Freigabe durch Inso-Verwalter

  • Für einen Insolvenzgläubiger nicht, für einen Neugläubiger schon.


    Wie kann ich das im GB feststellen, wer Neugläubiger ist und wer nicht? Muss ich das feststellen oder ist diese Prüfung Sache des Insolvenzverwalters? (Will heißen: Wenn Zwangshypotheken auf dem Grundstück eingetragen werden, muss der InsO-Verw. das überprüfen und ggfls. rügen?)
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    Da dir ja offenbar bekannt ist, dass es sich bei dem Eintragungs-Antragsteller um einen Insolvenzgläubiger handelt, steht der Eintragung das Gesetz entgegen. In dem anderen Thread wollt ihr euch doch daran festklammern, dass es einen - oh Hilfe!!!! - Eröffnungbeschluss gibt. § 89 InsO und § 294 InsO sind da eindeutig: Insolvenzgläubiger = nix ZV! Ende. Ausrufungszeichen.

    Wenn doch aus Versehen (aus wessen Versehen heraus auch immer) die ZwaSiHyp da rein kommt, muss sich der Schuldner selbst kümmern. In der Wohlverhaltensphase gibt es nämlich keinen Verwalter mehr, sondern einen Treuhänder mit äußerst beschränkten Aufgaben für 100 € netto im Jahr ;)

    Ansonsten wie die Vorredner: Du als Vollstreckungsgericht musst alle objektiven und dir bekannten Hinderungsgründe beachten und die Eintragung ablehnen.

    Das Grundstück ist freigegeben, dann haben weder Verwalter noch Treuhänder irgendwas mit der Erinnerung gegen die ZV-Maßnahme zu tun. Der Schuldner ist schließlich wieder voll verfügungsbefugt. Und wenn du ein neues Grundbuch aufmachen willst: Darfst du sowas? Handelt es sich dann plötzlich nicht mehr um dasselbe Grundstück - also denselben Vermögenswert des Schuldners?



  • So noch ein praktischer Tipp:

    In deinem Grundbuch steht ein Insolvenzvermerk, der aber rot unterstrichen ist, richtig? Dabei steht ein wunderschönes Aktenzeichen mit einem IN oder einem IK dazwischen, auch richtig?

    Der die Zwasihyp beantragende Gläubiger fügt seinen Titel dem Antrag bei. Du guckst unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de, wann das Verfahren eröffnet worden ist und kannst erkennen: Aha Insolvenzgläubiger, soso Neugläubiger.

    Aus den Veröffentlichungen kannst du supi erkennen, ob bereits Restschuldbefreiung erteilt wurde oder nicht. Wurde RSB erteilt, kann ein Inso-Gläubiger sowieso nichts mehr machen, dann ist seine Forderung von der RSB betroffen und du lehnst die Eintragung ab. Oder das Inso-Verfahren bzw. die RSB-Phase laufen noch, dann lehnst du die Eintragung ebenfalls ab wegen § 89 InsO oder eben nach § 294 InsO - je nach Stadium des Verfahrens.

    Ich dachte, nur ReNos haben Panik, wenn sie das Wort "InsO" hören. Dass es Rechtspflegern genauso gehen kann, ist mir neu.

    Ich empfehle immer: Nr. 110 im Schönfelder, direkt hinter der ZPO. Nur ein Gesetz, kein Buch mit 7 Siegeln. ;)

  • Und wenn du ein neues Grundbuch aufmachen willst: Darfst du sowas? Handelt es sich dann plötzlich nicht mehr um dasselbe Grundstück - also denselben Vermögenswert des Schuldners?



    Ja - man darf (wenn man kraft eigener Wassersuppe entscheidet, das bisherige Grundbuchblatt ist unübersichtlich, kann man es umschreiben). Hintergrund ist, dass im neu angelegten GB-Blatt der noch im alten GB-Blatt eingetragene und gelöschte InsO-Vermerk nicht mehr sichtbar ist und man als GB-Rechtspfleger daher nicht mehr auf den Gedanken kommt, der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek könnten InsO-Vollstreckungsverbote entgegenstehen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck



  • Aus den Veröffentlichungen kannst du supi erkennen, ob bereits Restschuldbefreiung erteilt wurde oder nicht. Wurde RSB erteilt, kann ein Inso-Gläubiger sowieso nichts mehr machen, dann ist seine Forderung von der RSB betroffen und du lehnst die Eintragung ab. Oder das Inso-Verfahren bzw. die RSB-Phase laufen noch, dann lehnst du die Eintragung ebenfalls ab wegen § 89 InsO oder eben nach § 294 InsO - je nach Stadium des Verfahrens.



    Blöd nur, dass die Veröffentlichungen nach 6 Monaten gelöscht werden. Auf die kannst Du Dich also gar nicht verlassen, die sind für die Katz.


  • Blöd nur, dass die Veröffentlichungen nach 6 Monaten gelöscht werden. Auf die kannst Du Dich also gar nicht verlassen, die sind für die Katz.



    :( Dann weiß ich auch nicht..... Wird der Schuldner nicht angehört? (jetzt oute ich mich mal als Grundbuch-Dummie :strecker )

  • Vielleicht sollte/müsste man dem vollstreckenden Gläubiger per Vfg. nach § 139 ZPO aufgeben, nachzuweisen, dass es sich entweder nicht um eine Insolvenzforderung handelt oder dass die Vollstreckungsverbote nicht mehr greifen, weil das Verfahren z.B. beendet ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wird der Schuldner nicht angehört?



    Nein - bei Einzelzwangsvollstreckung wird nicht angehört, um den Erfolg der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme nicht zu gefährden.

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  • Wird der Schuldner nicht angehört?



    Nein - bei Einzelzwangsvollstreckung wird nicht angehört, um den Erfolg der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme nicht zu gefährden.



    Okay, hätte ja bei Grundbuchsachen anders sein können, wegen der Spezifik. Für Einzel-ZV-Maßnahmen ist mir das selbstredend auch bekannt. Danke für die Aufklärung. :)

  • nachzuweisen, dass es sich entweder nicht um eine Insolvenzforderung handelt oder dass die Vollstreckungsverbote nicht mehr greifen, weil das Verfahren z.B. beendet ist.



    Na die Verfahrensbeendigung kann ich noch leicht in der Form des § 29 GBO nachweisen. Aber den Nachweis, dass es keine Insolvenzforderung ist, in der Form des § 29 GBO zu erbringen, das halte ich für eine sehr sportliche Aufgabe. Da ist der Nachweis der Freigabe eher ein Anfängerfall.

    @ Erdbewohner:

    Danke für die Blumen. Ich weiß jetzt nur nicht, ob ich lachen oder heulen soll.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Ja - man darf (wenn man kraft eigener Wassersuppe entscheidet, das bisherige Grundbuchblatt ist unübersichtlich, kann man es umschreiben). Hintergrund ist, dass im neu angelegten GB-Blatt der noch im alten GB-Blatt eingetragene und gelöschte InsO-Vermerk nicht mehr sichtbar ist und man als GB-Rechtspfleger daher nicht mehr auf den Gedanken kommt, der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek könnten InsO-Vollstreckungsverbote entgegenstehen.



    Danke, genau das wollte ich wissen.

    Gegs: Freu Dich doch einfach! :blumen: (Ist wirklich nur nett gemeint. Wenn Du Dich schon samstags mit mir im Forum rumärgerst. :))

  • Die Frage ist nur, ob einem als GB-Rechtspfleger eine Umschreibung wirklich hilft ... okay: Wenn ich im GB nix von InsO sehe, bin ich gutgläubig und trage die Zwangssicherungshypothek problemlos ein. Aber wenn sich der Schuldner dann dagegen wehren sollte, stehe ich wieder vor den bereits genannten Problemen mit Vollstreckungsverboten, Alt- und Neugläubigern und der Frage "Amtswiderspruch ja/nein/vielleicht" ... :cool:
    Ich muss gestehen, dass ich das Ganze jetzt nicht komplett zu Ende gedacht und von allen Seiten beleuchtet habe - wollte nur mal auf eventuelle später auftauchende Fragestellungen hinweisen, die einem auch den Tag vermiesen können ...

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  • Das mag ja sein, dass ich dann (nach Umschreibung) vielllleicht (nämlich nur, wenn der Schuldner sich rührt) vor diversen Problemen stehe.
    Aber das war ja meine Frage: Kann ich eintragen? Ja oder nein? Ob der Schuldner sich im Nachhinein beschwert, das steht auf einem anderen Blatt. D.h. nämlich, dass ich diese Problematik (Neugläubiger, Restschuldbefreiung, was weiß ich noch alles..) nicht prüfen muss. Ich kann das Ganze umschiffen, indem ich das GB auf ein "sauberes" Blatt umschreibe. Behagt mir ganz im Innern auch nicht, ist aber für die Praxis ein schöner Weg. Wenn ich hier jeden Vorgang, in dem Insolvenz reinspielt (und das sind einige, um nicht zu sagen viiiele), auf Herz und Nieren prüfen muss, dann Gute Nacht. Und dass die Grundbücher wirklich für Zwangshypotheken 6 Jahre lang aus dem Verkehr gezogen sind, trotzdem (oder gerade weil?) der Inso-Vermerk gelöscht ist, das will mir auch nicht in den Kopf. Solange der Vermerk drin ist, kein Problem. Aber wenn er gelöscht ist?!

  • Gegs: Freu Dich doch einfach! :blumen: (Ist wirklich nur nett gemeint. Wenn Du Dich schon samstags mit mir im Forum rumärgerst. :))



    Ich wußte nicht, ob es nicht vielleicht dich ein bisschen ironisch gemeint war. Weil ich mich kleinen Wutzipfel manchmal gar nicht nett finden würde.

    Erdbewohner der Grund liegt darin, dass alle Insolvenzgläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen. Deshalb darf es nicht sein, dass sich einer von denen Sondervorteile verschafft, in dem er sich dann doch wieder mittels Einzelzwangsvollstreckung Sondervorteile aus dem Vermögen (wenn auch freigegeben) des Schuldners verschafft. Nein das soll nicht sein, das ist Zweck des Insolvenzverfahrens.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Erdbewohner der Grund liegt darin, dass alle Insolvenzgläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen. Deshalb darf es nicht sein, dass sich einer von denen Sondervorteile verschafft, in dem er sich dann doch wieder mittels Einzelzwangsvollstreckung Sondervorteile aus dem Vermögen (wenn auch freigegeben) des Schuldners verschafft. Nein das soll nicht sein, das ist Zweck des Insolvenzverfahrens.

    Aber dann wäre es doch das Beste für alle Beteiligten, wenn man den Insolvenzvermerk im GB lässt. Dann können alle sicher sein, dass keine Zwangshypotheken (egal ob von Neu- oder Altgläubigern) eingetragen werden.

    Denn wenn der Schuldner (nach Löschung des Insovermerks) das Grundstück verkaufen würde, würde ich eigentlich wieder nachfragen, was jetzt eigentlich mit dem Insolvenzverfahren ist. (Oder ich schreibe das Blatt, wie schon mehrfach gesagt, um. Dann gibt es keine Probleme.) Ein teuflischer Kreis. Ich weiß gar nicht, ob ich da weiter drüber nachdenken will. Aber wenn ich mich mal festgebissen habe...

  • Ich sehe schon Erdbewohner, Du hast es nicht leicht. Nein eine Einzelzwangsvollstreckung wär nicht gut. Denn dann würden die Gläubiger wieder einzeln "los rammeln" (wie der Sachse sagt). Da braucht man dann auch kein Insolvenzverfahren.

    Übrigens die Neugläubiger dürfen ja.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich sehe schon Erdbewohner, Du hast es nicht leicht. Nein eine Einzelzwangsvollstreckung wär nicht gut. Denn dann würden die Gläubiger wieder einzeln "los rammeln" (wie der Sachse sagt). Da braucht man dann auch kein Insolvenzverfahren.

    Übrigens die Neugläubiger dürfen ja.

    Ich brech zusammen. Ich gebe das Thema jetzt auf, auch wenn das eigentliche Problem nicht gelöst wurde. Ich schreibe die Grundbücher um, wenn der Insolvenzvermerk gelöscht ist und fertig. Mag sich der Schuldner rühren, falls was ist in puncto Zwangshypotheken. Ich nenn mich Hase und gut.
    Schönen Abend noch Gegs! :)

  • Das mag ja sein, dass ich dann (nach Umschreibung) vielllleicht (nämlich nur, wenn der Schuldner sich rührt) vor diversen Problemen stehe.
    Aber das war ja meine Frage: Kann ich eintragen? Ja oder nein? Ob der Schuldner sich im Nachhinein beschwert, das steht auf einem anderen Blatt. D.h. nämlich, dass ich diese Problematik (Neugläubiger, Restschuldbefreiung, was weiß ich noch alles..) nicht prüfen muss. Ich kann das Ganze umschiffen, indem ich das GB auf ein "sauberes" Blatt umschreibe. Behagt mir ganz im Innern auch nicht, ist aber für die Praxis ein schöner Weg. Wenn ich hier jeden Vorgang, in dem Insolvenz reinspielt (und das sind einige, um nicht zu sagen viiiele), auf Herz und Nieren prüfen muss, dann Gute Nacht. Und dass die Grundbücher wirklich für Zwangshypotheken 6 Jahre lang aus dem Verkehr gezogen sind, trotzdem (oder gerade weil?) der Inso-Vermerk gelöscht ist, das will mir auch nicht in den Kopf. Solange der Vermerk drin ist, kein Problem. Aber wenn er gelöscht ist?!



    Tu mir bitte den Gefallen und lies die von uns zitierten Paragrafen aus der Inso. Wirklich, so schwer ist das nicht. Das muss in deinen Kopf, weil es schlicht und ergreifend so ist. Die Grundbücher sind ja nicht 6 Jahre für Zwasis aus dem Verkehr, sondern eben nur für neue Zwasis von (alten) Insolvenzgläubigern. Und die alten Zwasis müssen dann nach Erteilung der Restschuldbefreiung eben raus. Neugläubiger dürfen rein.

    Wo das Problem liegt, verstehe ich nicht. Und ich halte es auch für fragwürdig, wenn ein Rechtspfleger versucht, ein Problem zu umschiffen, statt es zu verstehen und zu lösen. Nein, das soll kein persönlicher Angriff sein, ich verstehe nur die Denkweise nicht. Am Ende fällt es dir doch wieder auf die Füße, nur weil du dich nicht getraut hast, in die InsO zu gucken oder bei den Kollegen in der InsO-Abteilung vorbeizuschauen und eine Beratungskaffee zu trinken.

    Weshalb immer alle dicht machen, wenn das Wort InsO fällt, verstehe ich wirklich überhaupt nicht: Da fällt eine Schranke, die sämtliche logische Denkvorgänge blockiert und es werden merkwürdige Ideen ausgebrütet, um am Ende wieder vor der Schranke zu stehen. Was ist das für ein Unsinn? Einfach mal nachlesen, worauf die Inso-Leute hinweisen. Ungläubiges Augenaufreißen und "Ich-will-das-aber-nicht-verstehen!!!" bringt hier gar nichts. Das Problem taucht immer wieder auf und kann nicht einfach umschifft werden. InsO betrifft alle Fachgebiete, es kommt einfach niemand drum herum, sich damit mal ernsthaft und gewillt und motiviert auseinander zu setzen.

  • Schönen Abend Erdbewohner und eigentlich finde ich Deine Idee nicht schlecht. So oft sollte das auch nicht vorkommen, oder? Den Dinge, die der Insolvenzverwalter freigibt, sich völlig wertlos. Aber der Gläubiger Wille ist ihr Himmelreich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Mit der Umschreibung des Grundbuchs lügt man sich nur in die eigene Tasche. Denn da man weiß, dass das Problem im alten Blatt bestand und mangels irgendwelcher anderweitiger Anhaltspunkte auch im neuen Grundbuchblatt fortbesteht, kann man sich nicht auf ein Nichtwissen zurückziehen, das in Wahrheit ein Wissen bei bloßem Vergessenwollen darstellt.

    Solange man die Problematik nicht einer grundlegenden Untersuchung unterzieht, die alle denkbaren Fallgestaltungen einer schlüssigen Lösung zuführt, wird man über eine bloße Problembeschreibung nicht hinauskommen.

  • Weshalb immer alle dicht machen, wenn das Wort InsO fällt, verstehe ich wirklich überhaupt nicht: Da fällt eine Schranke, die sämtliche logische Denkvorgänge blockiert und es werden merkwürdige Ideen ausgebrütet, um am Ende wieder vor der Schranke zu stehen. Was ist das für ein Unsinn? Einfach mal nachlesen, worauf die Inso-Leute hinweisen. Ungläubiges Augenaufreißen und "Ich-will-das-aber-nicht-verstehen!!!" bringt hier gar nichts. Das Problem taucht immer wieder auf und kann nicht einfach umschifft werden. InsO betrifft alle Fachgebiete, es kommt einfach niemand drum herum, sich damit mal ernsthaft und gewillt und motiviert auseinander zu setzen.



    Das alles kann man unter umgekehrten Vorzeichen genauso behaupten:

    "Die GBO betrifft alle Fachgebiete, es kommt einfach niemand drum herum, sich damit mal ernsthaft und gewillt und motiviert auseinander zu setzen."

    Mit derlei Argumentationen kann man nur eines beweisen: Nämlich nichts.

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