§295Abs.2InsO "Angemessenheit"

  • Sehr geehrte Community,

    einmal mehr haben wir, die Situation, dass ein Gläubiger meint der Schuldner hätte zuwenig abgeführt. Der GL will Antrag a. Versagung d. RSB stellen.

    Ich denke, wir kennen alle die Bemessungskriterien wie Vortätigkeit, Berufserfahrung, Qualifikation (Studium) zur Bemessung eines "Angemessenen" Pfändungsbetrages.

    Im vorlgd. Fall fragt nun der Schu (Tätigkeit ist n.§35Abs.2S.1InsO d. d. IV freigegeben) nach einem einschlägigen Urteil oder gar Beschluss. Wahrscheinlich um das "Verschuldenskriterium"gem.§296Abs.1S.1InsO etwas zu neutralisieren. Der Schu führt aus, dass er aufgrund zulassungsrechtlicher Versagung seine Vortätigkeit (§34cGewO) eine seiner Ausbildung,Vortätigkeit und Berufserfahrung entsprechende Erwerbstätigkeit nicht mehr ausführen darf! Aufgrund einer weiteren Zusatzqualifikation (Zweitstudium) wäre die Möglichkeit als Freier Berufsträger (Berater-und Dozententätigkeit) wohl möglich.
    Dabei legte der Schu eine fiktive Pfändungsberechung anhand des TVÖD/TVL zugrunde. Die auch einen geringen Pfändungsbetrag entstehen lässt. In der freien Wirtschaft wären aber sicherlich höhere Pfändungsbeträge möglich.
    Kennt Ihr Beschlüsse,Urteile in welchen der Massstab des TVÖD/ TVL als "angemessen" bestätigt wurde?:confused:

    Irgendwie muss ich ihm was schreiben... und wollts nicht nur dabei belassen, i.S.V. "...ist ja ihr Risiko blabla..".

    Vielen Dank vorab

  • stimme rainer zu.
    Ist das Verfahren schon aufgehoben ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ball niedrig halten und dem Schuldner, auch wenn es ein netter Typ sein mag, keine Auskünfte erteilen, mit der er später auf die Nase fällt, weil ein Gläubiger es anders sieht bzw. der BGH übermorgen etwas anderes entscheidet.

    Es wird, wie oben gesagt, auf eine Einzelfallentscheidung herauslaufen, jedoch kann man sich auch damit schützen, wenn man nachweist, dass man kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bekommen kann, IX ZB 50/05.

    Bezüglich der Unmöglichkeit und weiterer Umstände: IX ZB 253/07

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  • Hallo,

    angenommen, es wäre wie folgt:

    nein das Verfahren sei noch nicht aufgehoben.
    Am SchlBericht würde ich eben schreiben.
    Die Aufhebung würde dann also noch ein bischen dauern.
    Der Schu wäre also in der Insolvenz selbständig geworden.§35II erfolgt
    Vorher hätte er aufgrund ALG Bezug keine Pfändbaren Teile bereitstellen können.
    In der neu aufgenommen Selbständigkeit jetzt zahlt er wenigstens freiwillig einen kleinen Betrag, dies monatlich und regelmäßig.
    Insofern ist aus Meiner Sicht eine Schlechterstellung der Befriediegung der InsOGl. nicht gegeben. Er hat sich dabei am BAT orientiert und seine Berechung uns (IV) offen gelegt.
    Ich werd ihn ans Gericht verweisen.

    So die Annahme i.S. eines unterstellten Falles.

    Fänd ich Gut, endlich mal ein Mitmachender Schu..

    Ich hab sonst nur resignierte und "untergetauchte" Schu..Das nervt dann ziemlich

    Einmal editiert, zuletzt von RobinHot (27. Februar 2011 um 12:02)

  • Die Orientierung an BAT ist doch schon kein schlechter Ansatz, 74 IN 137/02 vom 2.03.2009, ZInsO 2009, Heft 20. Die angebotenen Links helfen da leider nicht weiter.



    Vom Gefühl her denke ich auch, dass eine mögliche Beschätigung im öffentlichen Dienst durchaus als angemessen anzusehen sein müsste. Es kann doch niemand gezwungen werden sich an einem möglicherweise besserbezahlten Bezahlung in der freien Wirtschaft zu orientieren, wenn dieses Einkommen (gerade bei freier Tätigkeit) unsicherer sein würde.


  • Vom Gefühl her denke ich auch, dass eine mögliche Beschätigung im öffentlichen Dienst durchaus als angemessen anzusehen sein müsste. Es kann doch niemand gezwungen werden sich an einem möglicherweise besserbezahlten Bezahlung in der freien Wirtschaft zu orientieren, wenn dieses Einkommen (gerade bei freier Tätigkeit) unsicherer sein würde.



    Ein findiger Gläubiger kommt dann mit der Begründung, dass der öffentliche Dienst hoffnungslos unterbezahlt ist. :teufel:

  • @rainer: Erfolgsaussicht nur dann, wenn der Schu den Pfädungsbetrag anhand einer Richterstelle errechnet und der Gläubiger nachweist, dass Richter unterbezahlt sind :strecker

    Ich meine auch, den Fall blach halten, wie @LFdC. Der Versagungsantrag ist eine Sache zwischen Schuldner und Gläubiger, und darüber entscheidet das Gericht. In gewissen Branchen wird allein die Tatsache, dass ein Schuldner sich im Insolvenzverfahren befindet, zu einer schlechteren Aussicht am Arbeitsmarkt führen. Im Übrigen wird das Gericht darüber zu entscheiden haben, ob es im laufenden Verfahren überhaupt zu einer Versagung nach § 295f. InsO kommen kann (siehe die Diskussionen hierzu im Forum).


  • Vom Gefühl her denke ich auch, dass eine mögliche Beschätigung im öffentlichen Dienst durchaus als angemessen anzusehen sein müsste. Es kann doch niemand gezwungen werden sich an einem möglicherweise besserbezahlten Bezahlung in der freien Wirtschaft zu orientieren, wenn dieses Einkommen (gerade bei freier Tätigkeit) unsicherer sein würde.



    Ein findiger Gläubiger kommt dann mit der Begründung, dass der öffentliche Dienst hoffnungslos unterbezahlt ist. :teufel:



    Und dann sagt der BGH, dass die Beschäftigung im ö.D. keine angemessene Beschäftigung und unterbezahlt ist und bestätigt das, was wir alle schon längst wissen :wechlach:

  • Rechtssicherheit im Bereich des § 295 II gibt es nicht.
    Wichtig ist im Zusammenhang mit § 295 II der Aufsatz von Grote
    http://www.f-sb.de/forumneu/showthread.php?t=12351
    Der Beitrag ist schon etwas älter. Konkretisierungsversuche durch die Rspr. sind bisher vereinzelt geblieben. Die angeführte BGH-Entscheidung ist nicht nur vom thematsichen Zusammenhang interessant, sondern auch von der Begründungsstruktur in dem obiter dictum:
    objektiv scheint es dem Schuldner garnicht möglich, eine angemessene Tätigkeit finden zu können (also: der BGH ließt ein weiteres objektives TB-Merkmal, nämlich dies der "Möglichkeit" hinnein - wie ich finde zurecht) schiebt aber das ganze wieder in den subjektiven TB. Mal bösartig gewendet: nicht möglich ist es dem Schuldner nur dann, wenn er sich von dem Vorwurf entlasten kann, sich schuldhaft nicht genug bemüht zu haben.... ach so !). ABER: und insoweit ist die Entscheidung schon klasse: sie unterscheidet zwischen dem, was der Gläubiger darlegen muss und verlagert den "Entlastungsbeweis" zutreffend richtig auf die Ebene des Schuldners.

    Sorry, ich bin abgewichen:

    Meine Frage danach, ob das Verfahren schon aufgehoben ist, hatte natürlich einen Hintergrund.
    Durch die Verlagerung des § 295 II in das Eröffnungsverfahren hinnein in den "Freigabefällen" muss sich m.E. der Verwalter Gedanken darüber machen, ob der Schuldner seiner Abführungspflicht nachgekommen ist. Ist er dies nicht, so könnte ein obligatorsicher Anspruch der Masse gegen den Schuldner gegeben sein. Da muss der Verwalter im Schlusstermin "Farbe bekennen" !. M.a.W.: der Schuldner ist seiner Abführungspflicht nachgekommen, dann Schlussrechnung; er ist es nicht, dann ist die Masse nicht ausliqudiert, ergo keine Schlussrechnung.

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  • der Beitrag von Grote ist in vielen Dingen überholt:

    am augenfälligsten ist es bei dem von ihm aufgeführten Fall Nr. 5, "der selbstständige Arzt".

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  • überholt schon, aber so richtig hat sich niemand mehr des Themas angenommen .... (mir fehlt leider die Zeit dazu; aber wenn demnächst die Insolvenzpläne nicht mehr zu meiner Berfung gehören sollten :D )

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  • ...
    Durch die Verlagerung des § 295 II in das Eröffnungsverfahren hinnein in den "Freigabefällen" muss sich m.E. der Verwalter Gedanken darüber machen, ob der Schuldner seiner Abführungspflicht nachgekommen ist. Ist er dies nicht, so könnte ein obligatorsicher Anspruch der Masse gegen den Schuldner gegeben sein. Da muss der Verwalter im Schlusstermin "Farbe bekennen" !. M.a.W.: der Schuldner ist seiner Abführungspflicht nachgekommen, dann Schlussrechnung; er ist es nicht, dann ist die Masse nicht ausliqudiert, ergo keine Schlussrechnung.



    Das sehe ich etwas anders. § 295 II InsO ist doch so konstruiert, dass es am Schuldner liegt, welche Zahlungen er leistet. Als Sanktion ist lediglich die Versagung gedacht. Nun kann man natürlich darüber diskutieren, ob man wegen dem Wörtchen "entsprechend" in § 35 II InsO einen Zahlungsanspruch der Masse konstruieren kann. Das wäre dann aber schon deshalb schwierig, weil nirgends festgelegt ist, wer denn die Höhe bestimmen soll.
    Selbst wenn man einen Anspruch annehmen würde, würde das m.E. den Abschluss des Verfahrens nicht hindern, da der Anspruch ja wohl fast nie werthaltig sein dürfte. Ist er werthaltig, hätte man wieder das Problem, wer denn die Höhe bestimmt. Z.B. IV sagt, kein Anspruch, Gericht sagt, schon ein Anspruch, ich kann keinen ST bestimmen...
    Ich tendiere also zu der Meinung, dass es keinen einklagbaren Anspruch gibt. Interessant ist dann, wenn man meiner Meinung folgt, wie man die Versagung bei Nichterfüllung hinkriegt. M.E. wäre es nur sinnvoll, wenn man eine Nichtabführung über § 290 I Nr. 5 löst, da ja nach der Systematik der Restschuldbefreiung Verfahren und Wohlverhaltensperiode zwei getrennte Abschnitte sind. Also muss man ein Fehlverhalten während des Verfahrens auch in Rahmen der § 290 InsO sanktionieren.

    Aber ich glaube, da müssen wir mal die erste BGH-Entscheidung abwarten...

  • Der erste Brückenpfeiler ist mit der Entscheidung IX ZB 197/07 schon gestellt:

    RdNr. 7


    Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz", also nach der Insolvenzordnung, voraus. Die Nichterfüllung einer Anordnung kann nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach dieser Vorschrift führen, wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, also selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprach (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983).


    Damit hätte man schon mal eine Loslösung von § 296 InsO.

    Aber das Thema hatten wir schon mal, man wird warten müssen, wie der BGH damit umgeht.

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