Hab mal eine Frage.
Gemäß § 52 SGB I kann
„Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist“
- Frage: Nur insoweit verrechnen, wie keine Hilflosigkeit eintritt oder? Ist Hilflosigkeit gleichzusetzen mit ALG II Satz?Wo ist das genau definiert.
- Was passiert nach Erteilung RSB in 6 Jahren? Kann weiter verrechnet werden, oder fällt die restliche Schuld bei der Gläubigerin/Leistungsträgerin ganz normal auch unter die RSB?