Nachdem wir hier unterschiedliche Meinungen haben, würden uns noch weitere Ansichten interessieren:
Im GB ist eine -bestehenbleibende- GS für die Bank eingetragen. Diese teilt zum Verst.termin mit, dass bereits eine Löschungsbewilligung an die Schuldnerin erteilt wurde und der Bank nichts mehr zusteht.
Daraufhin wurden in der vorläufigen Berechnung des gG keine Zinsen berücksichtigt. Im Verst.termin erscheint ein Dritter, legt den GS-Brief vor und meldet laufende und rückständige Zinsen an. Abtretungserklärungen legt er nicht vor, diese würde er dann zum Verteilungstermin vorlegen.
Nun die Frage, muss ich aufgrund der Vorlage des GS-Briefs das gG neu berechnen und die Zinsen berücksichtigen? Lt. Gesetz genügt generell die Anmeldung, Vorlage der Abtr.erkl. genügt im Verteilungstermin. Somit Neuberechnung des gG.
Andrerseits wird das gG jedoch so hoch, möglicherweise ohne jegliche Grundlage wenn es eine Abtr.erkl. gar nicht gibt.