Nachdem die Regeln, die der BGH für die Bekanntmachung des Vorliegens eines Vergütungsantrages aufgestellt hat, eigentlich nie eingehalten werden, bräuchte eigentlich nur ein Gläubiger (der bisher nicht involviert war ;)) auf die Idee zu kommen, gegen den Vergütungsantrag anzugehen, da er sich mangels Kenntnis bisher nicht damit auseinandersetzen konnte...
Wobei man natürlich hier sagen könnte: 5 Jahre her und dann ein laufendes Verfahren. Ob da wirklich ein Gläubiger vortragen könnte, er wußte von rein garnix, weiß ich auch nicht. Wenn das Verfahren eröffnet wurde und man den EÖ-Beschluss bekommt, kann man da nicht von interessierten Gläubigern erwarten, dass sie spätestens dann tätig werden und sich informieren. Also, wenn der BGH dann in solchen Fällen die öB für nicht ausreichend hält, dürfte das ganze System zusammenbrechen und die öB damit generell in Frage stehen. Und dann möchte ich mal die Verfahren sehen, wenn man jeden -sorry- Sch... allen Gl. mindestens per Aufgabe zur Post zustellt.