Für einen Insolvenzgläubiger nicht, für einen Neugläubiger schon.
Wie kann ich das im GB feststellen, wer Neugläubiger ist und wer nicht? Muss ich das feststellen oder ist diese Prüfung Sache des Insolvenzverwalters? (Will heißen: Wenn Zwangshypotheken auf dem Grundstück eingetragen werden, muss der InsO-Verw. das überprüfen und ggfls. rügen?)
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Da dir ja offenbar bekannt ist, dass es sich bei dem Eintragungs-Antragsteller um einen Insolvenzgläubiger handelt, steht der Eintragung das Gesetz entgegen. In dem anderen Thread wollt ihr euch doch daran festklammern, dass es einen - oh Hilfe!!!! - Eröffnungbeschluss gibt. § 89 InsO und § 294 InsO sind da eindeutig: Insolvenzgläubiger = nix ZV! Ende. Ausrufungszeichen.
Wenn doch aus Versehen (aus wessen Versehen heraus auch immer) die ZwaSiHyp da rein kommt, muss sich der Schuldner selbst kümmern. In der Wohlverhaltensphase gibt es nämlich keinen Verwalter mehr, sondern einen Treuhänder mit äußerst beschränkten Aufgaben für 100 € netto im Jahr
Ansonsten wie die Vorredner: Du als Vollstreckungsgericht musst alle objektiven und dir bekannten Hinderungsgründe beachten und die Eintragung ablehnen.
Das Grundstück ist freigegeben, dann haben weder Verwalter noch Treuhänder irgendwas mit der Erinnerung gegen die ZV-Maßnahme zu tun. Der Schuldner ist schließlich wieder voll verfügungsbefugt. Und wenn du ein neues Grundbuch aufmachen willst: Darfst du sowas? Handelt es sich dann plötzlich nicht mehr um dasselbe Grundstück - also denselben Vermögenswert des Schuldners?