Neue Gerichtskosten nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

  • Das ist mir doch aber wurscht wie die Gebühren von wem an wen abgeführt werden. In meinem Verfahren entstehen sie genau für das Verfahren und sind damit aus meiner Sicht auch weiterhin zu erheben.

    Ich glaube auch, da irrst Du. Gemeint ist, wenn Du für Dein konkretes Verfahren eine konkrete Einzelrechnung bekommst, dann kannst Du diese Kosten erheben. Aber genau das passiert ja in unseren Verfahren nicht, sondern die Kosten werden pauschal abgerechnet.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Kann man das als Gesetzgeber nicht mal so fassen, dass es klar verständlich ist. Das ist mal wieder ein Verwirrungsgesetz.

    Der Vorteil wäre sicherlich, wie verstünden es. Nachteil aber, dass hier im Forum dann nix los wäre;)...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das ist mir doch aber wurscht wie die Gebühren von wem an wen abgeführt werden. In meinem Verfahren entstehen sie genau für das Verfahren und sind damit aus meiner Sicht auch weiterhin zu erheben.

    Ich glaube auch, da irrst Du. Gemeint ist, wenn Du für Dein konkretes Verfahren eine konkrete Einzelrechnung bekommst, dann kannst Du diese Kosten erheben. Aber genau das passiert ja in unseren Verfahren nicht, sondern die Kosten werden pauschal abgerechnet.


    Na mir soll´s recht sein. Muss ich dann jeweils gucken, wann die Auslagen entstanden sind? Vor oder nach dem 01.08.?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wie jetzt, man hat im Verfahren vor dem 1.8. vier ÖB vorgenommen, in 3 Wochen wird es aufgehoben und die 4 € lösen sich echt in Luft auf ?

    (Dann sind ja meine ganzen Innenaktendeckel falsch, maul.)

  • Thema Auslagen hab ich jetzt für mich abgehakt.
    Noch mal zurück auf die Kosten der Durchführung bzw. Einstellung des Verfahrens. Antragsgebühr ist ja klar, entsteht mit Antragseingang bei Gericht. Nur für die Durchführung ist mir nicht klar, ob die Gebühr mit Eröffnung oder nicht eher doch erst mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens fällig wird. Denn erst dann weiß ich doch auch tatsächlich, was erhoben werden kann. Den Ausführungen von Delphina5 kann ich daher nur eingeschränkt folgen. Was meinen die anderen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Guten Morgen,

    also wir haben jetzt folgende Vorgehensweise beschlossen:
    Verfahren mit Eingang ab 01.08.2013: Berechnung neue Gebühren, keine 1 Euro VÖ- KOsten mehr.

    ältere Verfahren: Berechnung mit alten Gebühren und 1 Euro für VÖ entfällt, da dieser erst mit Beendigung des Verfahrens entstanden wäre und wir haben ja jetzt nach dem 01.08. Wir berechnen die GKs spätestens mit Aufhebung.

    Sonnige Grüße

  • Also bei der Gebühr für die Durchführung des Verfahrens würde ich wie Delphina auch auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gem. § 6 Abs. 2 GKG abstellen wollen (die Verfahrensdurchführung setzt ja die Eröffnung als gerichtliche Entscheidung zwingend voraus).

    Denke, dass ich das in allen Punkten so wie von Delphina dargestellt machen werde.

  • § 6 Abs. 1 Nr. 3 GKG Verfahrensgebühr wird mit Insolvenzantrag fällig.


    Mit dem Begriff Verfahrensgebühr kann ich aber im Insolvenzverfahren nichts anfangen. Ich würde darunter die Antragsgebühr packen. Und der Rest?
    Ich bin noch nicht überzeugt davon, dass die Durchführungsgebühr mit EÖB entsteht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Thema Auslagen hab ich jetzt für mich abgehakt.
    Noch mal zurück auf die Kosten der Durchführung bzw. Einstellung des Verfahrens. Antragsgebühr ist ja klar, entsteht mit Antragseingang bei Gericht. Nur für die Durchführung ist mir nicht klar, ob die Gebühr mit Eröffnung oder nicht eher doch erst mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens fällig wird. Denn erst dann weiß ich doch auch tatsächlich, was erhoben werden kann. Den Ausführungen von Delphina5 kann ich daher nur eingeschränkt folgen. Was meinen die anderen?

    Die Frage der Einstellung oder Aufhebung ist (doch nur?) ggf. ein späterer Ermäßigungstatbestand.

  • Kann man das als Gesetzgeber nicht mal so fassen, dass es klar verständlich ist. Das ist mal wieder ein Verwirrungsgesetz.

    Hat ja aber nix mit dem 2. KostBlabla zu tun, sind ja die bisherigen Ur-Alt-GKG-Reglungen zur mannigfaltigen Fälligkeit. Erstaunlich, da guckt man sich plötzlich §§ an, von denen man die letzten zehn Jahre gar nicht wusste, dass es sie gibt, geschweige denn, was drin steht oder was sie gar zu bedeuten haben könnten :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!