Hallo,
ich sitze gerade an einer Unterhaltssache.
Die Antragsgegnerseite hat VKH. Die Antragstellerseite nicht.
Die Antragstellerseite hat im Verfahrensverlauf den Antrag auf Unterhaltsbestimmung etc. zurückgenommen.
Jetzt wurde dem Antragsgegnervertreter antragsgemäß seine Vergütung nach § 49 RVG aus der Landeskasse angewiesen.
Kann ich diese trotz fehlender Kostengrundentscheidung vom gesetzl. Kostenschuldner bei Antragsrücknahme (der Antragstellerseite!) wieder einziehen?
Bin der Meinung das geht so ohne weiteres nicht. Mir fehlt es am Entscheidungsschuldner und auf die Kostenentscheidung kann ich lang warten ;). Die Parteien sind nämlich Übereingekommen keine gegenseitigen Kostenanträge und also auch keinen Antrag auf Kostengrundentscheidung zu stellen ... Hilfe!
Geht das Antragsrecht hinsichtlich der Kostengrundentscheidung auf die Landeskasse über?