Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • :eek:



  • Wo Du so überall Deine Finger im Spiel hast;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Jungs könntet Ihr mir Eure Ferkeleien mit den Damen F. und S. mal erklären. Ich verstehe Bahnhof.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird[/QUOTEBGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 197/10 -


    Damit wäre die Diskussion, ob auch bei einer GbR der Sperrvermerk zur Eintragung kommen kann, wieder offen, pro OLG München, contra OLG Rostock. Oder habe ich da was vom BGH verpasst ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Sollte die Entscheidung nicht analog anwendbar sein?

    Zitat aus der Entscheidung:

    "Zu Recht nimmt die nahezu einhellige Auffassung aber an, dass § 32 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden ist, wenn dem Schuldner das Eigentum an einem Grundstück in Erbengemeinschaft, also gesamthänderisch gebunden zusteht"

  • Durch die Insolvenz eines Miterben wird dessen Verfügungsbefugnis tangiert, sodass er nicht mehr zusammen mit den anderen Miterben über ein Nachlassgrundstück verfügen kann. Die Eintragung des Insolvenzvermerks im Fall der Insolvenz eines Miterben ist daher zwingend, weil diese auf die Verfügung bezüglich des gesamten Grundstücks durchschlägt.

    Bei der Insolvenz eines Gesellschafters verhält es sich anders, weil die Insolvenz zunächst nur seine eigene Verfügungsbefugnis im Hinblick auf seinen Gesellschaftsanteil beeinträchtigt. Aus diesem Grund könnte der Insolvenzvermerk nicht eingetragen werden, weil ein Gesellschaftsanteil nicht gutgläubig erworben werden kann und die Verlautbarung der diesbezüglichen Verfügungsbeschränkung daher nicht vonnöten ist.

    Die Insolvenz eines Gesellschafters beeinträchtigt darüber hinaus aber auch das Recht des betroffenen Gesellschafters, die GbR zu vertreten. An dieses Vertretungsrecht knüpft § 899a BGB aber die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs, sodass der Insolvenzvermerk insoweit zum Ausdruck bringt und zum Ausdruck bringen muss, dass der betroffene Gesellschafter nicht mehr zur Vertretung der GbR berechtigt ist. Dass die GbR durch die Gesellschafterinsolvenz nach § 728 Abs.2 BGB aufgelöst wird, ist dafür ohne Belang, weil die Auflösung der GbR nur zum Entstehen einer Abwicklungsgesellschaft führt, für welche wiederum das Vertretungsrecht des betroffenen Gesellschafters in Frage steht.

    Die Eintragung eines Insolvenzvermerk im Hinblick auf den Gesellschaftsanteil des betroffenen Gesellschafters wird demzufolge nach neuer Rechtslage zutreffend bejaht:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post639070

    Dass sich dies bei anderen Gesellschafter-Verfügungsbeschränkungen anders verhält (siehe Link), beruht darauf, dass diese Verfügungsbeschränkungen nicht das Vertretungsrecht des betroffenen Gesellschafters beeinträchtigen.

    Einzelheiten hierzu bei Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 188 f.

  • Es handelt sich wohl um die in Rpfleger 2004, 94 veröffentlichte Entscheidung. Diese ist aber durch das Inkrafttreten der GbR-Normen des ERVGBG überholt (ebenso wie OLG Dresden Rpfleger 2003, 96), und zwar aus folgenden Gründen:

    a) Vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR war die Rechtslage im Fall der Gesellschafterinsolvenz die gleiche wie bei der Insolvenz eines einer Erbengemeinschaft angehörenden Miterben. Demzufolge war auch in beiden Fällen ein Insolvenzvermerk einzutragen.

    b) Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR war die Verlautbarung des Gesellschafterbestandes im Grundbuch nicht mehr "echter" Grundbuchinhalt, sondern nurmehr ein Merkmal zur Identifizierung der eingetragenen GbR. Damit war auch die Grundlage für die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB entfallen, weil sich diese Vermutung nur auf die Rechtsinhaberschaft der GbR, aber nicht auf das Vertretungsrecht der Gesellschafter bezieht. Da somit kein gutgläubiger Erwerb möglich war, fehlte es an einer Grundlage, im Fall der Gesellschafterinsolvenz einen Insolvenzvermerk im Grundbuch einzutragen (Rostock, Dresden).

    c) Am 18.08.2009 hat sich diese Rechtslage durch das Inkrafttreten des § 899a BGB entscheidend geändert, weil nunmehr auch der gute Glaube an die Gesellschafterstellung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter geschützt wird (wieder "echter" Grundbuchinhalt). Damit ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn ein Gesellschafter in Insolvenz gerät und dadurch sein Vertretungsrecht im Hinblick auf die GbR (!) verliert. Um diesen gutgläubigen Erwerb auszuschließen, ist nach neuer Rechtslage daher "wieder" -im Ergebnis wie vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR- ein Insolvenzvermerk im Fall der Gesellschafterinsolvenz im Grundbuch einzutragen.

    Man muss also die vorstehend geschilderten "drei zeitlich gestaffelten Rechtslagen" getrennt voneinander betrachten und sich dafür hüten, Entscheidungen, die zu einer dieser Rechtslagen ergangen sind, unbesehen auf eine andere dieser Rechtslagen anzuwenden.


  • BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 27/10

    Eine Gebietskörperschaft zählt bei der Berechnung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters auch dann als (nur) eine Gläubigerin, wenn sie durch verschiedene Behörden mehrere Forderungen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen angemeldet hat.



    Da sieht man mal wieder die Widersprüche in sich: Laut BGH wollte der Gesetzgeber die Tatbestandsmerkmale für die Erhöhung der Mindestvergütung schön einfach halten, damit die doofen Rpfl. das auch schön einfach berechnen können (das können sie ja nicht, wenn sie die materiell-rechtlichen Forderungen prüfen). Und jetzt müssen wir die Gläubiger nach Zusammenschlüssen durchforsten. Fragt sich, was komplizierter ist...

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  • Die Tabellen sind doch meistens in alphabetischer Reihenfolge gehalten, so dass diese Überprüfung doch recht einfach ist.

    Oder überseh ich da was?:gruebel:



    nein, nach laufenden Nummern. Und selbst wenn, siehe die Entscheidung:

    Finanzamt ....
    Landesjustizkasse....


    und da gibt es sicher noch mehr Konstellationen.

    Alphabetisch ginge es nur einsichtig, wenn man stoisch:

    Freistaat Sachsen, vertreten durch das Finanzministerium
    Freistaat Sachsen, vertreten durch die Landesjustizkasse

    aufnehmen würde.

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  • hier ist es ja auch offensichtlich, bei anderen Institutionen ist das nicht so klar..

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