Liebes Forum!
KGE: 87 % Kläger und 13 % Beklagte
Der Kläger-Vertreter stellt Antrag gem. § 106. von Beklagten-Seite werden keine Anträge trotz Aufforderung gestellt.
Was nun?
Ich könnte ja die Kosten des Beklagten auf 0 setzen, habe aber trotzdem keinen Antrag (wegen Zinsen, vollstr. Ausf. usw.). Mein GEfühl sagt mir, dass ich das so nicht machen kann. Oder doch? Hat jemand eine Ahnung?
§ 106 und kein Antrag
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Du setzt eben 13 % der Gerichtskosten (soweit der Kläger Vorschuss geleistet hat) und der ausßergerichtlichen Kosten des Klägers gegen den Beklagten fest.
Wenn sich der Beklagte eines Tages rührt, bekommt er 87 % seiner Kosten gegen den Kläger festgesetzt. -
Warum nicht?
Die Beklagte hat keine Kosten angemeldet (wenn es eine Partei ohne anwaltliche Vertretung war, ist das nicht wirklich ungewöhnlich).
Also wird bei der Ausgleichung auf Bekl.seite € 0,00 berücksichtigt und festgesetzt und gut is'.
Sollte dann anschließend doch noch mal eine Anmeldung kommen, gibt es die Möglichkeit der Nachfestsetzung. -
Wie S.H.(war schneller...).
Der Beklagte kann seine Kosten im Wege der Nachfestsetzung geltend machen.
Dann hast du zwar zwei KB's, aber man kann niemand zu seinem Glück (Antrag) zwingen. Ich würde zwar wetten, dass der Depp dann Beschwerde einlegt, aber da hast du dann nichts zu befürchten... -
Sofern mit dem Rechtsmittel auch Kosten angemeldet werden, kann man darüber dann immer noch entscheiden. Aber jetzt ist Fakt, dass die Bekl.kosten nicht angemeldet werden und Du einen entscheidungsreifen Antrag hast.
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Vielen Dank schon mal für die Antworten.
Wenn ich richtig gelesen habe, ist eine Meinung, dass ich ausgleiche unter Berücksichtigung der Bekl.-Kosten mit 0. Dann würde ich sicher auch keine Zinsen mit aussprechen, da diese ja auf Antrag festzusetzen sind.
Die andere Meinung ist, dass ich 13 % der Kosten für den Kläger festsetze, so dass dieser einen vollstreckbaren KfB erhält.
Also, ich tendiere mal so rein gefühlsmäßig zur Ausgleichung... oder -
Dann würde ich sicher auch keine Zinsen mit aussprechen, da diese ja auf Antrag festzusetzen sind.
Wenn der klägerische Antrag nichts zur Verzinsung sagt.
Die andere Meinung ist, dass ich 13 % der Kosten für den Kläger festsetze, so dass dieser einen vollstreckbaren KfB erhält.
Ob Du 13% der klägerischen Kosten festsetzt oder eine Ausgleichung mit Beklagtenkosten in Höhe von 0,- € machst, bleibt sich im Ergebnis gleich. -
Wie jetzt, Du tendierst zur Ausgleichung?
Du hast eine KGE, die m. E. nur eine Kostenausgleichung zulässt.
Du musst auf Kl.-Seite die 87% der GK und die außergerichtlichen Kosten (auch nur 87%) berücksichtigen.
Auf Bekl.-Seite gibst Du überall € 0 ein (oder hat die Beklagte Gerichtskostenvorschüsse eingezahlt?).
Und wenn Du ein Programm hast, das Dir dann den KFB mit Ausgleichung auswirft, bist Du in drei Minuten fertig.
Zinsen gibt es immer nur auf Antrag. -
Vielen Dank schon mal für die Antworten.
Wenn ich richtig gelesen habe, ist eine Meinung, dass ich ausgleiche unter Berücksichtigung der Bekl.-Kosten mit 0. Dann würde ich sicher auch keine Zinsen mit aussprechen, da diese ja auf Antrag festzusetzen sind.
Die andere Meinung ist, dass ich 13 % der Kosten für den Kläger festsetze, so dass dieser einen vollstreckbaren KfB erhält.
Also, ich tendiere mal so rein gefühlsmäßig zur Ausgleichung... oder
Wenn du mit Bekl.-Kosten 0,- ausgleichst erhälst du auch einen vollstreckbaren KB für den Kläger. Es kommt dasselbe dabei raus...
Zinsen gibt es nur, wenn der Kl. diese auch beantragt hat...
Bin heute zu langsam...:D -
na eigentlich nicht.
Der Kläger trägt doch 87 % der Kosten. -
na eigentlich nicht.
Der Kläger trägt doch 87 % der Kosten.
Und der Beklagte 13 %...;) -
Gerichtet an Sonea (Beitrag Nr. 8):
Hast Recht! Danke. WErde Ausgleichung machen, ohne Verzinsung und vollstreckbare Ausf. und fertig. -
Ohne vollstreckbare Ausfertigung? Wenn eine Seite die Kosten nicht einreicht innerhalb der Frist des § 106 ZPO, dann erfolgt die so genannte "einseitige" Festsetzung. Es wird ausgeglichen, jedoch nur mit den Kosten der einen Partei. Darüber gibt es dann auch eine v.A., da der Kosteneinreicher sein Guthabenanteil ja auch vollstrecken kann. Später geschieht das Ganze auf Antrag auch anders herum, aufrechnen müssen die Parteien dann untereinander.
Oder ich habe Deinen letzten Beitrag komplett missverstanden. -
Ich komme auch nicht mehr mit ...
Kl. beantragt Festsetzung mit Zinsen und vA.
Bekl. beantragt nix.
Ergebnis müsste sein, dass Bekl. an Kl. zu zahlen hat (es sei denn, ich bin jetzt völlig mental blond).
Selbstverständlich bekommt der Kl. Zinsen (auf Antrag :D) und vA! -
Siehste Sonea, wir verstehen uns...
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Weiß ich doch.
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Seh ich auch mal so. Wenn der zweite derzeit nichts beantragt, kann auch nur nichts berücksichtigt werde. Zinden und vollstreckbare Ausfertigung geht dann ganz normal weiter. Ich glaub allerdings, man braucht keine Glaskugel um sich sicher zu sein, dass da ein Rechtsmittel kommt mit einem Kostenantrag. Aber das ist auch kein Problem, jetzt wird auf der Seite des Ersten nichts eingesetzt. Wenn die Beteiligten ihren Spass haben wollen, sollen sie sich doch mit zwei KFBs rumärgern.
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Nana, im Wege des Rechtsbehelfs läuft das aber nicht, sondern nur mittels Nachfestsetzung, die Du wohl auch meintest.
Erinnerung zum Zwecke der Kostennachschiebung ist unzulässig. -
Les ich aber immer wieder gern, wer gibt schon gegenüber seinem Mandanten gern zu, dass er die Sache verschlampt hat. Da klingt ne Erinnerung doch gleich viel toller. Aber richtig: Anfrage, ob Rücknahme der Erinnerung im Tausch gegen Nachfestsetzung bitte ich hinzuzufügen
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Ist man fies, schickt man die sinnfreie Erinnerung gleich zur Stellungnahme an den Gegner. Bei Rücknahme gibt es dann wenigstens Kosten...
Hach, wat bin ich wieder böse...
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