Monatsanfangsproblematik § 850k Absatz 1 Satz 3 ZPO

  • Hallo ich habe ein kleines Verständigungsproblem mit der SK. Der Schuldner hat ein P-Konto. Auf diesem wurden am 29.01.2012 seine Sozialleistungen für Februar 2012 gutgeschrieben. Im Februar 2012 hat er nicht vollständig über diese Sozialleistungen verfügt. Ende Februar 2012 werden seine Sozialleistungen für März auf dem Konto gutgeschrieben. Darüber wurde auch noch nicht vollständig verfügt. Die SK weigert sich nun die angesparten Beträge von Februar 2012 auszuzahlen, da das Geld bereits im Janaur 2012 eingegangen ist. Nach meiner Meinung sind die Sozialleistungen für Februar 2012 auch erst im Februar 2012 anzurechnen und somit nunmehr gemäß § 850k Absatz 1 Satz 3 ZPO im März noch auszuzahlen. Tut die Bank dieses nicht müßte ich wohl einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufnehmen, oder?

  • Genau das ist der Punkt. Ich bin, auch nach Studium der Entscheidung des BGH vom 28.07.2011, Az. VII ZB 92/10 der Meinung, dass die Leistung für Februar auch erst im Februar angerechnet werden kann. Damit wäre auch eine Verfügung im März möglich.

    Welcher Passage entnimmst Du das? Der BGH sagt wohl, dass dem Schuldner Leistungen, welche zwar im Januar gezahlt, aber für den Februar gedacht sind, diesem auch im Februar zustehen müssen. Und genau das wurde mit der neuen Regelung gewährleistet. Da steht nix davon, dass diese Gelder auch noch im März verfügbar sein müssen.

  • Genau das ist der Punkt. Ich bin, auch nach Studium der Entscheidung des BGH vom 28.07.2011, Az. VII ZB 92/10 der Meinung, dass die Leistung für Februar auch erst im Februar angerechnet werden kann. Damit wäre auch eine Verfügung im März möglich.

    Hab die Entscheidung jetzt auch noch einmal gelesen und kann deine Schlussfolgerung nicht nachvollziehen.

  • Unter Rdnr. 18 (2) der Entscheidung des BGH wird festgestellt, dass es nicht zur Auszahlung von unpfändbaren Beträgen kommen soll, die dem Konto des Schuldners zum Monatsende gutgeschrieben wurden und für den Folgemonat bestimmt sind. Beträge, die der Exestenzsicherung für einen bestimmten Monat dienen würden, sollten dem Empfänger auch in diesem Monat zur Verfügung stehen. Die am 29.01.2012 gezahlten Gelder sollen also im Februar zur Verfügung stehen, jedoch hat der Schuldner davon 133,88 € im Februar nicht verbraucht. Jetzt sagt § 850k Absatz 1 Nr. 3 ZPO, dass soweit der Schuldner nicht über seinen pfändfreien Betrag verfügt hat, dieses Guthaben in dem folgendem Kalendermonat zusätzlich zu dem geschützten Guthaben von der Pfändung nicht erfasst wird.

  • § 835 ZPO
    Überweisung einer Geldforderung

    (4)
    Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

    § 850k ZPO
    Pfändungsschutzkonto

    (1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst.

    Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf.

    -> darf erst im März an den Gläubiger gezahlt werden, zählt also zu Satz 1.

    Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat (der Gutschrift, also Januar!) nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat (konnte er ja auch ggf. gar nicht), wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat (Februar) zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.


    Mithin wird also das bereits im Januar gebuchte, dem Schuldner aber nicht zur Verfügung stehende Guthaben in Höhe seines (maximal) Februarfreibetrages dem Schuldner noch einmal im Februar zur Verfügung gestellt. Eine nochmalige Übertragung gibt das Gesetz nicht her.

    Übertragenes Guthaben, das auch im Folgemonat nicht verbraucht wird, steht dem Gläubiger zur Verfügung. (Drucksache 16/12714)

    Zur grundlegenden Auslegung der Übertragung von Freibeträgen in die Folgemonate ab RNR 138 (endet leider da, wo´s spannend wird, aber auch noch Exemplar vor Änderung der Monantsanfangsproblematik)
    http://www.nomos-shop.de/_assets/downlo…6905_lese01.pdf

  • Ich lese den Gesetzestext

    Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf. 3Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

    erstmal so:

    Die Überweisung Ende Januar ist als Guthaben für Februar zu werten. Verfügt man über dieses Guthaben im Februar nicht, kann man es insoweit einmalig auf März übertragen. Damit kann man im Rahmen der Übertragung auch noch im März darüber verfügen.

    Allerdings ist dies ganz bestimmt nicht das, was der Gesetzgeber damit bezwecken wollte. Das Problem war doch, dass bislang in manchen Fällen über die Ende Januar gutgeschriebene Sozialleistung gar nicht mehr verfügt werden konnte und diese am 1.2. hätte ausgekehrt werden müssen. Der Gesetzgeber wollte mit der Gesetzesänderung dem begegnen, aber nur insoweit, dass auch im Februar definitiv über die Ende Januar gutgeschriebene Leistung verfügt werden kann, und nicht mehr.

    Insoweit kann der Wille des Gesetzgebers nur so gedeutet werden, dass im März nicht mehr darüber verfügt werden kann, wenngleich der reine Gesetzestext so verworren formuliert wurde, dass man tatsächlich das Gegenteil annehmen könnte.

    Allerdings meint Zöller, dass das bereits gesetztlich geschützte Guthaben auf den Folgemonat übertragen werden kann (Satz 3 von 850k). Und gesetzlich geschützt ist bereits über Satz 2 eben die Gutschrift vom 29.1. auch im Februar. Da kann man unweigerlich zu dem Schluss kommen, dass über Satz 3 dann auch noch im März darüber verfügt werden kann. Diese Auslegung ist näher am Gesetzestext, mag der Gesetzgeber insoweit auch was anderes mit der Gesetzesänderung bezweckt haben.

  • Unter Rdnr. 18 (2) der Entscheidung des BGH wird festgestellt, dass es nicht zur Auszahlung von unpfändbaren Beträgen kommen soll, die dem Konto des Schuldners zum Monatsende gutgeschrieben wurden und für den Folgemonat bestimmt sind. Beträge, die der Exestenzsicherung für einen bestimmten Monat dienen würden, sollten dem Empfänger auch in diesem Monat zur Verfügung stehen. Die am 29.01.2012 gezahlten Gelder sollen also im Februar zur Verfügung stehen, jedoch hat der Schuldner davon 133,88 € im Februar nicht verbraucht. Jetzt sagt § 850k Absatz 1 Nr. 3 ZPO, dass soweit der Schuldner nicht über seinen pfändfreien Betrag verfügt hat, dieses Guthaben in dem folgendem Kalendermonat zusätzlich zu dem geschützten Guthaben von der Pfändung nicht erfasst wird.

    Und genau das nicht. Vor diesem Urteil (bzw. der Gesetzesänderung zum 16.04.2011) war es so, dass die Ende Februar gutgeschriebenen Gelder im schlimmsten Fall sofort pfändbar waren, wenn der Freibetrag bereits ausgeschöpft war. Nun ist es auf jeden Fall gewährleistet, dass dem Schuldner diese Gelder auch im Folgemonat (der Gutschrift) zur Verfügung stehen, da sie evtl. für diesen Monat bestimmt sind.
    Im übrigen kann der Drittschuldner in den seltensten Fällen zweifelsfrei feststellen, für welchen Monat die Gelder bestimmt sind. Darüber hinaus würde eine Prüfung vom Vereinheitlichungsgrundsatz der Gutschriften abweichen.

  • Wie ich schon unter #8 feststellte, kann man es aber in der Tat so oder so sehen. Rein vom Gesetzeswortlaut müsste der Schuldner auch im März noch verfügen können, vom Sinn und Grund der Gesetzesänderung her ist wohl anzunehmen, dass es Wille des Gesetzgebers war, dass der Schuldner wenigstens noch im Februar darüber verfügen kann.

    Da diese Frage letztlich die Banken sich beantworten müssen, wäre es schon interessant, ob unter diesen ein einheitliche Auffassung besteht.

  • Ich stimme DLP2010 voll und ganz zu.

    Durch die Gesetzesänderung sollte verhindert werden, das im schlimmsten Fall Gelder einen Tag nach
    Gutschrift pfändbar werden. Durch die Änderung wurde gewährleistet, dass jede Gutschrift mindestens
    1 Monat lang verfügt werden kann.

    Im übrigen ist es wirklich so, dass man den Zahlungen der Familienkassen, Jobcenter, Arges, Städten u.s.w.
    fast nie entnehmen kann, für welchen Monat sie gemeint sind, da die Verwendungszwecke meist reine
    Zahlenkollonnen enthalten, denen man einen "Monat" beim besten illen nicht entlocken kann.

    Wie sollte dass denn dann praktisch ablaufen? :gruebel:

    Zahlungen innerhalb des ersten Monats nach Gutschrift frei, im zweiten nur nach Vorlage des Bescheides/Nachweises.
    Dann wären wir ja im Zahlungsverkehr zurück in der Steinzeit , d.h. kein Geldautomat, keine Online Verfügungen. keine Kartenzahlungen mehr für gepfändete Konten, sondern Auszahlungen nur noch gegen Nachweis an der Kasse.
    :gruebel:

  • Wie ich schon unter #8 feststellte, kann man es aber in der Tat so oder so sehen. Rein vom Gesetzeswortlaut müsste der Schuldner auch im März noch verfügen können, vom Sinn und Grund der Gesetzesänderung her ist wohl anzunehmen, dass es Wille des Gesetzgebers war, dass der Schuldner wenigstens noch im Februar darüber verfügen kann.

    Da diese Frage letztlich die Banken sich beantworten müssen, wäre es schon interessant, ob unter diesen ein einheitliche Auffassung besteht.

    Auf Seminaren trifft man Vertreter aller Bankengruppen/Sparkassen/Volksbanken.

    ich kenne keine einzige Bank, deren Software noch im März auszahlen würde. Da laufen alle Software Programme gleich.

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