Sehr geehrte Community,
einmal mehr haben wir, die Situation, dass ein Gläubiger meint der Schuldner hätte zuwenig abgeführt. Der GL will Antrag a. Versagung d. RSB stellen.
Ich denke, wir kennen alle die Bemessungskriterien wie Vortätigkeit, Berufserfahrung, Qualifikation (Studium) zur Bemessung eines "Angemessenen" Pfändungsbetrages.
Im vorlgd. Fall fragt nun der Schu (Tätigkeit ist n.§35Abs.2S.1InsO d. d. IV freigegeben) nach einem einschlägigen Urteil oder gar Beschluss. Wahrscheinlich um das "Verschuldenskriterium"gem.§296Abs.1S.1InsO etwas zu neutralisieren. Der Schu führt aus, dass er aufgrund zulassungsrechtlicher Versagung seine Vortätigkeit (§34cGewO) eine seiner Ausbildung,Vortätigkeit und Berufserfahrung entsprechende Erwerbstätigkeit nicht mehr ausführen darf! Aufgrund einer weiteren Zusatzqualifikation (Zweitstudium) wäre die Möglichkeit als Freier Berufsträger (Berater-und Dozententätigkeit) wohl möglich.
Dabei legte der Schu eine fiktive Pfändungsberechung anhand des TVÖD/TVL zugrunde. Die auch einen geringen Pfändungsbetrag entstehen lässt. In der freien Wirtschaft wären aber sicherlich höhere Pfändungsbeträge möglich.
Kennt Ihr Beschlüsse,Urteile in welchen der Massstab des TVÖD/ TVL als "angemessen" bestätigt wurde?
Irgendwie muss ich ihm was schreiben... und wollts nicht nur dabei belassen, i.S.V. "...ist ja ihr Risiko blabla..".
Vielen Dank vorab