Ich habe folgende Frage:
Der bestrangig betreibende Gläubiger übersendet zum Verteilungstermin eine Minderanmeldung zur Grundschuld Abt. III Nr. 1 und erklärt, dass er nur noch eine persönliche Forderung i.H.v. 29.101,78 € beansprucht.
Im Grundbuch ist die Grundschuld wie folgt eingetragen:
Abt. III Nr. 1 mit 38.449,15 € Kapital zzgl. 15 % Zinsen ...
Weitere Erklärungen des Gläubigers liegen mir nicht vor.
Meine Frage:
Teile ich dem Gläubiger lediglich die persönliche Forderung zu und die restlichen Gläubiger rücken nach (das sind alles Gläubiger von Zwangssicherungshypothen) oder bekommt er die volle Zuteilung auf sein Recht, wie es im Grundbuch eingetagen ist und er muss zusehen, was er mit dem Betrag macht, den er nicht mehr benötigt (Hinterlegung?)?
Ich danke für eure Mithilfe.