Der Betreute ist verstorben. Die Erben stehen noch nicht fest, das Nachlassgericht ziert sich noch mit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft.
Jetzt kommt der ehemalige Betreuer zum Betreuungsgericht mit der Schlussrechnung und zwei Schachteln voll Papieren, Wertgegenständen, Sparbüchern, Schmuck, Bildern usw. und liegt diese dem Betreuungsgericht vor, da sein Amt beendet sei.
Muss das Betreuungsgericht jetzt diese Gegenstände in Verwahrung nehmen ?
Wie soll sich das Betreuungsgericht in solchen Fällen verhalten ?
Tod des Betreuten Aufbewahrung von Wertgegenständen
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Der Betreuer muss die Sachen aufbewahren und an die Erben aushändigen.
Handelt es sich um Wertgegenstände, Sparbücher etc., dann kann bei unbekannten Erben auch eine Werthinterlegung in Betracht kommen. -
Wie soll sich das Betreuungsgericht in solchen Fällen verhalten ?Ablehnend !
Im übrigen s. Sonea.
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Wie soll sich das Betreuungsgericht in solchen Fällen verhalten ?Ablehnend !
Im übrigen s. Sonea.
Ebenso.
Der Betreuer muss dann eben warten, bis die Erben festgestellt sind, oder doch ein Nachlasspfleger bestellt wird. Die Sparbücher und Wertgegenstände können für die unbekannten Erben hinterlegt werden. Alles was nicht für eine Hinterlegung in Betracht kommt, bleibt bei ihm.
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Mache ich ebenso.
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Ich schließe mich an.
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Hallo,
die bisherigen Antworten gehen ja alle in die gleiche Richtung, aber gibt es denn dafür auch eine rechtliche Grundlage?
Hier wird es zwar auch so gehandhabt aber im Laufe der Zeit und diversen unwilligen Erben sammelt sich nun mal eine ganze Menge Unterlagen an.
Wieso soll denn hier den Betreuer die Pflicht zur Aufbewahrung treffen?
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Weil der Betreuer als ehemaliger gesetzlicher Vertreter gegenüber dem Betroffenen bzw. dessen Erben zur Rechenschaft und Herausgabe des Vermögens und der Unterlagen verpflichtet ist (mit dem ganzen Verweisungsgesumse kommt man irgendwann auch bei BGB § 1892 an).
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Weil der Betreuer als ehemaliger gesetzlicher Vertreter gegenüber dem Betroffenen bzw. dessen Erben zur Rechenschaft und Herausgabe des Vermögens und der Unterlagen verpflichtet ist (mit dem ganzen Verweisungsgesumse kommt man irgendwann auch bei BGB § 1892 an).
....und bei § 1890 BGB
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... gibt es denn dafür auch eine rechtliche Grundlage?--> Sicher doch!Wieso soll denn hier den Betreuer die Pflicht zur Aufbewahrung treffen? --> Weil er es sonst nicht an die Erben herausgeben kann!
Gem. § 1890, § 1908i Abs. 1 BGB hat der Betreuer nach Beendigung seines Amtes dem Betroffenen oder dem Rechtsnachfolger das verwaltete Vermögen herauszugeben. Der (ehem.) Betreuer hat also den Besitz an sämtl. zum Vermögen des Betroffenen gehörenden Sachen an diese Personen herauszugeben. Das Betreuungsgericht ist hier gar nicht (niemals) im Spiel.
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Weil der Betreuer als ehemaliger gesetzlicher Vertreter gegenüber dem Betroffenen bzw. dessen Erben zur Rechenschaft und Herausgabe des Vermögens und der Unterlagen verpflichtet ist (mit dem ganzen Verweisungsgesumse kommt man irgendwann auch bei BGB § 1892 an).
....und bei § 1890 BGB
Ja, da auch.
Auch wenn nur "Vermögensherausgabe" getitelt wurde - es betrifft alles!Ich weiß, viele Betreuer beschweren sich über die Massen an Papier, die zusätzlich dauerhaft (oder wie lange auch immer) aufbewahrt werden müssen ... aber - is' so.
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jetzt noch eine dumme Anmkerkung aus der Ecke des Nachlassgerichts:
Warum ziert sich deiner Meinung nach das Nachlassgericht?
Welchen Grund zur Nachlasspflegschaft siehst du wenn nur so ein bisschen Kram übrig ist?
Wenn sonst nix mehr da ist brauch man auch keinen Nachlasspfleger, ich würde dann auch keine anordnen! -
@Alexis
weil vielleicht der Betreute Vermögend war und der Betreuer seine Vergütung aus dem Vermögen bekommt und die Betreuung mit dem Tod geendet hat und damit die Zugrifsmöglichkeit des Betreuers auf das Vermögen und der Betreuer vielleicht irgendjemanden braucht , der ihm sein Geld gibt.
Nur so ein paar Gedanken eines Nachlasspflegers, der gelegentlich Betreuern noch Geld auszuzahlen hat.
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@Alexis
weil vielleicht der Betreute Vermögend war und der Betreuer seine Vergütung aus dem Vermögen bekommt ...
Das hat aber mit der eingangs gestellten Frage nicht zu tun.
Wenn jemand Ansprüche gegen den Nachlass hat, dann kommt die Bestellung des NL- Pflegers sicherlich in Frage.
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