Beratungshilfe für Volljährigen

  • Hallo!
    Ich bin mit der Suchfunktion nicht fündig geworden, da gabs nur Themen zur Minderjährigenadoption mit dem Hinweis auf das JA als anderweitige Hilfe...

    Bei mir beantragt die volljährige Antragstellerin Beratungshilfe wegen einer Erwachsenenadoption. Offenbar will sie adoptiert werden. Nun kann ich ja nicht mit dem Jugendamt kommen. Allerdings ist für allgemeine Fragen (also ohne konkreten Rechtsbezug) ja keine BerH zu bewilligen und wenn es konkreter wäre, hätte der Notar ja bei der Beurkundung des Adoptionsantrags eine Belehrungspflicht. Kann ich die Antragstellerin darauf verweisen und um Rücknahme des Antrags bitten??

  • Notar ja bei der Beurkundung des Adoptionsantrags eine Belehrungspflicht. Kann ich die Antragstellerin darauf verweisen und um Rücknahme des Antrags bitten??


    Was genau will die ASt'in denn im Rahmen der BerH klären? Für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Volljährigenadoption vorliegen (und man überhaupt die Kosten der Beurkundung verursachen soll) könnte man evtl. BerH bewilligen.

  • Wo genau soll die BerH vorliegend der Wahrung von Rechten dienen? :gruebel:

    Das kommt ja noch hinzu! Leider ist der Sachverhalt in dem ominösen Feld A nicht genauer. Ich wollte mich nur vor der Zwischenverfügung schlau machen, ob überhaupt für irgendeinen Sachverhalt BerH in Betracht kommt oder ob ich gleich die Antragsrücknahme anrege.

  • So, nun bin ich endlich mal wieder zu dieser Akte gekommen. Die Antragstellerin möchte sich beraten lassen, welche Voraussetzungen für die Erwachsenenadoption vorliegen müssen und welche Auswirkungen diese hat. Da die Belehrungsverpflichtung des Notars ja erst im Rahmen der (kostenpflichtigen) Beurkundung eingreift, habe ich - wie S.H. auch schon meinte - BerH für die Beratung über die Voraussetzungen / Auswirkungen einer Erwachsenenadoption bewilligt. Gute Tat des Tages vollbracht:D!

  • Hinsichtlich Adoption und Fragen hierzu können allg. Auskünfte den Medien entnommen werden ( BaWü: z.B. Service BW).

  • Hinsichtlich Adoption und Fragen hierzu können allg. Auskünfte den Medien entnommen werden ( BaWü: z.B. Service BW).


    Allgemeine Auskünfte (für die es ohnehin keine BerH geben dürfte) reichen aber möglicherweise nicht. Soweit ich mich einnere, muss für die Volljährigenadoption eine Eltern-Kind-ähnliche Beziehung zwischen Annehmenden und Anzunehmendem bestehen. Eine Beratung über die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht eine solche bejaht, könnte durchaus sinnvoll sein, bevor man den Antrag stellt.

  • Hinsichtlich Adoption und Fragen hierzu können allg. Auskünfte den Medien entnommen werden ( BaWü: z.B. Service BW).


    Allgemeine Auskünfte (für die es ohnehin keine BerH geben dürfte) reichen aber möglicherweise nicht.



    Sehe ich auch so. Allgemeine Auskünfte dürften die hier wohl notwendige Einzelfallberatung nicht ersetzen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • So, nun bin ich endlich mal wieder zu dieser Akte gekommen. Die Antragstellerin möchte sich beraten lassen, welche Voraussetzungen für die Erwachsenenadoption vorliegen müssen und welche Auswirkungen diese hat. Da die Belehrungsverpflichtung des Notars ja erst im Rahmen der (kostenpflichtigen) Beurkundung eingreift, habe ich - wie S.H. auch schon meinte - BerH für die Beratung über die Voraussetzungen / Auswirkungen einer Erwachsenenadoption bewilligt. Gute Tat des Tages vollbracht:D!


    Also die Notwendigkeit der "Wahrnehmung von Rechten" sehe ich da, mit Verlaub, noch immer nicht... :gruebel:

  • So, nun bin ich endlich mal wieder zu dieser Akte gekommen. Die Antragstellerin möchte sich beraten lassen, welche Voraussetzungen für die Erwachsenenadoption vorliegen müssen und welche Auswirkungen diese hat. Da die Belehrungsverpflichtung des Notars ja erst im Rahmen der (kostenpflichtigen) Beurkundung eingreift, habe ich - wie S.H. auch schon meinte - BerH für die Beratung über die Voraussetzungen / Auswirkungen einer Erwachsenenadoption bewilligt. Gute Tat des Tages vollbracht:D!


    Also die Notwendigkeit der "Wahrnehmung von Rechten" sehe ich da, mit Verlaub, noch immer nicht... :gruebel:



    Was bereitet Dir denn diesbezüglich die Schwierigkeiten? Eine konkrete Rechtsverfolgung ist doch wohl beabsichtigt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Das hier:

    Zitat

    Die Antragstellerin möchte sich beraten lassen, welche Voraussetzungen für die Erwachsenenadoption vorliegen müssen und welche Auswirkungen diese hat.


    Was hat das mit der Notwendigkeit der Wahrnehmung von Rechten zu tun? Um ein Recht wahrnehmen zu müssen, muss ich in meinen Rechten eingeschränkt sein. Wo ist das hier der Fall? :gruebel:

  • Was hat das mit der Notwendigkeit der Wahrnehmung von Rechten zu tun? Um ein Recht wahrnehmen zu müssen, muss ich in meinen Rechten eingeschränkt sein.



    Woher nimmst Du denn diese Abgrenzung? :confused:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Gegenfrage: Gem. § 1 BerHG ist BerH "Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten". Wann ist denn deiner Meinung nach die Wahrnehmung von Rechten (im Sinne des § 1 BerHG) notwendig?

    (ups, das wird hier zur Diskussion über Grundsatzfragen. Vielleicht sollte das besser in einem anderen Thread stattfinden...)

  • Gegenfrage: Gem. § 1 BerHG ist BerH "Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten". Wann ist denn deiner Meinung nach die Wahrnehmung von Rechten (im Sinne des § 1 BerHG) notwendig?



    Der Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs (10. A., Rn 937 ff.) gibt dazu eine ganz gute Übersicht. Wichtigste Eckpunkte:

    - Es müssen Rechtsfragen im Vordergrund stehen.

    - Die Wahrnehmung der Rechte muss im Vordergrund stehen, d. h. eine konkrete Rechtsverfolgung muss beabsichtigt sein.

    - Es darf sich nicht um eine rein präventive Rechts- oder gar allgemeine Lebensberatung handeln.

    Ich gebe zu, dass bei letzterem Punkt die Abgrenzung vielleicht nicht immer sauber hinzubekommen ist, denke aber, dass die (negativen) Voraussetzungen in diesem Fall erfüllt sind.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich würde es wie Fesdu sehen und im vorliegenden Fall keine Beratungshilfe für diese Adoptionssache bewilligen. Neben den vorgebrachten anderweitigen Hilfen (?) geben unsere umliegenden Notariate auch Auskünfte, bevor es an die kostenpflichtige Beurkundung geht.



    Nur mal als plakatives Beispiel: Nach der vorgenannten Aufzählung wäre dann Beratungshilfe wohl auch zu gewähren, wenn jemand ein gebrauchtes Auto kaufen will und Fragen zum Kaufvertrag hat:gruebel:?

  • Neben den vorgebrachten anderweitigen Hilfen (?) geben unsere umliegenden Notariate auch Auskünfte, bevor es an die kostenpflichtige Beurkundung geht.



    :gruebel:Du kommst aber nicht zufällig aus Baden-Württemberg?

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)



  • Das kommt wohl auf den Einzelfall an. Ich sag' ja, gerade zu Prüfungspunkt Nr. 3 fällt die Abgrenzung nicht leicht.

    Sicherlich wären bei so etwas aber evtl. auch die Fragen der anderweitigen Hilfemöglichkeiten sowie der Mutwilligkeit zu prüfen, die ich bei einer Adoption nicht bejahen würde.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • ...Das kommt wohl auf den Einzelfall an. Ich sag' ja, gerade zu Prüfungspunkt Nr. 3 fällt die Abgrenzung nicht leicht.
    ...



    Als Abgrenzung nehme ich zur Beurteilung, ob Rechte wahrgenommen werden auch die -wie auch immer- geartete Einschränkung des Rechtsuchenden.

    Sonst wäre nahezu jeder (bevorstehende) Lebenssachverhalt auf die Beurteilung rechtlicher Auswirkungen beratungshilfefähig.

  • Sonst wäre nahezu jeder (bevorstehende) Lebenssachverhalt auf die Beurteilung rechtlicher Auswirkungen beratungshilfefähig.



    Eben nicht. In den meisten Fällen stehen die rechtlichen Fragen doch gar nicht im Vordergrund.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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