per Post (ohne EB) am 02.04.

    Die Tätigkeit vor der Verpflichtung kann nicht vergütet werden. Soweit, so gut.
    Und dann?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Auf die Übersendung der BU kommt es nicht an.

    Am 13.02. hat eine Verpflichtung stattgefunden. Ab da gibt es dann auch Geld.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ach ja ... die Berufsmäßigkeit wurde nicht festgestellt. Die Ausübung erfolgt schon von Berufs wegen (Unterstellung reicht aber nicht, man lernt nicht aus hier, erstaunlich).

    Da kann ich doch eigentlich auch gleich zurückweisen, oder?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Die Feststellung der Berufsmäßigkeit kann extunc nachgeholt werden. Ergibt sich auch hier irgendwo aus dem Forum. Jetzt bin ich auch mal zu faul zum suchen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (4. Juli 2009 um 20:07)

  • Das LG Münster hält es im übrigen für möglich , dass einem Berufspfleger unter bestimmten Umständen auch ohne ( fehlerhaft unterlassene ) Verpflichtung eine Vergütung bewilligt werden kann.
    Vgl. FamRZ 2010, S. 473 ff.

    Begründet wird dies ( m.E. nicht anders zu erwarten ;) ) mit § 242 BGB.:eek:

  • Zur Verpflichtung und Vergütung habe ich noch eine Frage:

    Die Ergänzngspflegerin in einer meiner F-Akten möchte bereits das Verpflichtungsgespräch inkl. Reisekosten vergütet haben. Sie trägt vor, dass dies an anderen Gerichten regelmäßig vergütet wird. Ist das wirklich so? Bislang hatte bei mir noch niemand dafür Geld verlangt. Gibt´s dazu vielleicht Rechtsprechung?

  • Da die Verpflichtung konstitutiven Charakter hat , könnte man ihm - strenggenommen - nur die Zeit ab Beginn des Verpflichtungstermines samt Kosten für die Rückfahrt vergüten.

    Ich seh das aber für die Kosten der gesamten Terminswahhnehmung ab Anreise zum Termin am Terminstag nicht so streng.
    Rechtsprechung ist mir hierzu nicht bekannt.

  • In einem von mir übernommenen Fall der Umgangspflegschaft hat jetzt "mein" Vertreter der Staatskasse genauso wie in #57 argumentiert.

    Das Abgabegericht hat in meinem Fall die Verpflichtung des Umgangspflegers verpennt.
    Laut Vertreter der Staatskasse ist aber die Vergütung nebst Auslagen für 2009 i.H. von ca. 5.500,- EUR auszuzahlen bzw. frühere Auszahlungen sind wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zurückzufordern.

    Na ja , wenn selbst die Staatskasse das so sieht, dann kann man sich die Verpflichtung des Pflegers ja künftig gleich sparen.:mad:

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