Wenn der Gläubiger wegen dinglicher Ansprüche auf Zinszahlungen betreibt, sind die älteren Rückstände, die nicht in Rangklasse 4 fallen, zwar in Rangklasse 5 zu berücksichtigen, bleiben aber unabhängig davon dingliche Ansprüche.
Stimmt, Rangklasse 5 betrifft ja nicht ausschließlich persönliche Forderungen.