Forderungseinzug nach Erteilung der RSB


  • Der Schuldner hat den Treuhänder in die Lage zu versetzen, an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft berechtigt teilzunehmen. Das geht und sollte kein grundsätzliches Thema sein.

    Witzig wird die Sache natürlich dann, wenn eine Auseinandersetzung nicht mehr innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung möglich ist, da das Amt des Treuhänders an sich ja mit dem Ablauf endet.

    Dies lässt sich dadurch lösen, dass der Treuhänder über eine entsprechende Übertragung von Rechten als weiter rechtszuständig erachtet wird

    Wenn der Schuldner den TH in die Lage versetzen soll, an der Erbauseinandersetzung teilzunehmen (wie macht er das ? - hälftige Übertragung des Erbanteils? Vollmacht ?), wird der TH dann in seiner Eigenschaft als TH tätig (in der gesetzmäßig vorgesehenen Abtretung gem. § 287 Abs. 2 InsO ist ja von etwaigen Erbanteilen nicht die Rede),

    hat er eine Aktivlegitimation als TH, etwaige Prozesse zu führen, ggf. die Teilungsversteigerung zu beantragen?

    Hat er nach dem Ende der Abtretungsfrist noch einen Vergütungsanspruch gem. § 293 InsO, 14 InsVV, sein gesetzmäßig ja eher beschränktes Amt in der WP ist beendet?

    Ist das InsO-Gericht überhaupt noch aufsichtspflichtig, ggf. Jahre über die erteilte RSB hinaus?

    Das alles im Lichte der Entscheidung des OLG Düsseldorf (siehe oben) ?

  • Kann ja durchaus sein, dass der Schuldner über entsprechendes Barvermögen verfügt, um seiner Pflicht zu genügen.


    Sch. hat ein nachgewiesenes geringes Einkommen von rd. 1.450,00 € bei einer Unterhaltsverpflichtung.
    Das unverhoffte und zeitmäßig bisserl blöde angefallene Erbe besteht
    letztlich aus einem nahezu unbelasteten Filetgrundstück in bester Lage mit einem gesch. Wert 1 Mio € bei weiteren zwei, zuletzt in Neuseeland zwar zufrieden schafezüchtenden aber ansonsten wohl eher unkooperativen Miterben.

    Der Schuldner und irgendwie auch der TH fragen hier schriftlich an, was sie denn nun machen sollen.

    Im Zuge der in Kürze anstehenden Anhörung der Gläubiger über die Erteilung der RSB liegt bereits ein Antrag des Gl. Nr. 8 der Tabelle vor auf Übersendung von Fotokopien des Abschlussberichts des TH.

    - Teilnehmende Forderungen laut Schlussverzeichnis: 1,2 Mio €. -

    (abgewandelter Bsp.fall.)

    Was tun?

  • Ich meine ja, dass Du diesen Fall hier gar nicht lösen kannst. Ich wäre z.B. genau anderer Ansicht als Def. Ich meine einfach, der Schuldner muss theoretisch seine Obliegenheit in den drei Tagen erfüllen. Das wird er nicht können und danach muss er garnix mehr. Der Gläubiger seinerseits kann nun einen Versagungsantrag stellen mit der Begründung, der Schuldner habe sein Obliegenheit nicht erfüllt. Und dann ist es Entscheidung des Richters bzw. LG. Und wenn das LG plietsch und fair ist, dann läßt es die Rechtsbeschwerde zu. Und dann entscheidet der BGH wie auch immer. und ich glaube wirklich, da kann man überhaupt keine Entscheidungsrichtung voraussagen. Hoffentlich liegt schon so'n Fall beim BGH. Aber guck mal die Threads durch. Dieser Fall mit gleichen Voraussetzungen tauchte hier halbjährlich regelmäßig auf. Ich glaube letztlich, hier gibt es kein richtig oder falsch.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • hier habe ich noch etwas gefunden, ob dies zur Klarheit beiträgt, lasse ich mal offen, es geht hier um eine ungeteilte Erbengemeinschaft:

    Die Obliegenheit des Schuldners besteht im vorliegenden Fall darin, an der Auflösung der Erbengemeinschaft und der Verwertung des Grundstücks im erforderlichen Umfang mitzuwirken und keine Ursachen für eine Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu setzen. Nach der Verwertung des Grundstücks im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ist der Schuldner dann verpflichtet, die Hälfte seines Anteils an den Treuhänder auszuzahlen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht keine Zahlungspflicht des Schuldners, da noch keine Verwertung des Nachlasses erfolgt ist. Gemäß §295 Abs. 1 Ziffer 2 InsO besteht die Obliegenheit des Schuldners in der Herausgabe der Hälfte des Wertes der Erbschaft und nicht in der unverzüglichen Anzeige der Erbschaft gegenüber dem Treuhänder. Es ist für die Versagung der Restschuldbefreiung daher unrelevant, ob der Schuldner den Treuhänder unverzüglich über den Erbfall informiert hat. Eine unterlassene unverzügliche Anzeige stellt keine Obliegenheitsverletzung im Sinne des §295 Abs. 1 Ziffer 2 InsO dar.

    Die nicht unverzügliche Anzeige der Erbschaft beim Treuhänder ist auch kein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß §295 Abs. 1 Ziffer 3 InsO. Nach dieser Vorschrift obliegt es dem Schuldner kein durch Erbschaft erworbenes Vermögen zu verheimlichen. Das Verheimlichen von Vermögen erfordert ein ausdrückliches Handeln des Schuldners gegenüber dem Treuhänder mit der Zielstellung zu verhindern, dass der Treuhänder Kenntnis von dem Erbfall und dem Nachlassvermögen erhält. Für ein derartiges Verhalten des Schuldners gibt es keine Anhaltspunkte.


    AG Neubrandenburg, 04.09.2006, 9 IN 148/03

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hmm,

    AG NBB fehlen mir die zeitlichen Daten (Abtretungsfrist 287 II InsO schon vorbei?).

    Mir geht es ja letztlich darum, ob der TH in ggf. beiden (?) Fällen (OLG Düsseldorf-Fall und §-295-Nr.2-Erbschaft) - wie auch immer, tja und mit welchen tatsächlich-rechtlichen Befugnissen überhaupt - weiter in seinem Amt als TH wurschteln kann/muss/soll, Jahre hinaus über die eigentlich amstbeendende Abtretungsfrist (???)

    und das aufsichtsführende InsO-Gericht dazu ggf. eine klare Ansage machen sollte ...

    Ich seh auch nicht, wie ich diese Sachverhalte in den Instanzenzug zum BGH bekomme, wenn halt zur rechten Zeit kein Gl.-Versagungsantrag oder im nächsten Jahr kein Widerrufsantrag gestellt wird, Ideen (?)

    evtl. über den TH-Vergütungsvorschuss-Antrag nach dem nächsten Jahr hinter der Abtretungsfrist? (bekommst du nicht, dein Amt war bereits beendet - Beschwerde TH - LG verneint ebenfalls - und lässt RB des TH zum BGH zu?)

  • Jetzt schläft das hier schon wieder ein.


    Ist ja auch müßig, immer nur Probleme zu wälzen. Freuen wir uns und jauchzen, die Weihnachtszeit naht :D

    Ich sehe auch ehrlich gesagt keine Lösung für das Problem des kurz vor RSB erbenden Schuldner, die man der InsO entnehmen könnte. Der InsO kann man nicht einmal eindeutig entnehmen, wann das Amt des Treuhänders endet. Hierzu gibt nur die Kommentierung her, dass das Amt mit Rechtskraft der Entscheidung über die RSB endet.

    Daher ein wenig Brainstorming und Herumraten von mir, vielleicht verhilft es dir zu einer gangbaren Idee:

    Der Rechtspfleger kann den Beschluss nach § 300 InsO einfach nicht erlassen, bis der erbende Schuldner seine Obliegenheit erfüllt hat. Der Schuldner kann sich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Untätigkeit wehren (kann die an einem "ordentlichen" Gericht landen?). Dies aber nur als Überlegung, denn der "ordentliche" Weg ist das sicherlich nicht. Vielleicht besteht auch die Möglichkeit, eine rechtsmittelfähige Verfügung / Beschluss zu erlassen mit dem Inhalt, dass über § 300 InsO erst nach Erfüllung der Obliegenheit entschieden werden kann?

  • Siehste, ich meine genau andersrum. Gemäß BGH hat der Schuldner einen Anspruch auf zeitnahe Entscheidung über seinen RSB-Antrag. ich wäre also mit dem Klammeraffe gepudert, wenn ich die Entscheidung aussitzen würde. Gerade deshalb sind ja auch alle Verpflichtungen des Schuldners in der WVP als Obliegenheiten ausgestaltet. Meine Meinung habt Ihr ja oben gelesen. Dann gibt es die von tube, von Def, von la Flor und so weiter und so fort. Dazu kommen noch die ganzen Untermeinungen etc. Welche soll denn jetzt die "Sinnvolle" sein? Such dir eine aus;).

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  • Und vielleicht öffnet genau die Entscheidung des BGH vom 03.12.2009 -IX ZB 247/08- die Tür: An verschiedenen Stellen (u.a. Rz. 20) schreibt der BGH fest, dass gem. § 300 InsO nach 6 Jahren zu entscheiden ist. Ein wesentlicher Grund findet dafür sich in Rz. 21:

    Der von § 287 Abs. 2 InsO n.F. verfolgte Zweck, dem redlichen Schuld-ner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, würde verfehlt, müsste in jedem Falle das Ende des Insolvenzverfahrens abgewartet werden, auf dessen Dauer der Schuldner kaum Einfluss hat.

    Angenommen, der Schuldner hätte in dem entschiedenen Fall Einfluss gehabt, so wäre die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen. Übertragen auf den Fall der Erbschaft kurz vor RSB, liegt die Sache ja so, dass der Schuldner der einzige Verfahrensbeteiligte ist, der Einfluss auf die Dauer hat.

  • Und vielleicht öffnet genau die Entscheidung des BGH vom 03.12.2009 -IX ZB 247/08- die Tür: An verschiedenen Stellen (u.a. Rz. 20) schreibt der BGH fest, dass gem. § 300 InsO nach 6 Jahren zu entscheiden ist. Ein wesentlicher Grund findet dafür sich in Rz. 21:

    Der von § 287 Abs. 2 InsO n.F. verfolgte Zweck, dem redlichen Schuld-ner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, würde verfehlt, müsste in jedem Falle das Ende des Insolvenzverfahrens abgewartet werden, auf dessen Dauer der Schuldner kaum Einfluss hat.

    Angenommen, der Schuldner hätte in dem entschiedenen Fall Einfluss gehabt, so wäre die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen. Übertragen auf den Fall der Erbschaft kurz vor RSB, liegt die Sache ja so, dass der Schuldner der einzige Verfahrensbeteiligte ist, der Einfluss auf die Dauer hat.

    Aber welchen Einfluss hat der Schuldner denn, wenn er drei Tage vor Ablauf der WVP Erbe wird und in einer Erbengemeinschaft landet??? da spielen doch ebenfalls viele Faktoren ein Rolle. Und hier hat er Grundstück geerbt, das läßt sich ja nunmal nicht in einer Woche verwerten. Dazu eine Erbengemeinschaft. Selbst wenn der Schuldner zu allem ja und Amen sagt, können ja noch die anderen Mitglieder heillos zerstritten sein. Da wird doch nicht allen Ernstes der BGH eine andere Auffassung haben und entscheiden, hier könne man abwarten.

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  • Da muss man dann, wenn ein entsprechender Antrag kommt, entscheiden, ob bei einem Erbschaftsanfall drei Tage vor dem Ablauf der Abtretungsfrist ein Verschulden vorliegt....

    Der Schuldner muss, wenn er befürchtet, dass eine nicht entschuldbare Obliegenheitsverletzung ins Feld geführt wird, überlegen, wie man das heilen, bzw. vermeiden kann.... (weiß man drei Tage nach dem Tod, dass man Erbe geworden ist !?). Vielleicht durch Abtretung an den Treuhänder....

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  • Jetzt schläft das hier schon wieder ein.


    Ist ja auch müßig, immer nur Probleme zu wälzen. Freuen wir uns und jauchzen, die Weihnachtszeit naht :D

    Ich sehe auch ehrlich gesagt keine Lösung für das Problem des kurz vor RSB erbenden Schuldner, die man der InsO entnehmen könnte. Der InsO kann man nicht einmal eindeutig entnehmen, wann das Amt des Treuhänders endet. Hierzu gibt nur die Kommentierung her, dass das Amt mit Rechtskraft der Entscheidung über die RSB endet.

    Daher ein wenig Brainstorming und Herumraten von mir, vielleicht verhilft es dir zu einer gangbaren Idee:

    Der Rechtspfleger kann den Beschluss nach § 300 InsO einfach nicht erlassen, bis der erbende Schuldner seine Obliegenheit erfüllt hat. Der Schuldner kann sich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Untätigkeit wehren (kann die an einem "ordentlichen" Gericht landen?). Dies aber nur als Überlegung, denn der "ordentliche" Weg ist das sicherlich nicht. Vielleicht besteht auch die Möglichkeit, eine rechtsmittelfähige Verfügung / Beschluss zu erlassen mit dem Inhalt, dass über § 300 InsO erst nach Erfüllung der Obliegenheit entschieden werden kann?


    Nö, erteilen würde ich schon, bin im weiteren bloß in Zweifel, wie lange ich darüber hinaus als InsO-Gericht noch tätig werden soll.

    Werde dem (imo ehemaligen) TH wohl schreiben, dass er machen soll, was er meint, tun zu möchten und im weiteren direkt gegenüber dem Sch. Rechnung zu legen (wenn er denn meint, weiter machen zu müssen aufgrund irgendwelcher neuen Abtretungen des Sch.)

    Ich bin als InsO-Gericht raus.

    Ggf. soll er hier einen weiteren Vergütungsantrag stellen für nach dem Ende der gesetzlichen Abtretungsfrist vereinnahmter Gelder, den ich zurückweisen werde.

    In diesem Zusammenhang müsste sich das Beschwerdegericht zu den grundsätzlichen Fragen nach dem Ende des TH-Amtes und einer ggf. darüber hinaus gehenden "Tätigkeitsbefugnis" wohl zu positionieren haben.

    (Aber erst im neuen Jahr, bis dahin kann ich dann in weihnachtlicher Stimmung meine Meinung noch drei x ändern.)

  • (Pardon, nur nebenher kurz nachgefragt: Warum soll das - geldeinziehende - Amt des TH eigentlich erst mit RK der Entscheidung über die RSB-Erteilung enden?
    Bin bisher ganz natürlich vom Ende der Abtretungsfrist ausgegangen. Darüber hinaus mag er zwangsläufig noch letzte Pflichten haben zur ggf. letzten Verteilung, Vergütungsentnahme und entsprechenden Berichterstattung, das wars dann aber auch.)

  • Sehr schön pragmatische Entscheidung, finde ich.

    So soll es sein. Probleme in der Praxis aufgreifen, durchdenken, Lösung finden, Leitsatz draus formulieren. Damit sind wieder eine Reihe von Zweifelsfragen gelöst. Auch wenn sich natürlich wieder neue auftun: Wie lange kann den mit der RSB-Entscheidung zugewartet werden? Wir haben hier Erbauseinandersetzungen, die sich schon über fast 30 Jahre hinziehen...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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