Auf der Seite des BGH hab ich die Entscheidung nicht gefunden. Bei juris ist sie auch nicht veröffentlicht.
Wie kann man da rankommen?
Schließe mich an, da mich die Entscheidung auch interessiert.
Auf der Seite des BGH hab ich die Entscheidung nicht gefunden. Bei juris ist sie auch nicht veröffentlicht.
Wie kann man da rankommen?
Schließe mich an, da mich die Entscheidung auch interessiert.
Morgen oder Montag ist auch noch ein Tag.
Würde mich überraschen, wenn der BGH die OLG-Auffassung bestätigt hätte.
Morgen oder Montag ist auch noch ein Tag.
Würde mich überraschen, wenn der BGH die OLG-Auffassung bestätigt hätte.
Mich auch, aber mittlerweile traue ich dem BGH alles zu.
Morgen oder Montag ist auch noch ein Tag.
Würde mich überraschen, wenn der BGH die OLG-Auffassung bestätigt hätte.
Mich auch, aber mittlerweile traue ich dem BGH alles zu.
Die Entscheidung des OLG Dresden wurde erwartungsgemäß vom BGH mit Beschluss vom 28.10.2010 in VII ZB 15/10 kassiert.
Die Entscheidung des OLG Dresden wurde erwartungsgemäß vom BGH mit Beschluss vom 28.10.2010 in VII ZB 15/10 kassiert.
Zum Volltext -> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…Art=en&nr=54137
Die Entscheidung des OLG Dresden wurde erwartungsgemäß vom BGH mit Beschluss vom 28.10.2010 in VII ZB 15/10 kassiert.
Zum Volltext -> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…Art=en&nr=54137
Ok, jetzt bin ich positiv überrascht. Hin und wieder ist der BGH vielleicht doch noch zu gebrauchen...
Habe die Entscheidung gerade gelesen. Finde sie einleuchtend und sehr gut begründet. Allerdings stand für mich die Möglichkeit der Nachfestsetzung nie in Frage, wenn ursprünglich nur eine reduzierte VG angemeldet wurde.
Leider hat der BGH keine Stellung dazu genommen, wie es aussieht, wenn im Antrag die volle VG angemeldet wird und erst dann durch Anrechnung reduziert wurde. Im vorliegenden Fall, wenn also von vornherein nur eine hälftige VG geltend gemacht wird (und nicht in voller Höhe angemeldet und durch Anrechnung reduziert wird), hätte ich auch keine Bedenken gegen die Nachfestsetzung gehabt.
Leider hat der BGH keine Stellung dazu genommen, wie es aussieht, wenn im Antrag die volle VG angemeldet wird und erst dann durch Anrechnung reduziert wurde. Im vorliegenden Fall, wenn also von vornherein nur eine hälftige VG geltend gemacht wird (und nicht in voller Höhe angemeldet und durch Anrechnung reduziert wird), hätte ich auch keine Bedenken gegen die Nachfestsetzung gehabt.
Ich sehe da keinen Unterschied. Kernaussage des BGH ist, dass eine Nachfestsetzung erfolgen kann, wenn über den nachfestzusetzenden Betrag noch nicht entschieden wurde. Nicht entschieden wurde aber auch dann, wenn eine Anrechnung durch den Antragsteller vorgenommen wurde.
Zu finden auch in juris (KORE 308152010).
Leider hat der BGH keine Stellung dazu genommen, wie es aussieht, wenn im Antrag die volle VG angemeldet wird und erst dann durch Anrechnung reduziert wurde. Im vorliegenden Fall, wenn also von vornherein nur eine hälftige VG geltend gemacht wird (und nicht in voller Höhe angemeldet und durch Anrechnung reduziert wird), hätte ich auch keine Bedenken gegen die Nachfestsetzung gehabt.
Neeee, oder? Seid ihr eigentlich auch mal zufrieden.
Auf auf zum BGH! Der wird auch das richten.
Leider hat der BGH keine Stellung dazu genommen, wie es aussieht, wenn im Antrag die volle VG angemeldet wird und erst dann durch Anrechnung reduziert wurde. Im vorliegenden Fall, wenn also von vornherein nur eine hälftige VG geltend gemacht wird (und nicht in voller Höhe angemeldet und durch Anrechnung reduziert wird), hätte ich auch keine Bedenken gegen die Nachfestsetzung gehabt.
Neeee, oder? Seid ihr eigentlich auch mal zufrieden.
Auf auf zum BGH! Der wird auch das richten.
Nein, wir sind nie zufrieden Ich sehe da - wie auch in der bisherigen Diskussion - immer noch nen Unterschied
Schade, dass meine Sachen so selten mal zum BGH kommen Zumal mein LG, wenn es schon eine BGH-Entscheidung gibt, die "so ähnlich" ist, gerne sagt "keine Rechtsbeschwerde, weil BGH hat ja schon entschieden"...
Im Ausgangsfall geht es um die Nachfestsetzung im Rahmen des § 11 RVG.
Fraglich ist ob die BGH-Entscheidung hierauf zu übertragen werden kann. So ohne weiteres wohl nicht, denn möglicherweise hat der RA sein Wahlrecht nach § 15a Abs. 1 RVG ja bereits verbindlich ausgeübt (ist ja nur eine Klarstellung).
Die Nachfestsetzung wäre als kostengünstige Titulierungsmöglichkeit durchaus auch im Interesse des Mandanten.
Der Anwalt mag aus diesem Grund künftig auch gehalten sein, grds. die offene VG nach § 11 RVG anzumelden (Einschränkung seines Wahlrechtes nach § 15a Abs. 1 RVG).
Leider hat der BGH keine Stellung dazu genommen, wie es aussieht, wenn im Antrag die volle VG angemeldet wird und erst dann durch Anrechnung reduziert wurde. Im vorliegenden Fall, wenn also von vornherein nur eine hälftige VG geltend gemacht wird (und nicht in voller Höhe angemeldet und durch Anrechnung reduziert wird), hätte ich auch keine Bedenken gegen die Nachfestsetzung gehabt.
Ich sehe da keinen Unterschied. Kernaussage des BGH ist, dass eine Nachfestsetzung erfolgen kann, wenn über den nachfestzusetzenden Betrag noch nicht entschieden wurde. Nicht entschieden wurde aber auch dann, wenn eine Anrechnung durch den Antragsteller vorgenommen wurde.
Mal wieder . Entscheidend ist doch das, was hinten rauskommt (ich weiß, das Zitat ist geklaut). Daher ist es für mich unerheblich, ob eine 0,65 VG beantragt wurde oder eine 1,3 VG abzgl. 0,65 GG. Im Zweifel ist die Beantragung der 0,65 VG auch nur das Ergebnis von 1,3 VG abzgl. 0,65 GG.
BGH, Beschluss vom 28.10.2010, Az.: VI ZB 15/10 zur Frage der Rechtskraft/Nachliquidation
BGH, Beschluss vom 28.10.2010, Az.: VI ZB 15/10 zur Frage der Rechtskraft/Nachliquidation
Wenn du nur ein I vergessen haben solltest: Kennen wir schon, ist sogar schon verlinkt
Zu VI ZB 15/10 hab ich auf bundesgerichtshof.de nichts gefunden.
Sorry -habe ich übersehen
Im Zweifel ist die Beantragung der 0,65 VG auch nur das Ergebnis von 1,3 VG abzgl. 0,65 GG.
Dabei handelt es sich ja wohl eher um reine Spekulation, die zwar naheliegend ist, so aber nicht sein muss. Deshalb macht es halt schon einen Unterschied, wie der Antrag formuliert ist. Und nein, es ist nicht nur entscheidend, was hinten rauskommt, sondern es kommt durchaus auch auf den Weg, wie man zum Ergebnis kommt, an. Der Weg ist das Ziel!
Aber zum Glück können wir ja alle so entscheiden, wie es uns am Besten gefällt, so dass wir durchaus unterschiedliche Meinungen vertreten können.
Im Zweifel ist die Beantragung der 0,65 VG auch nur das Ergebnis von 1,3 VG abzgl. 0,65 GG.
Dabei handelt es sich ja wohl eher um reine Spekulation, die zwar naheliegend ist, so aber nicht sein muss. Deshalb macht es halt schon einen Unterschied, wie der Antrag formuliert ist. Und nein, es ist nicht nur entscheidend, was hinten rauskommt, sondern es kommt durchaus auch auf den Weg, wie man zum Ergebnis kommt, an. Der Weg ist das Ziel!
Aber zum Glück können wir ja alle so entscheiden, wie es uns am Besten gefällt, so dass wir durchaus unterschiedliche Meinungen vertreten können.
Nein - dem BGH folgend macht es eben keinen Unterschied, da so oder so über Gebühren iHv 0,65 nicht entschieden wurde. Darauf kommt es an, nicht darauf, ob die angesetzt, nicht angesetzt, irgendwie verrechnet oder sonstwas wurden. Es wurde darüber nicht entschieden. Punkt.
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