Nachzahlung Kindergeld- pfändbar?

  • Hallo, habe folgendes Problem:

    gegen den Schuldner sind mehrere Pfänder ergangen.
    Dieser hat nun eine Nachzahlung i.H.v. ca 1400€ Kindergeld erhalten. Natürlich wollen die Gläubiger da gern ran^^

    Schuldner war nun hier und stellte einen Antrag gem. § 850k
    Habe alles zur Stellungnahme rausgeschickt und nun kam von einem der Gläubiger folgendes Schreiben (sinngemäß):

    - Kindergeld wird in den nächsten Monat übertragen wenn es nicht verbraucht wird, dann pfändbar
    - wenn Schuldner sich Kindergeld eines kompletten Jahres auszahlen lässt, um Regelung zu umgehen, fällt das zu Lasten des Gläubigers ( wobei ich hier kein Verschulden des Schuldners sehe, dass er das Kindergeld nicht gleich monatlich erhalten hat)
    - fraglich ist, ob Schuldner den Freibetrag nicht schon in vergangenen Monaten erhalten hat, wenn dieser inkl. Kindergeld durch die Bank errechnet wurde (Schuldner hat z.Zt. Freibetrag von 1847,57€ da 3 Unterhaltsberechtigte Personen)

    Hat der Gläubiger nun Recht?? Kann ich dem Schuldner den Betrag nicht freigeben, da dieser in den letzten Monaten eh schon berücksichtigt wurde?
    Ich hatte eigentlich vor das Geld freizugeben, weil ich hoffte kein Gläubiger würde sich melden :)

  • ja klar, aber kann es nicht sein das die Bank das in den letzten Monaten bereist berücksichtigt hat? Dem Schulder also somit der "normale" Freibetrag zustand + das Kindergeld, obwohl dieses in den letzten Monaten gar nicht eingegangen ist?

  • Hallo, habe folgendes Problem:

    gegen den Schuldner sind mehrere Pfänder ergangen.
    Dieser hat nun eine Nachzahlung i.H.v. ca 1400€ Kindergeld erhalten. Natürlich wollen die Gläubiger da gern ran^^

    Schuldner war nun hier und stellte einen Antrag gem. § 850k
    Habe alles zur Stellungnahme rausgeschickt und nun kam von einem der Gläubiger folgendes Schreiben (sinngemäß):

    - Kindergeld wird in den nächsten Monat übertragen wenn es nicht verbraucht wird, dann pfändbar
    - wenn Schuldner sich Kindergeld eines kompletten Jahres auszahlen lässt, um Regelung zu umgehen, fällt das zu Lasten des Gläubigers ( wobei ich hier kein Verschulden des Schuldners sehe, dass er das Kindergeld nicht gleich monatlich erhalten hat)
    - fraglich ist, ob Schuldner den Freibetrag nicht schon in vergangenen Monaten erhalten hat, wenn dieser inkl. Kindergeld durch die Bank errechnet wurde (Schuldner hat z.Zt. Freibetrag von 1847,57€ da 3 Unterhaltsberechtigte Personen)

    Hat der Gläubiger nun Recht?? Kann ich dem Schuldner den Betrag nicht freigeben, da dieser in den letzten Monaten eh schon berücksichtigt wurde?
    Ich hatte eigentlich vor das Geld freizugeben, weil ich hoffte kein Gläubiger würde sich melden :)


    Stimme Andy K voll und ganz zu. Kindergeld freigeben durch einmalige Erhöhung des Freibetrages in´dem Monat wo es gezahlt wurde mit der Begründung das Nachzahlungen auf dem Monat umzulegen sind für weldchen sie gedacht waren (siehe Stöber). Mal ganz davon abgesehen das Kindergeld gemäß § 850k II 3 ZPO sowieso unpfändbar ist

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • ja klar, aber kann es nicht sein das die Bank das in den letzten Monaten bereist berücksichtigt hat? Dem Schulder also somit der "normale" Freibetrag zustand + das Kindergeld, obwohl dieses in den letzten Monaten gar nicht eingegangen ist?


    Das wird definitiv nicht so sein !

    Vorsicht an der Bahnsteigkante. Es gibt Institute (und Pfändungssoftware) bei denen der monatliche Kindergeldbetrag aufgrund der Bescheinigung hinterlegt und monatlich berücksichtigt wird, ob das Kindergeld nun kommt, oder nicht.
    Wurde in einigen älteren Threads bereits behandelt.

  • Sehe es genaus wie meine Vorposter #2 -#5.

    Wenn du aber sicher gehen willst, kannst du dir ja die Kontoauszüge der letzen Monate, für die Kindergeld nachgezahlt wird vorlegen lassen und selbst kontrollieren, ob der Schuldner über seinen mtl. Freibetrag hinaus Geld abgehoben hat.

    Eigentlich ist es aber unnötig. Die Bank zahlt nicht einfach einen Betrag aus in Höhe des Freibetrages und Kindergeldes, sondern sie zahlt lediglich einen Betrag in Höhe des Freibetrages plus eingegangene Kindergeldzahlungen der Familienkasse aus.
    d.h. der von Gl. geschilderte Fall kann gar nicht auftreten.

    Also Freigeben


  • Stimme Andy K voll und ganz zu. Kindergeld freigeben durch einmalige Erhöhung des Freibetrages in´dem Monat wo es gezahlt wurde mit der Begründung das Nachzahlungen auf dem Monat umzulegen sind für weldchen sie gedacht waren (siehe Stöber). Mal ganz davon abgesehen das Kindergeld gemäß § 850k II 3 ZPO sowieso unpfändbar ist

    Oh, dann hast du mich missverstanden :confused:

    Ich habe weder etwas davon gesagt, dass das Gericht irgendetwas einmalig freizugeben / zu erhöhen ist noch dass irgendetwas umzulegen ist.

    Kindergeld ist immer gemäß § 850 k Abs. 2 Nr. 3 ZPO von der Pfändung frei, egal wie hoch es ist und wann es überwiesen wird. Die Bank muss nur feststellen, dass es Kindergeld ist und es sodann zusätzlich zum normalen Freibetrag auszahlen, mehr nicht. Und das Vollstreckungsgericht braucht dazu überhaupt nicht in Anspruch genommen werden.

    Dass was hier gepostet wurde, ist auf andere Sozialleistungen (Nachzahlungen von Rente, Arbeitslosengeld ....) anzuwenden, aber nicht auf Kindergeld.

    Also Freigeben

    Warum ???

    Die Bank muss es auszahlen, und tut sie es nicht, muss sie verklagt werden. Das Vollstreckungsgericht hat hier gar nichts "freizugeben" bzw. damit zu tun.

  • Kindergeld ist immer gemäß § 850 k Abs. 2 Nr. 3 ZPO von der Pfändung frei, egal wie hoch es ist und wann es überwiesen wird. Die Bank muss nur feststellen, dass es Kindergeld ist und es sodann zusätzlich zum normalen Freibetrag auszahlen, mehr nicht. Und das Vollstreckungsgericht braucht dazu überhaupt nicht in Anspruch genommen werden.

    Da kann ich dir nur zustimmen.
    Das Problem ist aber, dass es verschiedene Banken nicht kapieren und auf eine Freigabe des Vollstreckungsgerichtes bestehen. Eigentlich müsste der Schuldner jetzt die Bank auf Auszahlung verklagen.
    Ich löse dieses Problem halt praxisnah und gebe mit einem sofort wirksamen Beschluss frei, obwohl ich es nicht müsste.
    Mir macht das nicht viel Arbeit und alle sind zufrieden.


  • Vorsicht an der Bahnsteigkante. Es gibt Institute (und Pfändungssoftware) bei denen der monatliche Kindergeldbetrag aufgrund der Bescheinigung hinterlegt und monatlich berücksichtigt wird, ob das Kindergeld nun kommt, oder nicht.
    Wurde in einigen älteren Threads bereits behandelt.

    Das ist aber falsch und kann zu Haftungsfällen führen. Es ist ja genau anders herum: Kindergeld ist dann auszuzahlen, wenn es tatsächlich eingegangen ist, und dann unabhängig von der Höhe - und nicht andersherum, dh., jeden Monat ein fester hinterlegter Betrag, egal ob es nun gezahlt wurde oder nicht.

    Sowas kann man programmtechnisch über die Software aber problemlos hinbekommen.

  • Das Problem ist aber, dass es verschiedene Banken nicht kapieren und auf eine Freigabe des Vollstreckungsgerichtes bestehen. Eigentlich müsste der Schuldner jetzt die Bank auf Auszahlung verklagen.
    Ich löse dieses Problem halt praxisnah und gebe mit einem sofort wirksamen Beschluss frei, obwohl ich es nicht müsste.
    Mir macht das nicht viel Arbeit und alle sind zufrieden.

    Das mache ich gerade nicht, weil sonst die betreffenden Banken nie etwas dazulernen. :)

    Im Übrigen werden meine Arbeitspensen an dem berechnet, was ich tatsächlich zu tun habe und nicht an dem, was ich freiwillig mache.

  • o.k. das ist deine Art zu arbeiten.
    Ich meine halt, dass ich das "Dazulernen der Bank" nicht auf dem Rücken der Schuldner austragen will.
    Bei mir lernen sie vieleicht auch dazu, denn ich beschreibe in meiner Begründung das Fehlverhalten der Bank ganz genau und weise sie auch als Kostenschuldner aus.
    Ich weis dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. Ist mir aber egal.


  • Vorsicht an der Bahnsteigkante. Es gibt Institute (und Pfändungssoftware) bei denen der monatliche Kindergeldbetrag aufgrund der Bescheinigung hinterlegt und monatlich berücksichtigt wird, ob das Kindergeld nun kommt, oder nicht.
    Wurde in einigen älteren Threads bereits behandelt.

    Das ist aber falsch und kann zu Haftungsfällen führen. Es ist ja genau anders herum: Kindergeld ist dann auszuzahlen, wenn es tatsächlich eingegangen ist, und dann unabhängig von der Höhe - und nicht andersherum, dh., jeden Monat ein fester hinterlegter Betrag, egal ob es nun gezahlt wurde oder nicht.

    Sowas kann man programmtechnisch über die Software aber problemlos hinbekommen.

    Da bin ich aber sowas von ganz deiner Meinung. Manche kriegen es aber nicht auf die Reihe. Ich denke auch, dass in diesem Fall nichts freizugeben ist. Der Schuldner kann darüber verfügen, oder dieses Recht notfalls einklagen.


  • Das mache ich gerade nicht, weil sonst die betreffenden Banken nie etwas dazulernen. :)

    Im Übrigen werden meine Arbeitspensen an dem berechnet, was ich tatsächlich zu tun habe und nicht an dem, was ich freiwillig mache.

    Das sehen ich genauso. Ich sehen auch keine Austragung auf dem Rücken des Schuldners. Dieser hat Möglichkeiten sich zu wehren, was ich ihm ggf. auch gern erläutere und ggf. sogar einen Beratungshilfeschein rausrücken würde.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn Kindergeld nachgezahlt wird, dann dürfte es doch einen Bescheid der Familienkasse gebe. Dann könnte der Schuldner mit der doch zur Bank gehen und bekommt das Geld ausgezahlt.

    Ich denke mir auch, dass eine Bescheinigung nur so weit reicht, wie die bescheinigten Gelder auf dem Konto eingehen. Geht kein KG ein, gibt es keinen FB.

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