Hallo,
meine Vorgängerin hat eine Auszahlung der Beratungshilfegebühren als Rechtspflegerin entschieden, obwohl sie eigentlich als UdG hätte entscheiden müssen, § 55 Abs. 4 RVG.
Nun wurde gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt. Hätte sie als UdG entschieden, wäre zur Entscheidung der Rechtspfleger berufen gewesen, §§ 44, 55, 56 Abs.1 S.1 und Abs.2 S.1 RVG, § 3 Nr.3 f mit § 24a RPflG (AG Kiel, SchlHA 2011, 35-36; LG Mönchengladbach, MDR 2009, 534).
In vorliegendem Fall ist aber der Richter zur Entscheidung berufen, da unzuständigerweise überhaupt nicht der UdG sondern der Rechtspfleger entschieden hat (OLG Hamm, JurBüro 1989, 1120-1122; a.A. BayOLG, Rpfleger 1997, 101-102).
Frage, wie muss ich meinen Nichtabhilfebeschluss unterzeichnen: Als Urkundsbeamter oder als Rechtspfleger? Könnte der UdG ggfs. im Sinne der Abhilfe eine Rechtspflegerentscheidung aufheben?
Wer weiss weiter?
Gruß,
DeliriumDriver